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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 104/03·06.05.2003

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Anordnung mündlicher Verhandlung löst §§31 ff. BRAGO aus

ArbeitsrechtVerfahrensrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügte die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren über eine einstweilige Verfügung. Das LAG Köln entschied, dass mit Anordnung der mündlichen Verhandlung die zweitinstanzlichen Gebühren nach §§ 31 ff. BRAGO ab diesem Zeitpunkt unmittelbar gelten. Eine weitergehende Erhöhung auf 13/10 bleibt unzulässig, da das Rechtsmittelverfahren nicht als Berufungsverfahren zu qualifizieren ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde aufgehoben und zur Neuberechnung zurückverwiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgreich; Aufhebung und Zurückverweisung mit Maßgabe zur Berechnung der Gebühren als 10/10 nach §§31 ff. BRAGO ab Anordnung der mündlichen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ordnet das Beschwerdegericht in einem Ta-Verfahren eine mündliche Verhandlung an, gelten die Gebührenregelungen der §§ 31 ff. BRAGO ab dem Zeitpunkt der Anordnung unmittelbar.

2

Bei Entscheidung des Rechtsmittelgerichts durch Urteil nach mündlicher Verhandlung tritt das Rechtsmittelverfahren ins Spruchverfahren über und das Rechtsmittelgericht tritt in die Stellung des erstinstanzlichen Gerichts.

3

Eine weitergehende Erhöhung der Gebühren auf 13/10 ist in Verfügungssachen nicht gerechtfertigt; das Verfahren wird dadurch nicht zu einem Berufungsverfahren im Sinne der BRAGO.

4

Die zweitinstanzlichen Gebühren sind in voller Höhe (10/10) ab der Anordnung der mündlichen Verhandlung zu berechnen.

Relevante Normen
§ 31 ff. BRAGO§ 31 BRAGO§ 61 BRAGO§ 40 BRAGO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ga 113/02

Leitsatz

Ordnet das Landesarbeitsgericht in einem Beschwerdeverfahren (Ta) über eine einstweilige Verfügung mündliche Verhandlung an, so richten sich die Rechtsanwaltsgebühren vom Zeitpunkt der Anordnung an nach § 31 ff. BRAGO. Eine Erhöhung der Gebühren auf 13/10 findet nicht statt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2002 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass ab Anordnung der mündlichen Verhandlung die zweitinstanzlichen Gebühren nach § 31 BRAGO in voller Höhe (10/10) zu berechnen sind.

Gründe

2

Nach ganz herrschender Auffassung gelten dann, wenn das Gericht über die Beschwerde aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil entscheidet, vom Zeitpunkt der Anordnung der mündlichen Verhandlung an §§ 31 ff. BRAGO unmittelbar (vgl. z. B. Hartmann 31. Aufl. § 61 BRAGO Rn. 4 - m.W.N). Auch Gerold/Schmidt (§ 40 Rn. 16) vertreten nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts. Vielmehr heißt es dort: Ordnet das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung an, geht das Verfahren in das Spruchverfahren über. Die mündliche Verhandlung ist nunmehr eine notwendige. Das Beschwerdegericht tritt insoweit an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet - unanfechtbar - durch Urteil. Dem entspricht die dort zitierte herrschende Auffassung, der sich die Kammer anschließt.

3

Demgegenüber ist eine weitere Erhöhung der Gebühren auf 13/10 nicht gerechtfertigt. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht in Verfügungssachen wird das Verfahren nicht zu einem "Berufungsverfahren" im Sinne der BRAGO. Das Beschwerdegericht wird vielmehr wie ein erstinstanzliches Gericht tätig (vgl. Kammergericht 30.08.1974 NDR 1975, 237; Schmidt NJW 1970, 89).

Rechtsmittelbelehrung

5

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

6

(Dr. Backhaus)