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Landesarbeitsgericht Köln·4 Sa 459/17·22.02.2018

Arbeitgeberdarlehen: Rückzahlungsanspruch mangels Fälligkeit abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückzahlung zweier Arbeitgeberdarlehen nebst Zinsen. Streitig war insbesondere, ob der Restbetrag mit dem Arbeitsende fällig wurde bzw. durch Kündigung der Darlehen fällig gestellt werden konnte. Das LAG wies die Berufung zurück, weil nach § 4 der Darlehensverträge bei betriebsbedingter (konjunkturbedingter) Kündigung keine sofortige Fälligkeit eintritt. Eine Kündigung nach § 498 BGB scheiterte zudem, da wegen behaupteter Stundung/Aussetzung des Tilgungsplans kein Zahlungsverzug vorlag.

Ausgang: Berufung der Arbeitgeberin gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Rückzahlungsanspruch mangels Fälligkeit verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung nach vertraglicher Vereinbarung oder wirksamer Fälligstellung voraus.

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Sieht ein Arbeitgeberdarlehensvertrag vor, dass der Restbetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann sofort fällig wird, wenn keine betriebsbedingte Kündigung vorliegt, tritt bei betriebsbedingter (auch konjunkturbedingter) Kündigung keine Endfälligkeit ein.

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Eine Kündigung eines in Teilzahlungen zu tilgenden Verbraucherdarlehens nach § 498 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Verzug ist und eine erfolglose Nachfrist gesetzt wurde.

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Beruft sich der Darlehensgeber selbst auf eine Aussetzung des Tilgungsplans bzw. Stundung der Rückzahlung, fehlt es regelmäßig an einem für § 498 Satz 1 BGB erforderlichen Zahlungsverzug.

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Mangels fälliger Rückzahlungsverpflichtung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen.

Relevante Normen
§ 491, 488, 498 BGB§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 491 Abs. 1 BGB§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB§ 498 Satz 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3642/16

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens (Anspruch mangels Fälligkeit verneint)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017 – 8 Ca 3642/16 d – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.

3

              Der Beklagte war bei der Klägerin vom 03.06.2012 bis zum 30.11.2015 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Klägerin „aus konjunkturbedingten Gründen“ vom 30.10.2015 (Blatt 11 der Akte).

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              Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages (Blatt 4 bis 10 der Akte) finden auf das Arbeitsverhältnis die vom Bundesverband Zeitarbeit mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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              § 16 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

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„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 16 MTV BZA innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.“

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              Die Parteien schlossen unter dem 26.02.2015 einen „Arbeitgeberdarlehensvertrag“, nach dem die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 1.218,08 €, ab Februar 2015 mit 10 % zu verzinsen, gewährt. Gemäß § 2 des Darlehensvertrages ist das Darlehen ab März 2015 in monatlichen Raten nach Maßgabe eines beigefügten Tilgungsplans zurück zu zahlen, wobei die Klägerin „monatlich die Annuitäten mit den jeweiligen Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers“ verrechnet. Gemäß § 4 des Darlehensvertrages wird der ausstehende Restbetrag sofort fällig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, wobei dies in Fällen betriebsbedingter Kündigung nicht gilt.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 26.02.2015 wird auf Blatt 12 und 13 der Akte Bezug genommen.

9

              Die Parteien unterzeichneten am 02.03.2015 einen weiteren „Arbeitgeberdarlehensvertrag“, nach dem die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 800,00 €, ab März 2015 mit 10 % zu verzinsen, gewährt. Gemäß § 2 des Darlehensvertrages ist das Darlehen ab Juli 2015 in monatlichen Raten nach Maßgabe eines beigefügten Tilgungsplans zurück zu zahlen, wobei die Klägerin „monatlich die Annuitäten mit den jeweiligen Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers“ verrechnet. Gemäß § 4 des Darlehensvertrages wird der ausstehende Restbetrag sofort fällig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, wobei dies in Fällen betriebsbedingter Kündigung nicht gilt.

10

              Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 02.03.2015 wird auf Blatt 14 und 15 der Akte Bezug genommen.

11

              Der Beklagte, der schon seit längerem arbeitsunfähig erkrankt war, bezog von Februar bis zu seinem Ausscheiden zum 30.11.2015 Krankengeld und erhielt keine (Gehalts-)zahlungen der Klägerin.

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              Mit Schreiben vom 29.04.2016 (Blatt 16 und 17 der Akte) forderte die Klägerin den Beklagten auf, die fällige Darlehenssumme von insgesamt 2.210,91 € bis spätestens zum 13.05.2016 zu zahlen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12.09.2016 (Blatt 19 der Akte) stellte der Beklagte der Klägerin ihr weiteres Vorgehen anheim.

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              Mit ihrer am 29.10.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des Darlehensbetrages gerichtlich geltend gemacht.

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              Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte keinerlei Rückzahlungen auf das Darlehen erbracht habe.

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              Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.210,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.

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              Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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              Der Beklagte hat behauptet, beide Darlehen entsprechend der jeweils vereinbarten Tilgung zurückgezahlt und erledigt zu haben.

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              Darüber hinaus, so hat der Beklagte weiter behauptet, handele es sich bei dem Darlehensbetrag vom 26.02.2015 um die ihm für den Monat Januar 2015 zustehende Vergütung, die die Klägerin zunächst unberechtigt einbehalten. Schließlich hat der Beklagte gemeint, dass die vermeintlichen Ansprüche der Klägerin ohnehin nach § 16 des Arbeitsvertrages verfallen seien.

21

              Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß der in § 16 des Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfrist verfallen sei. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei auch ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 16 des Arbeitsvertrages, weil das Darlehen durch Verrechnung mit dem Arbeitslohn getilgt werden sollte.

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              Gegen das ihr am 15.05.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 07.06.2017 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 17.07.2017, begründet.

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              Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in § 16 des Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfristen keine Anwendung finden, denn der Rückzahlungsanspruch sei kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin behauptet, dass sie und der Beklagte eine Vereinbarung über eine Stundung des Darlehens auf unbestimmte Zeit getroffen haben, weil der Beklagte infolge einer Erkrankung das Darlehen gar nicht habe tilgen können. Durch diese Stundungsvereinbarung, so meint die Klägerin, sei das Darlehen vom Arbeitsverhältnis abgekoppelt worden.

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              Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.210,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.

26

              Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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              Die zulässige Berufung ist unbegründet.

32

A.              Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

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B.              Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht besteht.

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              Die zulässige Klage ist unbegründet.

35

I.              Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist ein etwaiger Rückzahlungsanspruch jedenfalls nicht fällig.

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1.              Beide Darlehensverträge vom 26.02.2015 und 02.03.2015 sind Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB.

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              Die Klägerin ist Unternehmerin, der Beklagte ist Verbraucher im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB.

38

              Die Regelungen über die Verbraucherdarlehensverträge sind nicht gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB ausgeschlossen. Danach sind Verträge, die der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins abschließt und anderen Personen nicht anbietet, keine Verbraucherdarlehensverträge.

39

              Der in § 2 der beiden Darlehensverträge vom 26.02.2015 und 02.03.2015 jeweils vereinbarte Zinssatz von 10 % liegt deutlich über dem marktüblichen effektiven Jahreszins für den vergleichbaren Zeitraum Februar 2015. Vergleichsmaßstab ist die EWU-Zinsstatistik (vgl. MüKo-Schünbrand, 7. Auflage 2017, § 491 BGB Rn. 70). Diese weist für Konsumentenkredite mit einer variablen Verzinsung oder anfänglichen Zinsbindung von bis zu einem Jahr für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 lediglich Zinssätze von 4,88 % bis 5,18 % aus.

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2.              Für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der Klägerin fehlt es an der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Fälligkeit. Dies folgt bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin.

41

a.              Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 4 der Darlehensverträge fällig mit Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2015. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte ausweislich des Kündigungsschreibens vom 30.10.2015 „konjunkturbedingt“. Endet das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten, wird der Darlehensrestbetrag nach § 4 mit Ende des Arbeitsverhältnisses gerade nicht sofort fällig. Die konjunkturbedingte Kündigung stellt eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 4 der Darlehensverträge dar.

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b.              Die Darlehensbeträge sind auch nicht infolge einer wirksamen Kündigung der Darlehensverträge gemäß § 498 Satz 1 BGB fällig.

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              Der Darlehensgeber kann gemäß § 498 Satz 1 bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers den Darlehensvertrag über ein in Teilzahlungen zu tilgendes Darlehen kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Rückzahlung gesetzt hat.

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              Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 29.04.2016 nicht im Verzug mit Ratenzahlungen. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin war der im Darlehensvertrag ursprünglich vorgesehene Tilgungsplan „ausgesetzt“ und dem Beklagten die Rückzahlung des Darlehens insgesamt gestundet. Eine Kündigung der Darlehensverträge war mangels Zahlungsverzugs des Beklagten gemäß § 498 Satz 1 BGB nicht wirksam möglich.

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II.              Mangels Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

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C.              Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren der Klägerin die Kosten für das erfolglos eingelegte Rechtsmittel aufzuerlegen.

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D.              Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden im vorliegenden Fall nicht.