Berufung teilweise stattgegeben: Keine Pflicht zur erneuten Gehaltsabrechnung, Herausgabe von Befähigungsnachweisen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt u.a. eine erneute Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung eines Steuerfreibetrags sowie Herausgabe von Befähigungsnachweisen. Das LAG Köln hält eine erneute Abrechnung für nicht geschuldet, weil § 108 GewO nur Auskunft über die erfolgte Zahlung bezweckt und kein Neuberechnungsanspruch besteht. Die Originalnachweise sind herauszugeben, da die Arbeitgeberin kein berechtigtes Interesse an deren Einbehaltung darlegte. Ein Anspruch auf den Änderungsvertrag ist durch Verzicht untergegangen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Klage auf erneute Gehaltsabrechnung abgewiesen, Herausgabepflicht der Befähigungsnachweise bestätigt; übrige Klageabweisung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 108 GewO besteht bei Zahlung ein Anspruch auf Abrechnung, die einzig die Information über die tatsächlich erfolgte Zahlung bezweckt; daraus folgt kein Anspruch auf erneute Abrechnung zur Durchsetzung weitergehender Zahlungsansprüche wegen nicht berücksichtigter steuerlicher Freibeträge.
Ein weitergehender Auskunfts- oder Abrechnungsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht nur, wenn die Abrechnung zur konkreten Geltendmachung eines Vergütungs- oder Schadensersatzanspruchs erforderlich ist.
Ein Anspruch auf erneute Abrechnung zur Ermittlung eines möglichen Steuerschadens ist ausgeschlossen, wenn der Schaden erst nach Vornahme der Einkommensteuerveranlagung konkret feststellbar ist und der Arbeitnehmer die maßgeblichen Einwendungen bereits kennt.
Der Arbeitgeber ist zur Herausgabe im Original ausgestellter Befähigungsnachweise verpflichtet, wenn er kein berechtigtes Interesse an deren Einbehaltung darlegt; eine zwecklose Zurückbehaltung kann als schikanös und als Verstoß gegen § 226 BGB gewertet werden.
Ein Anspruch auf Herausgabe oder Aushändigung kann durch erklärten Verzicht des Berechtigten untergehen (vgl. § 397 Abs. 1 BGB).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 2951/06
Leitsatz
Kein Anspruch auf eine erneute Abrechnung, weil der Arbeitgeber bei einer Abrechnung über eine erfolgte Zahlung den Freibetrag für eine Abfindung nicht berücksichtigt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.08.2006 – 6 Ca 2951/06 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird, soweit im arbeitsgerichtlichen Tenor zu 1. und 3. über sie entschieden wurde, abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um verschiedene Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat – soweit der Rechtsstreit nicht zuvor durch Teilvergleich erledigt worden ist - der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 27.10.2006 zugestellte Urteil vom 30.08.2006 hat die Beklagte am 27.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 27.12.2006 begründet. Sie greift das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen an. Auf die Berufungsbegründung (Bl. 52/53 d. A.) wird Bezug genommen.
Auf die Herausgabe des Änderungsvertrages hat der Kläger mit der Berufungserwiderung (Bl. 60 ff. d. A.) verzichtet. Diesen Verzicht hat die Beklagte angenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.08.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils (Gehaltsabrechnung) wendet.
- Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils (Gehaltsabrechnung) wendet.
Der Kläger hat für den Monat Mai 2006 einschließlich der Abfindungszahlung eine Abrechnung erhalten (Bl. 6 d. A.). Er verlangt eine erneute Abrechnung, bei der der steuerliche Freibetrag von 7.200,00 € gemäß § 52 (4 a) EStG berücksichtigt werden soll.
Eine Anspruchsgrundlage dafür gibt es nicht.
1. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausbezahlten Betrag erhält (BAG 12.07.2006 – 5 AZR 646/05 -).
Den Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Die Beklagte hat dem Kläger eine Abrechnung erteilt. Aus ihr ergibt sich, warum die Beklagte gerade den von ihr dort genannten Auszahlungsbetrag auszahlt. Der Kläger hat nicht etwa einen erneuten Abrechnungsanspruch, weil er meint, die Beklagte habe zu Unrecht die steuerlichen Freibeträge nicht zugrundegelegt. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Nicht aber soll die Abrechnung etwa zur Vorbereitung eines dem Kläger nach seiner Ansicht zustehenden Zahlungsanspruches dienen (BAG a. a. O.).
Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor der Regelung in § 108 GewO aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Auskunft über die Grundlagen eines Vergütungsanspruches zugestanden, wenn der Arbeitnehmer darüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Dieser Anspruch schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Zahlung konkret verfolgen zu können (BAG a. a. O.).
- Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor der Regelung in § 108 GewO aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Auskunft über die Grundlagen eines Vergütungsanspruches zugestanden, wenn der Arbeitnehmer darüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Dieser Anspruch schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Zahlung konkret verfolgen zu können (BAG a. a. O.).
Auch dieses ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger bedarf der erneuten Abrechnung nicht, um gegebenenfalls einen Steuerschaden gegenüber der Beklagten geltend machen zu können.
Zum einen ließe sich aufgrund einer solchen Abrechnung nicht erkennen, in welcher Höhe tatsächlich ein Steuerschaden entstanden ist, den der Kläger von der Beklagte ersetzt verlangen könnte. Denn der Kläger wäre aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verpflichtet, im Wege der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 die möglicherweise von der Beklagten zuviel an das Finanzamt abgeführten Steuern zurückzuverlangen. Erst danach ließe sich ein eventueller Schaden bestimmen.
Zum anderen weiß der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung (Bl. 62 d. A.) selbst, wie hoch die nach seiner Auffassung zuviel abgeführten Steuern waren.
II. Dem gegenüber hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Befähigungsnachweise im Original herauszugeben hat. Die Kammer nimmt insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug. Die Beklagte hat auch zweitinstanzlich kein berechtigtes Interesse an der Einbehaltung der Befähigungsnachweise für den Kläger dargelegt. Ihr Verhalten erscheint als schikanös. Auch wenn sie die Kurse zur Erlangung der Nachweise bezahlt hat, ist daraus kein Interesse dafür zu erkennen, die auf den Namen des Klägers ausgestellten Nachweise über die Kurse im Original zu behalten. Der Kläger hat demgegenüber sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran. Ihm können die Nachweise für sein weiteres Berufsleben bei künftigen Bewerbungen dienen. Dafür können gegebenenfalls auch Originalvorlagen erforderlich sein. Zudem dienen die Originale zur Herstellung beglaubigter Kopien.
Da nicht das geringste Interesse der Beklagten an den Originalen erkennbar ist, hat der Kläger die Originale auch nicht nach Fertigung von Kopien erneut an die Beklagte zurückzugeben. Ein entsprechendes Verlangen kann keinen anderen Zweck haben, als dem Kläger Mühen und Kosten zu bereiten. Ein solches Verlangen verstößt gegen § 226 BGB.
III. Abzuweisen ist die Klage auf Herausgabe des Änderungsvertrages. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bestanden hat. Der Anspruch ist jedenfalls durch den zweitinstanzlich erklärten Verzicht des Klägers untergegangen (§ 397 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
anzufechten wird auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
(Dr. Backhaus) (Fuchs) (Hejtmanek)