Geschäftsführerdienstvertrag beendet Arbeitsverhältnis bei 100%-Tochtergesellschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer einer 100%igen Tochtergesellschaft fortbestehe. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil der Geschäftsführerdienstvertrag im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis konkludent aufhebt, sofern nicht klar etwas anderes vereinbart ist. Zudem ergab die Vertragspräambel ausdrücklich die Beendigung aller bisherigen Vertragsbeziehungen, sodass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten aufgehoben werden sollte. Die Schriftform des § 623 BGB und die Vertretung des Beklagten durch seine Organe waren gewahrt; treuwidriges „Hineinlocken“ wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Berufung auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen; Arbeitsverhältnis durch Geschäftsführerdienstvertrag aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Schließt ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer einen Geschäftsführerdienstvertrag, wird im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis zum Beginn des Dienstverhältnisses aufgehoben, wenn nicht klar und eindeutig etwas anderes vereinbart ist.
Die Vermutung der konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gilt auch bei engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, insbesondere bei Bestellung zum Geschäftsführer einer 100%igen Tochtergesellschaft des bisherigen Arbeitgebers.
Eine Vertragsklausel, wonach die neuen Vereinbarungen „unter gleichzeitiger Beendigung aller bisherigen vertraglichen Beziehungen“ getroffen werden, ist nach Treu und Glauben regelmäßig als Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auszulegen, wenn nur dieses als Vorverhältnis besteht.
Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB ist erfüllt, wenn der Wille zur einvernehmlichen Beendigung in der Urkunde hinreichend deutlich (ggf. andeutungsweise) Ausdruck findet und außerhalb der Urkunde liegende Umstände nur zur Auslegung eines in der Urkunde angelegten Beendigungswillens herangezogen werden.
Ob der zum Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer zuvor leitender Angestellter war, ist für die Frage der konkludenten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags grundsätzlich ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 8162/12
Leitsatz
Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Bestellung zum Geschäftsführer einer 100prozentigen Tochtergesellschaft
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2013 – 14 Ca 8162/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsvertrag besteht, nachdem der Kläger zum Geschäftsführer einer hundertprozentigen Tochter des Beklagten bestellt worden war und der Geschäftsführerdienstvertrag inzwischen von der Beklagten gekündigt wurde.
Wegen des - im Wesentlichen unstreitigen - Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Bezug genommen wird ebenso auf die erstinstanzlich gestellten Anträge.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2013 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 05.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.04.2013 Berufung eingelegt. Er greift das erstinstanzliche Urteil zunächst mit Rechtsausführungen an, wegen derer auf die Berufungsbegründung Bezug genommen wird. Er trägt - was als solches von dem Beklagten nicht bestritten ist - vor, er habe beim Beklagten nicht die Funktion eines leitenden Angestellten gehabt. Das von ihm bezogene höhere Gehalt als Geschäftsführer wiege das mit dem Verlust des Kündigungsschutzes einhergehende Risiko nicht auf.
Allzu offensichtlich - so der Kläger schließlich - sei auch im vorliegenden Fall, dass ihm von dem Beklagten überhaupt die Geschäftsführung nur angetragen worden sei, damit sich der Beklagte von ihm, dem Kläger, ohne Bindung an das Kündigungsschutzgesetz trennen könne. Die Kündigung vom 20.03.2012 sei keine vier Monate nach Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages erfolgt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2013 (14 Ca 8162/12) wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.11.2011 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass - unstreitig - das Jahreseinkommen des Klägers als Arbeitnehmer bei ihm, dem Beklagten, 58.755,65 € brutto betragen habe, dass es aber nach dem Geschäftsführerdienstvertrag als Fixvergütung 87.000,00 € brutto betragen habe und zusätzlich dort eine variable Gehaltskomponente von bis zu 15.000,00 € brutto vereinbart gewesen sei.
Die Vermutung des Klägers, man habe ihn sozusagen in die Geschäftsführerposition gelockt, um ihm daraufhin ohne Kündigungsschutz vier Monate später kündigen zu können, gehe fehl. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits - was als solches unstreitig ist - seit dem 01.05.2011 als Geschäftsführer der A F GmbH tätig gewesen sei. Zudem habe die Geschäftsentwicklung der Tochtergesellschaft im Jahre 2011 den Abbau des Personals und schließlich auch die Kündigung des Geschäftsführers notwendig gemacht. Wegen der Ausführungen des Beklagten dazu wird auf Blatt 94 der Akten Bezug genommen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
Der Geschäftsführervertrag vom 27.09./20.09./30.09.2011 ist so auszulegen, dass mit dem Abschluss des Vertrages das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten aufgehoben werden sollte, dass mithin auch der Beklagte Vertragspartei war. Auch ist das Schriftformerfordernis gewahrt. Dieses gilt auch für die hinreichende Deutlichkeit, dass Dr. G und Dr. S auch für die Beklagte gehandelt haben.
I. Das Arbeitsgericht hat bereits ausführlich die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargestellt, dass mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis eines angestellten Mitarbeiters (konkludent) aufgehoben wird. Darauf (III. 1. der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe) wird Bezug genommen.
Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere in der Entscheidung vom 19.07.2007 folgende Rechtsprechung bestätigt: Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber oder mit der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft, bei der er angestellt ist, einen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist (BAG a.a.O. Rdn. 12).
Im Falle des Bundesarbeitsgerichts war der Geschäftsführerdienstvertrag mit der persönlich haftenden Gesellschafterin, d. h. der Komplementärin der GmbH & Co. KG abgeschlossen, deren Arbeitnehmer der Kläger zuvor war. Es lassen sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - jedenfalls ausdrücklich - keine Ausführungen dazu entnehmen, dass dort auch die bisherige Arbeitgeberin, die GmbH & Co. KG, im Anstellungsvertrag als Vertragspartnerin ausgewiesen war.
II. Die Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt ergibt sich im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung von dessen Besonderheiten Folgendes:
1. Die Kammer geht - mit dem Arbeitsgericht - davon aus, dass auch bei sonstigen engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen dem Arbeitgeber und der Rechtsperson, zu deren Geschäftsführer der bisherige Arbeitnehmer bestellt wird, die Vermutungsregelungen des Bundesarbeitsgericht gelten.
Im vorliegenden Fall war die A F GmbH eine hundertprozentige Tochter des Arbeitgebers des Klägers, des jetzigen Beklagten, des A A i F „O v G “ e. V.. Dieser wurde bei Vertragsschluss von ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten.
Auch in einem solchen Fall ist - die Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt - davon auszugehen, dass dann, wenn nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart ist, das bisherige Arbeitsverhältnis des nunmehr zum Geschäftsführer bestellten Arbeitnehmers aufgehoben werden soll. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein erheblich höheres Gehalt vereinbart wird. Im vorliegenden Fall bezog der Kläger im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zuletzt ein Jahresgehalt von 58.755,65 €. Im Geschäftsführerdienstvertrag war vereinbart, dass er ein Jahresgrundgehalt von 87.000,00 € erhalte zuzüglich einer variablen Vergütung von maximal 15.000,00 € pro Jahr. Ob der Arbeitnehmer, der zum Geschäftsführer bestellt wird, zuvor leitender Angestellter war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein entscheidungserhebliches Kriterium.
2. Unabhängig von dieser Vermutungsregelung ist aber im vorliegenden Fall bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen, dass die Präambel des Vertrages ausdrücklich regelt, dass die nachfolgenden Vereinbarungen „unter gleichzeitiger Beendigung aller bisherigen vertraglichen Beziehungen, insbesondere etwaiger bisheriger Anstellungsverhältnisses“ getroffen würden. Unstreitig ist, dass der Kläger zuvor keinerlei vertragliche Beziehungen zu der A F GmbH sondern ausschließlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten hatte. Die vertragliche Vereinbarung war daher nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten aufgehoben werden sollte. Ob der Kläger- subjektiv - einen entsprechenden inneren Willen hatte, ist für die Auslegung irrelevant. Der Kläger hat den Geschäftsführerdienstvertrag auch nicht wegen dieses angeblich abweichenden Willens angefochten.
Der Kläger musste daher den Vertrag auch so verstehen, dass nicht nur die in der Präambel und im Briefkopf genannte A F GmbH Vertragspartner werden sollte, sondern auch der Beklagte. Denn anders konnte das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben werden.
III. Der Aufhebungsvertrag scheitert auch nicht an der Schriftform des § 623 BGB. Er ist schriftlich abgeschlossen. Dass auch der Beklagte Vertragspartner sein sollte, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck.
1. Insoweit gilt für die Auslegung der Vertragsurkunde: Ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart, ist im Wege der Auslegung der getroffenen schriftlichen Vereinbarung festzustellen, ob der Wille, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, in der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BAG a.a.O. Rdn. 24).
2. Im vorliegenden Fall ist ausdrücklich geregelt, dass die bisherigen Vertragsbeziehungen, auch Arbeitsverhältnisse, aufgehoben sein sollten. Damit kommt unter Berücksichtigung des Begleitumstandes, dass der Kläger nur mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag hatte, hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass dieses Arbeitsverhältnis aufgehoben werden sollte und mithin der Beklagte Vertragspartner sein sollte.
IV. Schließlich ist unter Zugrundlegung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O. Rdn. 27) zu der Verdeutlichung des Vertretungsverhältnisses festzustellen, dass organschaftlich vertretungsberechtigte Personen, nämlich der Präsident und der Vizepräsident des Beklagten, den Vertrag unterzeichnet haben.
Darüber hinaus aber ist gerade dieses Vertretungsverhältnis nochmals ausdrücklich bezeichnet, indem nämlich unter der Unterschrift Dr. G steht: „Präsident der A i F (A „O v G “ e.V.“ und unter der Unterschrift Dr. St der gleiche Zusatz unter Bezeichnung seiner Funktion als Vizepräsident steht. Es war damit eindeutig, dass die beiden unterzeichnenden Personen als Vertreter des Beklagten handelten.
V. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, es habe „an einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten“ gefehlt, so ist schon nicht klar, welche Art von Beschluss der Kläger meint. Im Falle des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) war der Geschäftsführeranstellungsvertrag von einem (weiteren) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unterzeichnet worden. Dieser war im Gegensatz zur Gesellschafterin als solcher nicht originär befugt, einen weiteren Geschäftsführervertrag abzuschließen. Deshalb bedurfte er der Bevollmächtigung.
Im vorliegenden Fall haben die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschafterin gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese in der Außenvertretung dahingehend beschränkt wären, dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten bedürfte. Vereinsrechtlich ist solches nicht vorgesehen. Das gilt insbesondere für die Aufhebung von Arbeitsverträgen, um die es hier letztlich geht.
VI. Soweit der Kläger schließlich in der Berufungsbegründung behauptet, es sei „allzu offensichtlich“, dass ihm von dem Beklagten überhaupt nur die Geschäftsführung angetragen worden sei, damit sich der Beklagte von dem Kläger ohne Bindung an das Kündigungsschutzgesetz trennen könne, und darauf hinweist, dass die Kündigung am 20.03.2012, mithin keine vier Monate nach Abschluss des Vertrages erfolgt sei, so kann insbesondere angesichts des vom Kläger nicht mehr erwiderten Gegenvorbringens des Beklagten daraus nicht auf ein treuwidriges Verhalten des Beklagten bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages geschlossen werden: Unstreitig ist nämlich, dass der Kläger schon - wie es auch der Dienstvertrag ausweist - am 01.05.2011 seine Stellung als Geschäftsführer antrat. Darüber hinaus hat der Beklagte - ohne dass der Kläger dieses bestritten hätte - Folgendes vorgetragen: Aufgrund der negativen Geschäftsentwicklung der Tochtergesellschaft im Jahre 2011 habe das Präsidium des Beklagten Anfang 2012 entschieden, die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft im Wesentlichen einzustellen und die von der Tochtergesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer entweder durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag abzubauen oder sie - soweit möglich - im eigenen Hause weiter zu beschäftigen. Hintergrund sei gewesen, dass mit dem 30.06.2012 der Hauptauftrag (das Hauptprojekt) zur Beschäftigung fast aller Mitarbeiter der Tochtergesellschaft habe entfallen sollen. Es sei der Kläger selbst gewesen, der zusammen mit dem Beklagtenmitarbeiter K den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.02.2012 als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft zwecks arbeitsrechtlicher Beratung im Rahmen der anstehenden Sanierung aufgesucht habe. Er, der Kläger, habe als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft auch am 29.02.2012 die Anhörung des Betriebsrates im Hause der Tochtergesellschaft und zu den anstehenden Kündigungen unterschrieben.
Es lässt sich angesichts dessen nicht erkennen, dass die ursprüngliche Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft von der Absicht getragen war, die Bestellung als Geschäftsführer als Vehikel zu benutzen, um den Kläger loszuwerden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.