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Landesarbeitsgericht Köln·4 (13) Sa 1353/00·15.02.2001

USt-Verspätungszuschläge: AG-Schadensersatz scheitert an Vortrag zum Liquiditätsvorteil

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über unstreitigen Restlohn, gegen den der Arbeitgeber mit einer behaupteten Schadensersatzforderung wegen verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen aufrechnete und widerklagend weitere Beträge verlangte. Das LAG wies die Berufung zurück, weil ein Schaden nicht feststellbar war. Der Arbeitgeber habe zur Vorteilsausgleichung (Liquiditätsvorteil/Zinssatz) trotz Zumutbarkeit und gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert vorgetragen und teils widersprüchlich argumentiert. Pauschaler Vortrag „ins Blaue“ (4 % Liquiditätsvorteil ohne Prüfung) verstoße zudem gegen § 138 ZPO.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen klagestattgebendes und widerklageabweisendes Urteil zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorteilsausgleichung schlüssig dargelegt und im Streitfall bewiesen ist.

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Trägt der Schädiger grundsätzlich die Beweislast für Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung, kann den Geschädigten gleichwohl eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn ihm substantiierter Vortrag mangels Zugangs zu Informationen nicht möglich ist und dem Gegner nähere Darlegung möglich und zumutbar ist.

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Bestehen die für die Schadensberechnung maßgeblichen Informationen allein im Verantwortungs- und Wissensbereich einer Partei, muss diese auf gerichtlichen Hinweis substantiiert zu den tatsächlichen Grundlagen (z.B. Finanzierungssituation, Zinssatz, Liquiditätswirkungen) vortragen.

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Widersprüchlicher und ohne tatsächliche Grundlage behaupteter Vortrag („ins Blaue“) zu entscheidungserheblichen Tatsachen verletzt die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und ist bei der Sachprüfung unbeachtlich.

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Eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen unstreitige Vergütungsansprüche scheitert, wenn die Gegenforderung mangels schlüssiger Schadensdarlegung nicht feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 152 AO§ 138 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 72a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4845/99

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2000 - 8 Ca 4845/99 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis um als solche unstreitige Restlohnansprüche, gegen die die Beklagte aus einer streitigen Schadensersatzforderung aufrechnet sowie um widerklagend geltend gemachte weitere Beträge aus der streitigen Schadensersatzforderung.

3

Der Kläger ist ausgebildeter Industriekaufmann mit Bilanzbuchhalterabschluss. Er bewarb sich auf eine Stellenausschreibung der Beklagten für die Position als “Leiter Rechnungswesen”. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.09.1998 und endete, nachdem der Kläger seit dem 04.03.1999 arbeitsunfähig krank war, am 24.03.1999. Laut Abrechnung der Beklagten stand dem Kläger für den Monat März ein Nettobetrag von 4.974,82 DM zu. Hiervon zahlte die Beklagte nur 1.996,30 DM an den Kläger aus. Mit dem übrigen Betrag erklärte sie die Aufrechnung wegen eines Schadens, zu dem folgendes unstreitig ist:

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Am 10.08.1998 war die Umsatzsteuerzahlung für den Monat Juni 1998 über 458.040,83 DM, am 10.09.1998 für den Monat Juli 1998 über 580.386,28 DM, am 10.10.1998 für den Monat August 1998 über 308.185,78 DM, am 10.11.1998 für den Monat September 1998 über 356.005,51 DM, am 10.12.1998 für den Monat Oktober 1998 445.529,49 DM, am 10.01.1999 für den Monat November 1998 über 253.775,05 DM fällig. Eine weitere Zahlung war am 10.02.1999 für den Monat Dezember 1998 fällig.

5

Sämtliche Anmeldungen wurden von der Beklagten erst am 10.03.1999 (betreffend Juni 1998) bzw. am 22.03.1999 (betreffend Juli 1998 bis Dezember 1998) vorgenommen. Wegen der verspäteten Anmeldungen für Juni bis November 1998 setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von je 10.000,00 DM, insgesamt also 60.000,00 DM gemäß § 152 AO fest.

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Die Beklagte lässt sich einen Liquiditätsvorteil, nämlich einen Zinsgewinn in Höhe von 4 % pro Jahr anrechnen und errechnet daraus für die einzelnen rückständigen Zahlungen einen Gesamtbetrag von 41.385,01 DM (Einzelheiten Blatt 25/26 d. A.).

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Für den Monat Dezember 1998 war die Beklagte Inhaberin eines Vorsteuerüberhangs von 398.612,00 DM. Hieraus errechnet die Beklagte einen Liquiditätsverlust bei erneuter Zugrundelegung von 4 % pro Jahr für die Zeit vom 10.02.1999 bis zur verspäteten Abgabe am 22.03.1999 mit insgesamt 465,00 DM. Diesen Betrag subtrahiert sie wiederum von dem von ihr angenommenen Liquiditätsvorteil von 41.385.01 DM, so dass sie insgesamt von einem Liquiditätsgewinn durch die verspäteten Anmeldungen in Höhe von 40.919,96 DM ausgeht. Unter Berücksichtigung der Verspätungszuschläge von insgesamt 60.000,00 DM ermittelt sie so eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 19.080,04 DM. Abzüglich des zur Aufrechnung gestellten Restbetrages aus dem Märzgehalt des Klägers in Höhe von 2.978,52 DM ermittelt sie so die Widerklageforderung von 16.101.52 DM.

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Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig,

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-              ob es überhaupt Aufgabe des Klägers war, die monatlichen Umsatzsteueranmeldungen beim zuständigen Finanzamt zu veranlassen und die Zahlungen sicherzustellen,

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-              ob der Kläger die evtl. Nichtanmeldung verschuldete, oder ob sie kausal auf das Nichtfunktionieren der einschlägigen Software zurückzuführen war,

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-              ob schließlich überhaupt ein Schaden entstanden ist, insbesondere ob der Liquiditätsvorteil nur – wie von der Beklagten pauschal behauptet – 4 % betrug.

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Der Kläger hat vorgetragen: Unabhängig davon, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht seine Aufgabe gewesen sei, habe er auch nicht einmal die exakten Zahlen aus seinem Bereich zur Verfügung stellen können, weil die im Juli 1999, also vor seinem Arbeitsantritt, neu eingeführte Software nicht funktioniert habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die monatlichen Ergebnisse zu liefern. Für die Software aber sei – was als solches unstreitig ist – der Kläger nicht zuständig gewesen. In den Monatsbesprechungen bei der Beklagten auf Leitungsebene sei auch jeweils die aktuelle Situation der Software behandelt worden. So sei z. B. in einer Besprechung Mitte Oktober 1998 festgestellt worden, dass das System keine monatlichen Auswertungen zulasse. Der Geschäftsführung sei natürlich bekannt gewesen, dass Softwareprobleme bestanden hätten, die außerhalb der Verantwortung des Klägers gelegen hätten. Sie habe daher den Kläger auch nie angemahnt. Bis zu seinem, des Klägers, Ausscheiden sei es nicht gelungen, die Probleme mit der Software zu lösen.

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Hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten Schadens hat der Kläger vorgetragen, dass diese im fraglichen Zeitraum mit Bankkredit gearbeitet habe, für den sie mindestens 6 % als Zinsen zu zahlen gehabt habe. Der Liquiditätsvorteil habe damit nicht 4 %, sondern mindestens 6 % pro Jahr betragen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.978,52 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 16.101.52 DM zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auf einem Formular erfolge, in dem die Umsätze in dem betreffenden Zeitraum zusammengefasst und die hieraus grundsätzlich geschuldete Zahlungslast an den Staat (in der Regel 16 %) ausgewiesen sei. In einer weiteren Spalte des Formulars sei einzutragen, wie viel Mehrwertsteuer das Unternehmen selbst in der betreffenden Zeitperiode aus Eingangsrechnungen an Drittunternehmen geleistet habe. Die sog. Vorsteuer werde dann von der grundsätzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug gebracht.

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Die – von ihr so bezeichneten – Anlaufprobleme bei der Software hätten keinerlei Einfluss auf die Möglichkeit gehabt, die gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben. Für diese Anmeldung genüge “einfach die Summe” der monatlichen umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sowie die Summe der bezahlten umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Voranmeldungen am 17.03. und 22.03.1999 veranlasst worden seien, sei dieses ebenso problemlos möglich gewesen, wie in den jeweiligen Fälligkeitsmonaten auch.

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Zu der Vorteilsausgleichung infolge zusätzlicher Liquidität hat die Beklagte zunächst vorgetragen, sie habe am 17.03.1999 und 22.03.1999 die Zahlungen an das Finanzamt von einem entsprechenden Guthabenkonto geleistet (Blatt 25 d. A.). Später (Blatt 62 d. A.) hat sie vorgetragen, die zur Zahlung der Umsatzsteuerschuld benötigten Beträge seien von der Konzernmutter zur Verfügung gestellt worden. Es sei damit kein Fremdkredit in Anspruch genommen worden.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.06.2000 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat den Vortrag der Beklagten dazu, dass die Umsatzsteueranmeldung Aufgabe des Klägers gewesen sei, im Wesentlichen als unsubstantiiert zurückgewiesen. Gegen dieses, ihr am 20.10.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.11.2000 Berufung eingelegt und diese am 29.11.2000 begründet. Wegen Einzelheiten in der Berufungsbegründung wird auf Blatt 86 bis 90 d. A. Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2000– 8 Ca 4845/99 – abzuändern und die Klage abzuweisen sowie den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte 16.101,52 DM zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt in der Berufungserwiderung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 118 bis 120 d. A. Bezug genommen wird, das erstinstanzliche Urteil. Er führt insbesondere aus, dass auf jeden Fall nicht nachvollziehbar sei, wieso er auch für die Voranmeldung für Juni verantwortlich gewesen sein solle, da diese bereits zwei Wochen vor seinem Eintritt habe abgegeben werden müssen.

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Selbst wenn er aber entgegen seinem Vortrag für die Umsatzsteuervoranmeldung im Übrigen verantwortlich gewesen sein sollte, so sei nicht erkennbar, dass das Unterlassen tatsächlich zu einem Schaden geführt habe. Lege man nur eine Verzinsung von 6 % für die Zeit zu Grunde, in der der Beklagten die entsprechenden Mittel zur Eigenfinanzierung zur Verfügung gestanden hätten, weil sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden seien, so ergebe sich ein höherer finanzieller Vorteil als 60.000,00 DM. Wenn sich bei 4 % ein Vorteil von 41.385,00 DM ergebe, dann bei 6 % ein solcher von 62.770,00 DM.

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Es treffe nicht zu, dass die Beklagte entsprechende Guthaben auf ihren Konten gehabt habe. Insoweit widerspreche die Beklagte sich selbst, wenn sie nämlich vortrage, dass die für die Zahlung der Umsatzsteuerschuld benötigten Beträge von der Konzernmutter zur Verfügung gestellt worden seien. Wenn sie eigene Guthaben gehabt habe, habe die Konzernmutter nicht eintreten müssen. Im Übrigen könne auch eine Obergesellschaft schon aus steuerlichen Gründen der Untergesellschaft Kredite nicht zinslos zur Verfügung stellen, weil sonst eine unzulässige Gewinnverlagerung vorliege. Sie müsse daher marktübliche Zinsen berechnen, die in keinem Fall unter 6 % liegen könnten. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, sich günstiger zu finanzieren. Nach seiner, des Klägers, Erinnerung hätten die Zinsen, die die Beklagte zu zahlen gehabt habe, sogar über 8 % gelegen. Da nach seinem Ausscheiden ihm Unterlagen nicht zugänglich seien, müsse er dieses als Vermutung wiedergeben.

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Die Kammer hat neben weiteren Hinweisen zu Substantiierungsanforderungen die Beklagte mit Verfügung vom 08.12.2000 darauf hingewiesen, dass auch der Vortrag hinsichtlich der Vorteilsausgleichung unsubstantiiert und ohne Beweisantritt geblieben sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte ohne die durch Nichtabführung der Umsatzsteuer entstandene Liquidität nicht habe Kredite in Anspruch nehmen müssen.

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Die Beklagte hat bis zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2001 schriftsätzlich nichts mehr vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung stellte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen der grundsätzlichen Beweislast des Schädigers für den Vorteilsausgleich auf den Standpunkt, die Beklagte brauche dazu nichts mehr zu sagen. Die von ihr vorgetragenen 4 % habe die Beklagte ohne nähere Ermittlungen zu Grunde gelegt.

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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist.

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              Zwar ist richtig, dass die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs grundsätzlich der Schädiger trägt (BGHZ 94, 217; BGH NJW-RR 1992, 1397).

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              Im vorliegenden Fall aber kann der Kläger, der auf Grund seines Ausscheidens aus dem Unternehmen keinen Zugang mehr zu den Unterlagen hat, zum tatsächlichen Liquiditätsvorteil, nämlich zu der Frage, in welcher Höhe und zu welchem Zinssatz die Beklagte in der Zeit von August 1998 bis März 1999 Kredite in Anspruch genommen hat oder ohne die Liquidität, die durch die verspätete Umsatzsteueranmeldung entstanden ist, in Anspruch hätte nehmen müssen, nicht mehr vortragen als das, was er getan hat.

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              Die Beklagte demgegenüber verfügt über sämtliche Unterlagen. Ihr ist daher substantiierter Vortrag ohne weiteres möglich und zumutbar. Nach herrschender Meinung (vgl. Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht Rn. 310) und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ  109, 149; BGHZ 86, 29; BGH NJW 1987, 1201) aber gilt der Grundsatz, dass dann, wenn die beweisbelastete Partei substantiierte Einzelheiten aus eigener Kenntnis nicht vortragen kann, der gegnerischen Partei aber die nähere Darlegung möglich und zumutbar ist, diese die notwendigerweise pauschale Behauptung der beweisbelasteten Partei substantiiert bestreiten muss.

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              Die Beklagte hätte daher – wie ihr ausdrücklich durch schriftliche Verfügung der Kammer aufgegeben worden war – substantiiert zur Vorteilsausgleichung vortragen müssen und insbesondere substantiiert darlegen müssen, dass sie ohne die durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer entstandene Liquidität nicht Kredite in entsprechender Höhe hätte in Anspruch nehmen müssen. Das ist nicht geschehen.

42

              Die Beklagte trägt im Übrigen widersprüchlich vor. Zunächst hat sie behauptet (Blatt 25 d. A.), dass die Zahlungen an das Finanzamt am 17.03.1999 und 22.03.1999 von einem entsprechenden Guthabenkonto “der Klägerin” (gemeint sein kann nur: der Beklagten) geleistet worden seien. Nachdem der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner Erinnerung die Beklagte mit Krediten gearbeitet habe, hat die Beklagte sodann (Blatt 62 d. A.) vorgetragen, tatsächlich seien der Widerklägerin die zur Zahlung der Umsatzsteuer benötigten Beträge von der Konzernmutter zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass das Zurverfügungstellen der entsprechenden Beträge durch die Konzernmutter dafür spricht, dass die Beklagte tatsächlich nicht aus einem Guthaben hat wirtschaften können.

43

              Ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht aber ist das Vorbringen der Beklagten “ins Blaue” hinsichtlich des angeblichen vierprozentigen Liquiditätsvorteils.               Gemäß § 138 ZPO haben die Parteien – und zwar unabhängig von ihrer Darlegungs- und Beweislast – ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Ein Vortrag “ins Blaue” verstößt gegen die durch § 138 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Redlichkeit der Prozessführung (vgl. dazu m. N. Baumbach/Hartmann ZPO § 138 Rn. 16, 17). Wenn die Beklagte ohne jede nähere Überprüfung ihrer exakten Finanzlage in der relevanten Zeit einen Liquiditätsvorteil von (nur) 4 % vorträgt, so nimmt sie mit diesem Vortrag “ins Blaue” in Kauf, dass tatsächlich ein anderer, auch ein höherer Liquiditätsvorteil entstanden sein kann.

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              Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.