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Landesarbeitsgericht Köln·4 (5) Ta 437/06·09.12.2006

Streitwert für Zwischenzeugnis: Festsetzung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtliches VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete eine Streitwertbeschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Aachen vorgenommene Streitwertfestsetzung für ein Zwischenzeugnis. Streitfrage war die angemessene Geldbemessung des Streitwerts für ein Zwischenzeugnis. Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die herrschende Rechtsprechung, wonach der Streitwert regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt beträgt, da das Zwischenzeugnis nur vorübergehende wirtschaftliche Bedeutung hat.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts für ein Zwischenzeugnis als unbegründet abgewiesen; Festsetzung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist regelmäßig auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

2

Ein Zwischenzeugnis hat gegenüber einem Schlusszeugnis nur vorübergehende Bedeutung, weshalb ihm grundsätzlich ein geringerer wirtschaftlicher Wert zukommt.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die einschlägigen, herrschenden Entscheidungen der Rechtsprechung zu beachten und können richtungsweisend sein.

4

Ist eine Streitwertfestsetzung mit der herrschenden Rechtsprechung vereinbar, ist eine gegen diese Festsetzung gerichtete Streitwertbeschwerde zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ --§ 12 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 1801/06

Leitsatz

Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis beträgt regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2006 – 9 Ca 1801/06 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht nicht höher als auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Kammer nimmt dazu auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im Schreiben vom 05.10.2006 Bezug.

3

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung (einzelne Nachweise bei GK/ArbGG/Wenzel, § 12, Rndn. 353, u. a. LAG Köln, 21.12.2000 – 12 Ta 315/00 – und 12.07.1996 – 11 Ta 97/96 -) der Streitwert für ein Zwischenzeugnis grundsätzlich nur auf ein halbes Monatsgehalt festzusetzen ist. Denn das Zwischenzeugnis ist für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung. Deshalb kommt ihm ein geringerer wirtschaftlicher Wert zu als dem Schlusszeugnis.

4

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

5

(Dr. Backhaus)