Streitwertfestsetzung im Verfahren nach § 100 ArbGG: Anwendung des Streitwertkatalogs
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten hatte Beschwerde gegen zwei Streitwertbeschlüsse des ArbG eingelegt. Das LAG Köln änderte die Entscheidungen und setzte den Streitwert auf 7.500 € fest. Es begründete dies mit der Anwendung des Streitwertkatalogs und der Ausnutzung des Hilfswerts bei mehreren einfachen Vorfragen. Für Streit um Vorsitzenden und Beisitzer bestätigte das Gericht die Katalogansätze (¼ des Hilfswerts).
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen erfolgreich; Streitwert auf 7.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwertkatalog ist auch auf Verfahren nach § 100 ArbGG anwendbar und bietet leitende Maßstäbe für die Streitwertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
Bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit kann als Höchstwert der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde gelegt werden.
Bei mehreren zwar nicht komplexen, aber zusammenstehenden Vorfragen ist es gerechtfertigt, den vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszuschöpfen.
Für Streit über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer ist grundsätzlich ein Viertel des Hilfswerts anzusetzen; von diesem Ansatz darf bei geringem Umfang nicht ohne besondere Gründe abgewichen werden.
Abweichungen vom Streitwertkatalog bedürfen einer besonderen Begründung; der Katalog ist als praxisleitender Maßstab heranzuziehen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 6 BV 20/16
Leitsatz
Anwendung des Streitwertkatalogs auf Verfahren nach § 100 ArbGG
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) werden die – gleichlautenden – Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.04.2016 und vom 27.04.2016 (6 BV 20/16) abgeändert:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Streitwertkatalog, der unter II. 4. für die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit höchstens die Festsetzung des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, für den Streit um die Person des Vorsitzenden grundsätzlich ¼ des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und für den Streit um die Beisitzer grundsätzlich ebenfalls ¼ des Hilfswertes vorsieht.
1. Im vorliegenden Fall war zwar nicht im engen Sinne die Frage umstritten, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht für den Regelungsgegenstand bestehe, sondern es waren Vorfragen wie die Bestimmtheit des Antrages, die Frage, ob der Regelungsgegenstand durch das weitere vor dem Arbeitsgericht Aachen geführte Beschlussverfahren erledigt sei, und die Frage, ob ausreichend innerbetrieblich vorverhandelt worden sei, im Streit.
Da alle drei Fragen zwar nicht von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität waren, es andererseits aber um mehrere Fragen ging, ist es angemessen, den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszuschöpfen (Streitwertkatalog: „höchstens Hilfswert“ für offensichtliche Unzuständigkeit).
2. Was den Streit um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer anbelangt, der in der Verfahrensakte nur einen eher geringen Umfang einnimmt, ist es nicht gerechtfertigt, von den Ansätzen des Streitwertkataloges (hier: „grundsätzlich“ ¼ des Hilfswertes) für den Streit um die Person des Vorsitzenden und für den Streit um die Anzahl der Beisitzer abzuweichen.
3. Zur Bedeutung des Streitwertkataloges teilt die erkennende Kammer die Erwägungen in dem den Prozessbevollmächtigten bekannten Beschluss der12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.012.2015 (12 Ta 358/15) und nimmt darauf Bezug.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.