Beiordnung nach §11a ArbGG bei Ablehnung von PKH – Amtsprüfung erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; das LAG Köln änderte den Beschluss und ordnete einen Rechtsanwalt nach §11a ArbGG bei. Zentral war, ob das Gericht bei Versagung der PKH von Amts wegen die Möglichkeit der Beiordnung prüft. Das Gericht bejaht dies und stellt klar, dass Erfolgsaussichten (§114 ZPO) nicht zu prüfen sind und Verteidigung nicht grundsätzlich mutwillig ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Ablehnung der Beiordnung nach §11a ArbGG als stattgegeben; Beiordnung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §11a ArbGG in Betracht kommt.
Ein Antrag auf Beiordnung nach §11a ArbGG ist nicht dahingehend zu prüfen, ob die Erfolgsaussichten i.S. des §114 ZPO gegeben sind.
Die Beiordnung nach §11a Abs.1 ArbGG kann nicht mit der Begründung versagt werden, die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sei offensichtlich mutwillig, wenn es sich um eine Verteidigung gegen eine Klage handelt.
Gegen die Entscheidung über die Beiordnung nach §11a ArbGG ist regelmäßig kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 879/08
Leitsatz
In einem Prozesskostenhilfeantrag ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als Minus regelmäßig ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG enthalten. Wird dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben, so hat das Arbeitsgericht auch ohne ausdrückliche Klarstellung vonseiten der Partei von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anwalt nach § 11 a ArbGG beigeordnet werden kann.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.12.2008 – 13 Ca 879/08 – abgeändert:
Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Schlosser mit Wirkung ab dem 18.12.2008 für die Durchführung des Verfahrens – 13 Ca 879/08 – gemäß § 11 a ArbGG mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Beklagte derzeit keine Raten aus seinem Einkommen und keine Beiträge aus seinem Vermögen zu leisten hat.
Gründe
In einem Prozesskostenhilfeantrag ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als Minus regelmäßig ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG enthalten. Wird dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben, so hat das Arbeitsgericht auch ohne ausdrückliche Klarstellung vonseiten der Partei von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anwalt nach § 11 a ArbGG beigeordnet werden kann (LAG Köln, 26.03.1998 – 2 Ta 398/97; 26.11.1986 – 10 Ta 297/86). Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er den Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG umstellt.
Für einen Antrag nach § 11 a ArbGG ist die Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO nicht zu prüfen. Die Beiordnung konnte hier auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig wäre (§ 11 a Abs. 2 ArbGG). Denn der Beklagte verteidigt sich gegen eine Klage. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Die Rechtsverteidigung kann grundsätzlich nicht als offensichtlich mutwillig angesehen werden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Backhaus