Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·4 Sa 178/04·19.01.2006

Arbeitsrecht: Ausschlussklausel kein AGB — Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Entgeltfortzahlung; streitig ist, ob eine einzelvertragliche Ausschlussklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Das LAG prüft, ob die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt war oder im Einzelfall ausgehandelt wurde. Es beurteilt die Klausel als nicht als AGB einzuordnen, da der Verwender sie ernsthaft zur Disposition stellte und die Klägerin dem nicht substantiiert widersprach; daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Entgeltfortzahlung wegen wirksamer einzelvertraglicher Ausschlussklausel abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind; maßgeblich ist, ob die Klausel für mindestens drei Fälle aufgestellt wurde.

2

Kein Vorliegen von AGB nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn die Vertragsbedingung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt ist; "ausgehandelt" erfordert, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner reale Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.

3

Der Vortrag des Verwenders, die Klausel sei zur Disposition gestellt und verhandelbar gewesen, ist zugestanden, wenn die Gegenpartei dies nicht substantiiert bestreitet; ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, soweit es eigene Wahrnehmungen oder Handlungen betrifft (vgl. § 138 ZPO).

4

Ist eine Ausschluss- bzw. Verfallklausel als Einzelvereinbarung wirksam, führt sie zum Verfall der betroffenen Entgeltansprüche nach ihrem Inhalt.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 305 Abs. 1 BGB§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 138 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 9217/03

Leitsatz

Zum Begriff des Aushandelns i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2003 - 12 Ca 9217/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche, die dem Grunde und der Höhe nach bis auf die Frage unstreitig sind, ob sie aufgrund einer einzelvertraglichen Verfallklausel verfallen sind.

3

Wegen des gesamten Vorbringens der Parteien, der gestellten Anträge und des bisherigen Verfahrensganges wird auf den Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 27.08.2004 sowie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Bezug genommen.

4

Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Entscheidung in der Sache nunmehr darauf an, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB vorliegen. Liegen solche nicht vor, ist die Klausel wirksam. Liegen sie vor, ist sie unwirksam.

5

Die Kammer hat auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den Parteien mit Beschluss vom 21.10.2005 Gelegenheit zum weiteren Vortrag gegeben. Danach sollte zunächst der Beklagte vortragen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.12.2005. Sie sollte dabei vorsorglich auch im Sinne der Ziffer VII 2. des BAG - Urteils vortragen, nämlich zu der Frage, ob der Beklagte die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und der Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer Interessen eingeräumt hat.

6

Der Beklagte trug nach Gewährung einer Fristverlängerung fristgemäß mit Schriftsatz vom 22.11.2005 Folgendes vor:

7

Er habe zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin als Anwaltsgehilfin Frau M und die Auszubildende Frau Z beschäftigt. Frau W , eine weitere Anwaltsgehilfin, sei kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin aus dem Betrieb des Beklagten ausgeschieden. Als Ersatz hierfür sei die Klägerin vorgesehen gewesen. Der Ausbildungsvertrag mit Frau Z habe keine Ausschlussklausel enthalten. Bei den Mitarbeiterinnen M und W habe der Beklagte Arbeitsverträge mit der gleichen Ausschlussklausel wie bei der Klägerin verwendet. Er habe zwar in den Jahren zuvor auch noch andere Rechtsanwaltsgehilfinnen beschäftigt. Mit diesen seien zum Teil schriftliche Verträge geschlossen worden. Ob diese eine Ausschlussklausel enthielten und mit welchem Inhalt, könne er heute nicht mehr sagen.

8

Der Beklagte trägt vor, er habe jedenfalls zweimal die streitgegenständliche Ausschlussklausel im Zeitpunkt der klägerischen Einstellung benutzt, sodass nach seiner Meinung nicht von einer Vielzahl von Verträgen mit der vorformulierten Vertragsklausel ausgegangen werden könne. Er habe auch für die weitere Zukunft damals im Einstellungszeitpunkt der Klägerin nicht die Weiterverwendung der Klausel geplant. Entscheidend sei allein, dass er bei der Einstellung der Klägerin die streitgegenständliche Klausel lediglich für zwei andere Fälle benutzt habe. Er meint, da die Klausel somit vor Einstellung der Klägerin nicht mindestens für drei weitere Fälle vorgesehen gewesen sei, komme es nicht mehr entscheidend auf die Einflussmöglichkeiten der Klägerin an.

9

Die Klägerin habe aber auch Einfluss nehmen können. Aufgrund des Ausscheidens der Mitarbeiterin W habe der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt dringend eine Ersatzkraft gesucht. Die Klägerin sei auch die einzige Bewerberin auf diese Stelle gewesen, sodass der Beklagte dringend auf ihre Mitarbeit und Hilfe angewiesen sei, da die anfallende Arbeit in der Kanzlei von den restlichen Büro- Mitarbeiterinnen nicht habe bewältigt werden können. Dieser Umstand sei der Klägerin auch bekannt gewesen, sodass die arbeitsvertraglichen Bedingungen mit der Klägerin in fast allen Punkten - u. a. auch im Bereich der Ausschlussklausel - verhandelbar gewesen seien. Diesen Standpunkt habe er, der Beklagte, der Klägerin gegenüber auch hinreichend deutlich gemacht. Die Klägerin habe den Arbeitsvertrag in Ruhe studiert und dann, nachdem sie ihn für in Ordnung befunden habe, gegengezeichnet, da - wie sie erklärt habe - kein unüblicher Inhalt enthalten gewesen sei.

10

Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2006 hat sie lediglich vorgetragen, sie könne die Ausführungen der Gegenseite nur mit Nichtwissen bestreiten. Mit weiteren Schriftsatz vom 13.01.2006 konkretisierte sie, dass sie mit Nichtwissen bestreite, dass der Beklagte vor ihrer Einstellung Arbeitsverträge ohne schriftliche Dokumentation abgeschlossen habe. Sie bestreite weiter mit Nichtwissen, dass der Beklagte im Einstellungszeitpunkt geplant habe, die streitbefangene Klausel nicht weiter zu verwenden. Im Übrigen mache sie sich den Vortrag des Beklagten zur Verwendung der Ausschlussklausel zu eigen.

11

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

14

Die Ausschlussklausel ist nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wirksam, da nicht festgestellt werden kann, dass es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.

15

I. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25.05.2005 kommt es darauf an, ob der Text nur für den einzelnen Vertrag oder für mindestens drei Fälle aufgestellt worden ist.

16

Dieses entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es auf eine mindestens dreimalige Verwendungsabsicht ankommt. Nicht ist Voraussetzung - wie der Beklagte offensichtlich meint - dass die Klausel für mindestens drei weitere Fälle verwandt werden sollte.

17

Nach des Beklagten eigenen Vortrag hat er sie für mindestens drei Fälle tatsächlich verwandt, nämlich außer im Falle der Klägerin für weitere zwei Verträge. Diese Feststellung würde ausreichen, von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen.

18

II. Allerdings liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Voraussetzung auch dafür ist, dass - wie das Bundesarbeitsgericht es für die Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB verlangt hat - der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 27.07.2005 ( - 7 AZR 486/04 - ) die Voraussetzungen für ein "Aushandeln" im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB noch präzisiert: Es genügt nicht, dass Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Ausgehandelt" ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingung zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt.

19

In diesem Sinne hat der Beklagte zum Zustandekommen der Klausel schlüssig die Voraussetzungen eines Aushandelns vorgetragen: Er hat vorgetragen, dass die Klägerin die einzige Bewerberin auf die Stelle war und er, der Beklagte, dringend auf die Mitarbeit und Hilfe der Klägerin angewiesen gewesen sei, dass dieses der Klägerin bekannt gewesen sei und dass insbesondere die Ausschlussklausel verhandelbar gewesen sei. Er hat weiter vorgetragen, dass er diesen Standpunkt gegenüber der Klägerin auch hinreichend deutlich gemacht habe, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag dann in Ruhe studiert und, nachdem sie ihn für in Ordnung befunden habe, mit der Erklärung gegengezeichnet habe, es sei kein unüblicher Inhalt enthalten.

20

Die Klägerin hat sich auf diesen Vortrag weder innerhalb der ihr gesetzten Fristen noch sonst bis zur mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise eingelassen. Soweit sich ihr pauschales Bestreiten mit Nichtwissen auch auf diesen Vortrag beziehen sollte, handelte es sich um ein unzulässiges Bestreiten. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Dieses war bei der Vertragsverhandlung offensichtlich nicht der Fall. Damit gilt der Vortrag des Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

21

III. Da die Ausschlussklausel mithin wirksam ist, sind die Klageansprüche verfallen.

22

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

24

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

25

(Dr. Backhaus) (Wefers-Bruckhaus) (Fomferek)