Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen – §62 ArbGG auf §769 ZPO anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Urteil und Prozessvergleich bis zur Entscheidung über die Berufung oder hilfsweise gegen Sicherheitsleistung. Zentrale Frage war, ob §62 Abs.1 ArbGG entsprechend auf Fälle des §769 ZPO anzuwenden ist. Das Gericht nahm die entsprechende Anwendung an und verwarf den Antrag, weil kein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht wurde; ein Rechtsmittel gegen den Beschluss war ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Arbeitsverfahren mangels glaubhaft gemachtem nicht zu ersetzendem Nachteil zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§62 Abs.1 ArbGG ist entsprechend auf Anträge nach §769 ZPO anzuwenden.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass der Schuldner glaubhaft macht, die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen geringere Voraussetzungen für rechtskräftige Urteile oder Vergleiche ist nicht zu gewähren; rechtskräftige Vergleiche sind in dieser Hinsicht wie Urteile zu behandeln.
Übergangs- und spezialgesetzliche Regelungen (z. B. EGZPO-Übergangsbestimmungen, §70 ArbGG) können die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen über die Einstellung der Vollstreckung ausschließen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 2851/01
Leitsatz
Auf § 769 ZPO ist § 62 I ArbGG entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2001 - 10 Ca 2851/01 - sowie aus dem Prozessvergleich vom 08.11.2000 - 10 Ca 5403/01 - einstweilen bis zur Entscheidung über die vorliegende Berufung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung unter Einrechnung des bereits beim Arbeitsgericht Köln 68 HL 43/01 hinterlegten Betrages einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO nur dann bewilligt werden kann, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher nicht zu ersetzender Nachteil ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil konnte daher nicht eingestellt werden.
- Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO nur dann bewilligt werden kann, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher nicht zu ersetzender Nachteil ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil konnte daher nicht eingestellt werden.
Aus dem gleichen Grunde war der Antrag auch zurückzuweisen, soweit er auf § 769 ZPO gestützt ist. In der Rechtssprechung und der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob § 62 Abs. 1 ArbGG auch auf den Fall des § 769 ZPO anzuwenden ist. Die 3. Kammer des erkennenden Gerichts hat dieses sowohl in dem Beschluss vom 16.06.1983 - 3 Ta 86/83 - (DB 1983, 1827 - Leitsatz) als auch in dem Beschwerdeverfahren 3 Ta 91/01 zum vorliegenden Verfahren bejaht. Die erkennende Kammer folgt dem nicht. Sie teilt die - im übrigen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in erster Instanz unter Berufung auf Grunsky selbst geteilte - Auffassung, dass § 62 Abs. 1 ArbGG auch auf den Fall des § 769 ZPO anwendbar ist (ebenso LAG Hamburg 14.07.1981 - 1 Ta 8/81 - ARST 1983, 16; LAG Berlin 28.04.1986 - 9 Ta 5/86 - MDR 1986, 787; LAG Bremen 24.06.1996 - 2 Ta 28/96 - LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 2; Grunsky § 62 ArbGG Rdn. 8 - Nachweise zur Gegenmeinung bei Germelmann/Matthes/Prütting § 62 Rdn. 38). Denn die Bestimmung des § 62 Abs. 1 stellt eine besondere Regelung für das Arbeitsgerichtsverfahren dar. Wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus noch nicht rechtskräftigen Urteilen des Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 zulässig und eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung nicht statthaft sein soll, so zeigt der Hinweis auf § 707 Abs. 1 ZPO (Wiederaufnahme des Verfahrens), dass diese Rechtsgrundsätze nicht nur für vorläufig vollstreckbare, sondern auch für rechtskräftige Urteile gelten sollen. Dazu muss auch ein Erst-recht-Schluss führen. Es gibt keinen Grund dafür, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unter leichteren Voraussetzungen zu ermöglichen als aus einem vorläufig vollstreckbaren. Das muss auch für wirksame gerichtliche Vergleiche als Zwangsvollstreckungstitel gelten. Diese haben einem rechtskräftigen Urteil ähnlich verfahrensabschließende Wirkung. Gerade im Arbeitsgerichtsverfahren ist ihnen besondere Bedeutung hinsichtlich des Befriedigungseffekts zugemessen worden (vgl. LAG Hamburg a.a.O.). Der zu einer analogen Anwendung des § 62 Abs. 1 führende Erst-recht-Schluss gilt auch hier.
- Aus dem gleichen Grunde war der Antrag auch zurückzuweisen, soweit er auf § 769 ZPO gestützt ist. In der Rechtssprechung und der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob § 62 Abs. 1 ArbGG auch auf den Fall des § 769 ZPO anzuwenden ist. Die 3. Kammer des erkennenden Gerichts hat dieses sowohl in dem Beschluss vom 16.06.1983 - 3 Ta 86/83 - (DB 1983, 1827 - Leitsatz) als auch in dem Beschwerdeverfahren 3 Ta 91/01 zum vorliegenden Verfahren bejaht. Die erkennende Kammer folgt dem nicht. Sie teilt die - im übrigen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in erster Instanz unter Berufung auf Grunsky selbst geteilte - Auffassung, dass § 62 Abs. 1 ArbGG auch auf den Fall des § 769 ZPO anwendbar ist (ebenso LAG Hamburg 14.07.1981 - 1 Ta 8/81 - ARST 1983, 16; LAG Berlin 28.04.1986 - 9 Ta 5/86 - MDR 1986, 787; LAG Bremen 24.06.1996 - 2 Ta 28/96 - LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 2; Grunsky § 62 ArbGG Rdn. 8 - Nachweise zur Gegenmeinung bei Germelmann/Matthes/Prütting § 62 Rdn. 38). Denn die Bestimmung des § 62 Abs. 1 stellt eine besondere Regelung für das Arbeitsgerichtsverfahren dar. Wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus noch nicht rechtskräftigen Urteilen des Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 zulässig und eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung nicht statthaft sein soll, so zeigt der Hinweis auf § 707 Abs. 1 ZPO (Wiederaufnahme des Verfahrens), dass diese Rechtsgrundsätze nicht nur für vorläufig vollstreckbare, sondern auch für rechtskräftige Urteile gelten sollen. Dazu muss auch ein Erst-recht-Schluss führen. Es gibt keinen Grund dafür, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unter leichteren Voraussetzungen zu ermöglichen als aus einem vorläufig vollstreckbaren. Das muss auch für wirksame gerichtliche Vergleiche als Zwangsvollstreckungstitel gelten. Diese haben einem rechtskräftigen Urteil ähnlich verfahrensabschließende Wirkung. Gerade im Arbeitsgerichtsverfahren ist ihnen besondere Bedeutung hinsichtlich des Befriedigungseffekts zugemessen worden (vgl. LAG Hamburg a.a.O.). Der zu einer analogen Anwendung des § 62 Abs. 1 führende Erst-recht-Schluss gilt auch hier.
Trotz des dargestellten, klärungsbedürftigen Meinungsstreits um die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 1 ArbGG konnte die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO n.F. nicht zugelassen werden. Denn für das vorliegende Berufungsverfahren gilt gem. § 26 Nr. 5 die EGZPO noch das alte Recht. Die letzte mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ist vor dem Januar 2002 geschlossen worden. Das Einstellungsverfahren ist Teil des Berufungsverfahrens. Eine Ausnahme für Beschlüsse im Rahmen des § 769 ZPO ist in § 26 EGZPO nicht vorgesehen.
- Trotz des dargestellten, klärungsbedürftigen Meinungsstreits um die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 1 ArbGG konnte die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO n.F. nicht zugelassen werden. Denn für das vorliegende Berufungsverfahren gilt gem. § 26 Nr. 5 die EGZPO noch das alte Recht. Die letzte mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ist vor dem Januar 2002 geschlossen worden. Das Einstellungsverfahren ist Teil des Berufungsverfahrens. Eine Ausnahme für Beschlüsse im Rahmen des § 769 ZPO ist in § 26 EGZPO nicht vorgesehen.
Danach gilt im vorliegenden Falle noch § 70 ArbGG, der ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss ausschließt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.