PKH: Rückwirkende Bewilligung und Ratenfestsetzung nach §117 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts. Das LAG prüft, unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe rückwirkend zu gewähren ist und welche Angaben nach § 117 ZPO fristgerecht einzureichen sind. Die Beschwerde wird insoweit abgeändert, dass monatliche Raten von 95 € festgesetzt werden; weitergehende Nachträge zu Ausgaben werden nicht berücksichtigt, da sie nicht schuldlos unterblieben sind.
Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben: Ratenzahlung auf 95 € festgesetzt; weitergehende Nachträge bleiben unberücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Angaben und Belege nach § 117 ZPO sind grundsätzlich vor Ende des Rechtsstreits vorzulegen; eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht.
Eine rückwirkende PKH-Bewilligung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Antrag während des noch nicht beendeten Rechtszugs gestellt wurde und das Gericht aus Gründen in seiner Sphäre nicht entschieden hat.
Wer Belege nach § 117 Abs. 2 S.1 ZPO erst nach Abschluss der Instanz vorlegt, muss darlegen, dass das verspätete Einreichen nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt; sonst können diese Belege nicht mehr berücksichtigt werden.
Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, dürfen auch im Beschwerdeverfahren nicht nachträglich berücksichtigt werden.
Die Festsetzung von monatlichen Raten bei PKH erfolgt anhand des anzurechnenden Einkommens nach der Tabelle zu § 115 ZPO.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9890/04
Leitsatz
Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 – 3 AZB 14/04 -).
Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 – 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 – 4 Ta 124/00).
Dem entsprechend können Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2004 – 2 Ca 9890/04 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen sind.
Gründe
I. Die PKH – relevante Einkommenssituation stellt sich wie folgt dar:
Einkünfte (50,26 Krankengeld/KTg. x 30,4 KTg/Monat 1.527,90 €
Unterhaltsfreibetrag - 442,00 €
Unterhaltsfreibetrag (überschiessend zu den Eigeneinkünften)
- 98,98 €
Kosten der Unterkunft - 728,00 €
258,92 €
Hinsichtlich der Unterhaltsfreibeträge wird auf die ab dem 01.01.2005 durch Verordnung neu festgesetzten Unterhaltssätze (BGBl. 2004, S. 3842) hingewiesen, die hier in der erhöhten Fassung (vorher: 364 €) angerechnet sind.
II. Die Zahlungsaufwendungen für die Kfz – Versicherung (35 €) und die monatlichen Kreditraten (100 €) konnten nicht mehr berücksichtigt werden.
Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 – 3 AZB 14/04 -).
Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 – 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 – 4 Ta 124/00).
Erst recht können daher Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger Angaben zu den zwei genannten Positionen während des Rechtsstreits überhaupt nicht gemacht. Ein Grund dafür, dass dieses schuldlos geschah, ist nicht ersichtlich.
Aufgrund des anzurechnenden Einkommens von 258,92 Euro sind nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten von 95 Euro festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)