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Landesarbeitsgericht Köln·4 (13) Ta 440/03·04.03.2004

Sofortige Beschwerde: Nachträgliche Klagezulassung wegen Fristversäumnis im KSchG zurückgewiesen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach Versäumung der dreiwöchigen Frist. Streitpunkt ist, ob ihr eigenes Verschulden oder das eines von ihr beauftragten Dritten die Fristversäumnis begründet. Das LAG hält die Klägerin für schuldhaft, da sie nicht alle zumutbaren Vorkehrungen traf (z.B. Auswahl und Kontrolle der Beauftragten) und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der nachträglichen Klagezulassung wegen eigenem Verschulden der Klägerin verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verschulden eines Dritten, der nicht Prozessbevollmächtigter ist, wird der Partei grundsätzlich nicht als solches zugerechnet.

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Bei Kündigungen verlangen §§ 4 und 5 KSchG vom Arbeitnehmer gesteigerte Sorgfalt; er hat alle nach Empfang der Kündigung zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die dreitägige Klagefrist zu beachten.

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Für die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass trotz Anwendung aller der Lage nach zumutbaren Sorgfalt die Versäumung nicht seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben ist.

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Eigenes Verschulden der Partei kann sich insbesondere als Auswahl-, Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden darstellen, wenn sie einen Dritten mit der Erhebung der Klage beauftragt.

Relevante Normen
§ 5 KSchG§ 4 und 5 KSchG§ 85 Abs. 2 ZPO§ 233 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3928/03

Leitsatz

Das Verschulden eines Dritten, der nicht Proßesbevollmächtigter ist, ist der Partei als solcher nicht zuzurechnen. Eignes Verschulden der Partei kann aber als Auswahl-, Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden in Betracht kommen, wenn die Partei einen Dritten mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.11.2003 - 1 Ca 3928/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen, weil die Klägerin eigenes Verschulden trifft.

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1. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Regelungen über die Klagefrist bei einer Kündigung in §§ 4 und 5 KSchG dem Arbeitnehmer eine gesteigerte Sorgfalt abverlangen. Grundsätzlich muss vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er alle Vorkehrungen trifft, die in seiner Lage nach Empfang der Kündigung getroffen werden können. Er kann sich insbesondere nicht einfach darauf berufen, die nur dreiwöchige Klagefrist nicht gekannt zu haben. Mutet das Gesetz ihm zu, innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben, so wird ihm damit auch zugemutet, diese drei Wochen rechtzeitig dafür zu nutzen, sich über die Existenz der befristen Klagemöglichkeit in Kenntnis zu setzen.

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Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass anders als bei Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) dem Arbeitnehmer das Verschulden eines Dritten als solches nicht zuzurechnen ist. Hier gilt grundsätzlich nichts anderes als beim Recht der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 233 ZPO). Auch dort gilt für Verschulden Dritter, dass die Partei nicht haftet, vielmehr das Verschulden Dritter die Wiedereinsetzung begründet, sofern mitwirkendes eigenes Verschulden der Partei auszuschließen ist (vgl. statt vieler Zöller/Greger, § 233 ZPO Rdn. 19). Auch im Rahmen des § 5 KSchG hat der Arbeitnehmer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass "trotz Anwendung aller ihm nach der Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt" er verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Seine Darlegungen müssen eigenes Verschulden ausschließen. Eigenes Verschulden kommt insbesondere als Auswahl-, Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden in Betracht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. Rdn. 13).

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2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Klagefrist nicht trifft.

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Die Klägerin hat das Kündigungsschreiben am 01.08.2003 erhalten. Danach fuhr sie in das Krankenhaus, aus dem sie am 11.08.2003 entlassen wurde. Erst am 11.08.2003, mithin bereits nach Ablauf der Hälfte der Klagefrist übergab sie der Tochter die Kündigung des Arbeitgebers und bat sie, die Angelegenheit dem Anwalt zu übergeben, um zu überprüfen, ob Fristen einzuhalten sind und um ggf. fristwahrend Klage einzureichen (so die eidesstattliche Versicherung der Tochter).

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Zu diesem Zeitpunkt, zu dem etwa die Hälfte der Klagefrist bereits abgelaufen war, war die Tochter mit einem Umzug beschäftigt. Nach eigener Darlegung der Klägerin handelte es sich um eine "Ausnahmesituation", bei der "alles drunter und drüber ging". Dass die Tochter in dieser Situation - wie sie eidesstattlich versichert - die Kündigung "dann erst einmal beiseite zu anderen Unterlagen legte, weil ich mit dem Umzug beschäftigt war", dass sie, nachdem ihr Mann einen Anwalt angerufen hatte, der das Kündigungsschreiben sehen wollte, das Kündigungsschreiben zu dem Zeitpunkt nicht finden konnte und sodann "die ganze Sache (vergaß), weil wir so mit dem Umzug beschäftigt waren und bei uns alles drunter und drüber ging", entspricht der Typik einer Umzugssituation. Wenn die Klägerin in dieser Situation der Tochter den Auftrag gab, sich um die Angelegenheit zu kümmern, hat sie keineswegs alle Vorkehrungen getroffen, die in ihrer Lage nach dem Empfang der Kündigung getroffen werden konnten.

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In dieser Situation hätte die Klägerin grundsätzlich ihre Tochter überhaupt nicht beauftragen dürfen. Dieses um so weniger, als sie selbst bei der Übergabe an die Tochter nicht mehr durch einen Krankenhausaufenthalt daran gehindert war, sich selbst um die Angelegenheit zu kümmern. Jedenfalls aber hätte die Klägerin die Ausführung des Auftrages zeitnah und zumindest durch Nachfrage kontrollieren müssen.

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Insgesamt ist daher ein Verschulden der Klägerin an der Versäumung der Klagefrist nicht auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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(Dr. Backhaus)