Beschwerde gegen Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung seines Titels und legt Beschwerde gegen die Verweigerung ein. Streitpunkt ist, ob nach § 733 ZPO ein Recht und ein berechtigtes Interesse an einer erneuten Ausfertigung besteht. Das LAG hält die Verweigerung für richtig, weil die Ausfertigung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher übergeben wurde und deshalb regelmäßig kein erneuter Ausstellungsbedarf besteht. Etwaige Herausgabe- oder Erfüllungsstreitigkeiten sind auf dem Klageweg zu klären.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO setzt voraus, dass der Gläubiger ein Recht auf Erteilung der vollständigen Ausfertigung und ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung darlegt.
Ein berechtigtes Interesse an einer erneuten vollstreckbaren Ausfertigung kann insbesondere bei Verlust der ersten Ausfertigung, bei gleichzeitiger Vollstreckung an mehreren Orten oder bei gesondertem Bedarf eines Gesamt- oder Mitgläubigers bestehen.
Besteht die Situation, dass die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher übergeben wurde (§ 757 ZPO), spricht dies grundsätzlich gegen ein Interesse an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung.
Hält der Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung in Händen, hat der Gläubiger einen etwaigen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner auf dem Klageweg geltend zu machen; die Erteilung einer zweiten Ausfertigung ist insoweit nicht der vorgesehene Weg.
Materiell-rechtliche Streitfragen über die Erfüllungswirkung von Leistungen an Dritte können im Vollstreckungsverfahren oder durch gesonderte Klage geklärt werden und rechtfertigen nicht ohne Weiteres die erneute Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1000/99
Leitsatz
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nicht erteilt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger den Titel hat aushändigen lassen, aber im Nachhinein behauptet, die titulierte Forderung sei nicht vollständig erfüllt worden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 28.03.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.03.2002 - 4 Ca 1000/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. März 2002 gegen einen Beschluss vom 15.02.2002 Beschwerde eingelegt. Da es nur einen aktuellen beschwerdefähigen Beschluss gibt, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.03.2002 richtet. Die irrtümliche Bezeichnung beruht wohl darauf, dass der Beschluss vom 07.03.2002 laut Empfangsbekenntnis am 15.03.2002 zugestellt worden ist.
- Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. März 2002 gegen einen Beschluss vom 15.02.2002 Beschwerde eingelegt. Da es nur einen aktuellen beschwerdefähigen Beschluss gibt, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.03.2002 richtet. Die irrtümliche Bezeichnung beruht wohl darauf, dass der Beschluss vom 07.03.2002 laut Empfangsbekenntnis am 15.03.2002 zugestellt worden ist.
Die Beschwerde wurde nicht begründet. Sie war zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung verweigert hat. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 733 ZPO erteilt werden. Dazu muss der Gläubiger ein Recht auf Erteilung der vollständigen Ausfertigung und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung haben (vgl. statt vieler: Zöller/Stöber § 733 ZPO Rn. 4 ff.). Ein solches Interesse kann z. B. anerkannt werden bei Verlust der ersten Ausfertigung, dann, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners zu vollstrecken ist, wenn ein Gesamtgläubiger oder ein Mitgläubiger eines unteilbaren Anspruchs eine gesonderte Ausfertigung verlangt, wenn gegen mehrere Schuldner an verschiedenen Orten zu vollstrecken ist (vgl. Zöller/Stöber a. a. O. Rn. 5 bis 8).
- Die Beschwerde wurde nicht begründet. Sie war zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung verweigert hat. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 733 ZPO erteilt werden. Dazu muss der Gläubiger ein Recht auf Erteilung der vollständigen Ausfertigung und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung haben (vgl. statt vieler: Zöller/Stöber § 733 ZPO Rn. 4 ff.). Ein solches Interesse kann z. B. anerkannt werden bei Verlust der ersten Ausfertigung, dann, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners zu vollstrecken ist, wenn ein Gesamtgläubiger oder ein Mitgläubiger eines unteilbaren Anspruchs eine gesonderte Ausfertigung verlangt, wenn gegen mehrere Schuldner an verschiedenen Orten zu vollstrecken ist (vgl. Zöller/Stöber a. a. O. Rn. 5 bis 8).
Ein solches Interesse kann indes dann nicht bestehen, wenn der Titel vom Gerichtsvollzieher § 757 ZPO dem Schuldner ausgehändigt wurde. Eine erneute Aushändigung würde den dadurch bewirkten Abschluss des Vollstreckungsverfahrens konterkarieren. Hinzu käme - der vorliegende Fall zeigt es -, dass im Vollstreckungsverfahren materiell-rechtliche Fragen wie die der Erfüllungswirkung der Leistung an einen Dritten geklärt werden müssten. Nach zutreffender Auffassung (Zöller/Stöber a. a. O. Rn. 15) hat der Gläubiger einen eventuellen Herausgabeanspruch an dem Titel im Klagewege geltend zu machen, wenn der Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung in Händen hält. Da eine zweite vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO nicht erteilt werden kann, kann gegebenenfalls auch erneut geklagt werden, wenn tatsächlich Erfüllung nicht eingetreten sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)