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Landesarbeitsgericht Köln·4 SLa 276/25·19.11.2025

Aufhebungsvertrag: Überbrückungsgeld in Phase 2 trotz „Fehler“ in voller Höhe geschuldet

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Streit stand die Höhe des im Aufhebungsvertrag vereinbarten monatlichen Überbrückungsgelds für den Zeitraum 01.10.2024 bis 15.11.2025. Die Arbeitgeberin zahlte ab Oktober 2024 deutlich weniger und berief sich auf einen Irrtum sowie eine (Teil-)Anfechtung. Das LAG Köln wies die Berufung zurück: Der Vertrag sei nach seinem eindeutigen Wortlaut auszulegen; der Kläger musste den behaupteten Fehler nicht erkennen. Eine Anfechtung scheitere zudem an der Versäumung der Frist des § 121 BGB und jedenfalls an der Unzulässigkeit einer Teilanfechtung, weil dadurch das Äquivalenzgefüge eines Aufhebungsvertrags gestört würde.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung wurde zurückgewiesen; Überbrückungsgeld ist in Phase 2 in voller vertraglicher Höhe zu zahlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Höhe einer Abfindung/Überbrückungsleistung in einem Aufhebungsvertrag eindeutig beziffert, ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen; ein abweichender übereinstimmender Parteiwille muss feststehen.

2

Die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 BGB ist gemäß § 121 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn sie nach Kenntnis vom Irrtum unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklärt wird; ein Zuwarten von etwa einem Monat ist regelmäßig verspätet, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

3

Eine Teilanfechtung ist nur zulässig, wenn der verbleibende Vertragsteil objektiv als selbständiges Rechtsgeschäft bestehen kann; maßgeblich ist die objektive Zerlegbarkeit, nicht der Parteiwille.

4

Greift die (Teil-)Anfechtung in einen Kernpunkt des synallagmatischen Austauschverhältnisses ein und stört das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge, ist sie unzulässig.

5

Vorvertragliche Erläuterungen zur Berechnungslogik ersetzen nicht ohne Weiteres die vertragliche Festlegung einer konkreten Leistungszahl, wenn dem Vertragspartner eine dem Vertragswortlaut entsprechende Berechnung ausgehändigt wurde und eine Abweichung nicht klar erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 519 ZPO§ 520 ZPO§ 121 Abs. 1 BGB§ 121 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 7205/24

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2025 – Aktenzeichen 11 Ca 7205/24 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger im Rahmen eines Aufhebungsvertrags für die Zeit vom 01.10.2024 bis zum 15.11.2025 zustehenden Überbrückungsgelds.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Der Kläger war als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.

4

Die Beklagte bot im Jahr 2023 zum Zwecke des Personalabbaus verschiedenen Beschäftigten, die zum vorgesehenen Ausscheidungstermin ein Mindestlebensalter erreicht hatten und eine Mindestbetriebszugehörigkeit aufwiesen, die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bei anschließendem Bezug einer vorgezogenen betrieblichen Altersrente nach einem intern als „Überbrückungsmodell“ bezeichneten Muster an. Neben den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurde den betroffenen Personen als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein monatliches Bruttoüberbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente angeboten.

5

Am 16.06.2023 fand ein Beratungsgespräch statt, in welchem eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten, Frau H V, mit dem Kläger die Rahmenbedingungen für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach dem vorstehend dargestellten Modell besprach. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger unter anderem ein „Merkblatt Teil-Programm SOption für Beschäftigte aller Statusgruppen Überbrückungsmodell“, sowie ein Entwurf des Aufhebungsvertrages ausgehändigt. Ob es sich bei dem Merkblatt um die von der Beklagten eingereichte Anlage B1 (Bl. 58 ff. d. erstinstanzl. A.) handelt, ist zwischen den Parteien streitig.

6

Im Rahmen eines nachfolgenden weiteren Beratungsgespräches wurde dem Kläger am 15.06.2023 eine sogenannte Ausrechnung ausgehändigt (Bl. 97 d. erstinstanzl. A.), in der sich die folgende „Berechnung der ratierlichen Abfindung (Überbrückungsgeld)“ fand:

7

„1. Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024

8

65% des Gesamt-Brutto Euro 5.638,79

9

Zuschuss KV/PV Euro 300,00

10

- Betriebsrente ab 01.10.2023 Euro 1.518,37

11

- Überbrückungsgeld Euro 4.118,42

12

2. Zeitraum vom 01.10.2024 bis 15.11.2025

13

65% des Gesamt-Brutto Euro 5.638,79

14

Zuschuss KV/PV Euro 300,00

15

- Betriebsrente ab 01.10.2023 Euro 1.518,37

16

- ALG pauschal (St.-Kl. III 0; Kinder Ja) Euro 0,00 ca. 3.137,-

17

- Überbrückungsgeld Euro 4.118,42

18

3. Zeitraum vom 16.11.2025 bis 30.09.2031

19

65% des Gesamt-Brutto Euro 5.638,79

20

Zuschuss KV/PV Euro 300,00

21

- Betriebsrente ab 01.10.2023 Euro 1.518,37

22

- Überbrückungsgeld Euro 4.118,42“

23

Am 26.06.2023 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Bl. 4 ff. d. erstinstanzl. A.), der das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 20.09.2023 beenden sollte.

24

In Ziffer 2.des Aufhebungsvertrages heißt es wie folgt:

25

„Zum Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhält der/die Beschäftigte eine vererbliche Brutto-Abfindung, die ab dem auf das Austrittsdatum folgenden Monat bis zum Oktober 2031 in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird („Überbrückungsgeld“).

26

Dabei beträgt das Überbrückungsgeld

27

- in der Zeit vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024 monatlich Euro 4.118,42 (in Worten: Viertausendeinhundertachtzehn) brutto,

28

- in der Zeit vom 01.10.2024 bis zum 15.11.2025 monatlich Euro 4.118,42 (in Worten: Viertausendeinhundertachtzehn) brutto,

29

- in der Zeit vom 16.11.2025 bis zum 30.09.2031 monatlich Euro 4.118,42 (in Worten: Viertausendeinhundertachtzehn) brutto

30

[…]“.

31

Mit E-Mail vom 24.10.2023 (Bl. 70 d. erstinstanzl. A.) bat die Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten, Frau H V, den Kläger um ein Telefonat wegen des Aufhebungsvertrags und teilte ihm mit E-Mail vom 27.10.2023 (Bl. 69 d. erstinstanzl. A.) mit, dass sich bei seinem Vertrag „der Fehlerteufel eingeschlichen“ habe. Am 30.10.2023 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und Frau V, in welchem letztere dem Kläger mitteilte, dass es ihrer Auffassung nach in seinem Aufhebungsvertrag zu einem Fehler gekommen sei. Bezüglich des Zeitraums vom 01.10.2024 bis zum 15.11.2025 solle das Überbrückungsgeld lediglich 981,02 EUR brutto betragen anstelle der im Vertrag genannten 4.118,42 EUR brutto. Mit Schreiben vom 29.01.2024 (Bl. 79 d. erstinstanzl. A.) schrieb der Leiter Human Resources der Beklagten, Herr M D, dem Kläger und teilte Folgendes mit:

32

„[…] Wie Ihnen hier bereits erläutert wurde, wurde bei der Ausfertigung des Aufhebungsvertrages für den 2. Zeitraum (1. Oktober 2024 bis 15. November 2025) irrtümlich das Arbeitslosengeld nicht ausgewiesen. […]

33

Korrekterweise werden Sie daher in der 2. Phase ein Überbrückungsgeld von 981,02 EUR erhalten.

34

Wir bitten Sie daher der guten Ordnung halber, den beigefügten korrigierten Vertrag unterschrieben zurückzusenden. […]“.

35

Der Kläger unterzeichnete den korrigierten Vertrag nicht.

36

Nachdem die Beklagte ab Oktober 2024 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.139,34 EUR netto monatlich als Überbrückungsgeld (inklusive des Zuschusses zur KV) an den Kläger überwies, begehrt der Kläger nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung (Bl. 84 f. d. erstinstanzl. A.) den Differenzbetrag für den Zeitraum von Oktober 2024 bis April 2025 sowie die Feststellung, dass die Parteien für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis zum 30.09.2031 ein Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 4.118,42 EUR brutto vereinbart haben.

37

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, im Aufhebungsvertrag vom 26.06.2023 sei für den gesamten Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2031 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 4.118,42 EUR brutto vereinbart worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er in der zweiten Phase niedrigere Überbrückungszahlungen erhalten würde. Im ersten Beratungsgespräch mit Frau V habe er vielmehr geäußert, dass er die Systematik des Überbrückungsgeldes noch nicht richtig verstanden habe, insbesondere, was die Höhe des auszuzahlenden Überbrückungsgeldes betreffe. Daraufhin sei ihm zweiten Gespräch die Berechnung vom 15.06.2023 ausgehändigt worden, aus der sich für den gesamten Zeitraum ein Überbrückungsgeld in Höhe von 4.118,42 EUR brutto ergebe.

38

Er hat bestritten, dass ihm anlässlich eines Beratungsgesprächs erläutert worden wäre, dass er in der zweiten Phase niedrigere Überbrückungszahlungen erhalten würde und sich für die Zeit vom 01.10.2024 bis zum 15.11.2025 an die Bundesagentur für Arbeit wenden müsse. Vielmehr habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er ohnehin kein Arbeitslosengeld beziehen werde, da er bereits eine neue Anstellung in Aussicht habe. In den Gesprächen seien daher das Arbeitsamt und Arbeitslosengeld für ihn überhaupt keine Themen gewesen.

39

Wegen der im Vorfeld übergebenen Berechnung des Überbrückungsgelds habe er bei Unterzeichnung des Abfindungsvertrags keineswegs den Eindruck gehabt, dass darin mit der Höhe des Überbrückungsgeldes irgendetwas nicht stimme.

40

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag auch nicht wirksam angefochten hat.

41

Der Kläger hat beantragt,

42

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.118,42 EUR brutto abzüglich am 18.10.2024 gezahlter 1.139,34 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen;

43

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.118,42 EUR brutto abzüglich am 16.11.2024 gezahlter 1.139,34 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2024 zu zahlen;

44

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.118,42 EUR brutto abzüglich am 16.12.2024 gezahlter 1.139,34 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2024 zu zahlen;

45

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.118,42 EUR brutto abzüglich am 16.01.2025 gezahlter 1.139,34 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu zahlen;

46

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.118,42 EUR brutto abzüglich am 01.03.2025 gezahlter 1.139,34 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2025 zu zahlen;

47

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.118,42 EUR brutto abzüglich am 01.04.2025 gezahlter 1.139,34 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen;

48

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.118,42 EUR brutto abzüglich am 01.05.2025 gezahlter 1.139,34 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2025 zu zahlen;

49

8. festzustellen, dass die Parteien ein Überbrückungsgeld für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis zum 30.09.2031 in Höhe von monatlich 4.118,42 EUR brutto vereinbart haben.

50

Die Beklagte hat beantragt,

51

die Klage abzuweisen.

52

Sie ist der Auffassung gewesen, dem Kläger habe aufgrund des Inhalts der Beratungsgespräche und der ihm ausgehändigten Unterlagen bei Abschluss des Aufhebungsvertrages klar gewesen sein müssen, dass er für den Zeitraum 01.10.2024 bis 15.11.2025 richtigerweise lediglich einen Betrag von 981,02 EUR brutto beanspruchen könne. Bereits aus seinem eigenen Vortrag ergebe sich, dass über Arbeitslosengeld gesprochen worden sei. Der in der Berechnung vom 15.06.2023 für den zweiten Zeitraum ausgewiesene Betrag von 4.118,42 EUR sei offensichtlich ohne Berücksichtigung des daneben handschriftlich eingetragenen Betrages von „ca. 3.137,00 EUR ALG pauschal“ ausgerechnet worden und daher nicht korrekt.

53

Aus dem Gesamtverlauf der E-Mails seit dem 24.10.2023, dem Telefonat vom 30.10.2023 und dem Schreiben vom 29.10.2024 ergebe sich jedenfalls, dass die Beklagte die Vereinbarung insoweit wirksam angefochten habe. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zwar nicht vom Aufhebungsvertrag insgesamt lösen wollte, aber von der Verpflichtung, im Zeitraum 01.10.2024 bis 15.11.2025 einen Betrag von 4.118,42 EUR brutto Überbrückungsgeld zu zahlen.

54

Mit Urteil vom 08.05.2025 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen mit dem hinsichtlich der Höhe des Überbrückungsgelds eindeutigen Wortlaut des Aufhebungsvertrags und der Unzulässigkeit einer Teilanfechtung begründet.

55

Gegen das der Beklagten am 10.06.2025 zugestellte Urteil richtet sich deren am 16.06.2025 eingegangene Berufung, die sie am 04.09.2025 innerhalb der bis zum 10.09.2025 verlängerten Begründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Aufgrund der Beratungsgespräche und der Merkblätter sei dem Kläger verdeutlicht worden, dass das Überbrückungsgeld in der zweiten Phase um das potenzielle Arbeitslosengeld gemindert werde, gleich ob der Kläger Arbeitslosengeld beziehe oder nicht. Er habe daher nicht davon ausgehen können, dass die erste, zweite und dritte Phase des Überbrückungsmodells die gleiche Überbrückungszahlung in Höhe von 4118,42 brutto vorsehen würde. Den richtigen Betrag von 981,02 brutto habe sich der Kläger auch ausrechnen können anhand des in der überreichten Berechnung ausgewiesenen Arbeitslosengelds von ca. 3137,- €. Daher sei dem Kläger bei Erhalt des Aufhebungsvertrags klar gewesen, dass er für den zweiten Zeitraum richtigerweise ein Überbrückungsgeld von nur 981,02 € brutto zu beanspruchen habe und dass der im Vertrag stehende Betrag falsch sein musste.

57

Der Aufhebungsvertrag sei wirksam angefochten worden. Frau V habe in dem Telefonat vom 30.10.2023 gegenüber dem Kläger wörtlich gesagt: "Wir können das so nicht umsetzen und nicht an diesem festhalten.". Dies könne nur als Anfechtung verstanden werden. Allerdings sei damit nur der über den Betrag von 981,02 € brutto hinausgehende Teil des Überbrückungsgelds in der zweiten Phase angefochten worden. Diese Teilanfechtung sei zulässig. Denn der Aufhebungsvertrag sei diesbezüglich teilbar und könne mit einer lediglich für die Phase 2 verminderten Zahlungsverpflichtung bestehen bleiben.

58

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil der 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2025 mit dem Aktenzeichen 11 Ca 7205/24 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

61

die Berufung zurückzuweisen.

62

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, dass er wegen der Höhe des in dem Aufhebungsvertrag festgehaltenen Überbrückungsgelds nicht den Eindruck der Unstimmigkeit gehabt habe, weil er im Vorfeld extra nach der Höhe des Überbrückungsgelds gefragt und daraufhin die Berechnung erhalten habe. Der von der Beklagten nunmehr für richtig gehaltene Betrag von 981,02 € brutto sei weder in dem von ihr vorgelegten Merkblatt 2023 noch in der Berechnung vom 15.06.2023 aufgeführt. Er lasse sich auch nicht errechnen.

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Der Kläger ist zusätzlich der Auffassung, dass die Beklagte nach Kenntniserlangung von ihrem Fehler im (nach eigenen Angaben) 3. Quartal die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt hat. Weder sei in den Emails aus Oktober/November 2023 noch in dem Schreiben vom 29.01.2024 eine Anfechtungserklärung enthalten.

64

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

66

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

67

II. Die Berufung ist nicht begründet.

68

Dem Kläger steht auch in der hier streitigen zweiten Phase vom 01.10.2024 bis zum 15.11.2025 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 4118,42 € brutto zu, so dass die von dem Kläger begehrte Feststellung zu treffen war und die Beklagte die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten und dem vom Kläger zu beanspruchenden Überbrückungsgeld noch auszahlen muss.

69

Auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln mit seiner zutreffenden Begründung wird voll umfänglich verwiesen.

70

1. Auch in Bezug auf den Vortrag der Beklagten in der Berufung verbleibt es dabei, dass eine Auslegung des Aufhebungsvertrags angesichts der eindeutigen Wortlauts zu einem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Überbrückungsgelds für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 4118,42 € brutto gelangt.

71

Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon auszugehen, dass dem Kläger der Fehler im Aufhebungsvertrag klar war und die Parteien daher übereinstimmend einen vom Wortlaut abweichenden Willen hatten. Auch wenn der Kläger in den Beratungsgesprächen abstrakt darauf hingewiesen worden ist, dass in der zweiten Phase eine Anrechnung eines (auch nur potentiellen) Arbeitslosengelds stattfinden wird, kann dies nicht die Einlassung des Klägers widerlegen, dass für ihn die im Aufhebungsvertrag niedergelegte Zahl 4118,42 € richtig war. Denn diese Zahl stimmt mit dem Betrag überein, der auf der dem Kläger im Vorfeld des Vertragsabschlusses überlassenen Berechnung für die zweite Phase als Überbrückungsgeld ausgewiesen war. Es ist nachvollziehbar, dass den Kläger die Erläuterungen der Beklagten in den Beratungsgesprächen, wie das Überbrückungsgeld berechnet wird, weniger interessiert haben als vielmehr die endgültigen Zahlen, die sich für ihn daraus ergaben. Deshalb hat die Beklagte eine Berechnung angefertigt, in der die konkret den Kläger betreffende Höhe des Überbrückungsgelds für alle Phasen mit 4118,42 € angegeben war. Die diese Summe ergebende Rechenoperation war aus dem Papier nicht ohne weiteres ersichtlich. So ist der in der Zahlenkolonne aufgeführte pauschale Zuschuss zur KV in Höhe von 300 € in dem Überbrückungsgeld nicht enthalten.

72

2. Die Ausführungen der Beklagten zur Teilanfechtung des Aufhebungsvertrags vermögen an dem vom Arbeitsgericht zutreffend gefundenen Ergebnis nichts zu ändern.

73

a) Zum einen hat die Beklagte die im Rahmen eines Erklärungsirrtums einzuhaltende Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 BGB nicht eingehalten.

74

Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag im 3. Quartal, also spätestens am 30.09.2023 Kenntnis von dem Fehler im Aufhebungsvertrag erlangt. Frühestens im Telefonat vom 30.10.2023, also einen Monat später hat sie die (Teil-) Anfechtung erklärt. Damit hat sie nicht unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern gehandelt.

75

Da nur „schuldhaftes Zögern“ schadet, bedeutet „unverzüglich“ nicht sofort. Vielmehr hat der Anfechtungsberechtigte die Erklärung so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist. Danach steht dem Berechtigten eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu, um sich über Bedeutung und Folgen der Anfechtung klar zu werden. Soweit erforderlich, darf er - in der gebotenen Eile - Rechtsrat einholen. Selbst wenn Rechtsrat eingeholt werden muss, darf mit der Anfechtung höchstens bis zu zwei Wochen gewartet werden, wenn sonst keine besonderen Umstände vorliegen. Als verspätet wurden Erklärungen angesehen, die nach einem Monat oder gar nach mehreren Monaten erfolgten (Staudinger/​Singer (2021) BGB § 121 Rn. 9 m.w.N.).

76

b) Zum anderen handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Anfechtung um eine unzulässige Teilanfechtung.

77

Auch wenn die Beklagte den Vertrag nur bezüglich des in der zweiten Phase den Betrag von 981,02 € brutto übersteigenden Betrags angefochten haben will, wird die Anfechtung dadurch nicht zulässig.

78

Eine Teilanfechtung ist nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbstständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an (BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 246/17 –, juris; Urteil vom 24.02.2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 50 mwN). Eine Vergütungsregelung kann nicht als selbstständiger Teil eines Rechtsgeschäfts angesehen werden (vgl. BAG 28.01.1987 - 5 AZR 163/86 – Rn. 28, juris). Die Teilanfechtung bezöge sich auf einen Kernpunkt des Vertrags und störte das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge, was unzulässig ist (BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 246/17 –, juris; vgl. auch BAG 22.01.1981 - 3 AZR 541/78 – Rn. 52, juris; vgl. zur Unzulässigkeit einer Teilkündigung wegen der Störung des vereinbarten Ordnungs- und Äquivalenzgefüges BAG 18.05.2017 - 2 AZR 721/16 - Rn. 17).

79

Hieraus ergibt sich, dass eine Teilbarkeit eines Rechtsgeschäfts und damit seine Teilanfechtung nur dann in Betracht kommen, wenn die Anfechtung keinen Kernpunkt des Vertrags betrifft und keinen Eingriff in das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge darstellt. Dies wäre aber vorliegend der Fall. Zwar würde nach der Auffassung der Beklagten die Vergütungsregelung des Aufhebungsvertrags für die zweite Phase nicht ganz beseitigt, sondern in Höhe von 981,02 € brutto bestehen bleiben.

80

Ob ein Teil der Vergütungsregelung nach der Anfechtung bestehen bleibt, ist jedoch nicht entscheidend. Die Teilanfechtung beträfe dennoch einen Kernpunkt des Aufhebungsvertrags, bei dem die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Synallagma mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung steht. Wird diese Abfindung nach der Vorstellung der Beklagten zwar nicht gänzlich beseitigt, aber doch durch die Teilanfechtung reduziert, so ist das Äquivalenzgefüge gestört.

81

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

82

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.