Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·3 Ta 61/05·04.04.2005

Streitwert bei Teilzeitbegehren: Anwendung der Regeln der Änderungsschutzklage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Flugbegleiterin forderte Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 25 %; das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 2.700 € fest. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und änderte den Streitwert auf 11.700 €. Das Gericht begründete dies damit, dass Teilzeitbegehren mit Änderungsschutzklagen vergleichbar sind und nach §§ 42 Abs. 3, 4 GKG unter Zugrundelegung des Bruttomonatsverdienstes zu bemessen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.700,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Streit über die Reduzierung der Arbeitszeit sind die Regeln zur Streitwertbemessung von Änderungsschutzklagen entsprechend anzuwenden.

2

Änderungsschutzklagen sind als Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bemessen.

3

Bei der Streitwertbemessung ist die in § 42 Abs. 4 GKG enthaltene Obergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten, sodass Wertungswidersprüche vermieden werden.

4

Als Bemessungsgrundlage für wiederkehrende arbeitsvertragliche Leistungen ist in der Regel das Bruttomonatsentgelt zugrunde zu legen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GKG, § 8 TzBfG§ 12 Abs. 7 ArbGG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1165/03

Leitsatz

Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungsschutzklage entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der früheren Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2005 – 3 Ca 11165/03 – abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf

11.700,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin tätig und hat mit ihrer Klage eine 25-%ige Teilzeittätigkeit geltend gemacht. Das Verfahren endete durch das klageabweisende Urteil vom 12.05.2004.

3

Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 2.700,00 € fest und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG der dreifache monatliche Teilzeitverdienst der Klägerin zugrunde zu legen sei.

4

II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die von der Klägerin begehrte Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 % einer Vollzeittätigkeit. Bei einem solchen Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind wegen der insoweit bestehenden Vergleichbarkeit mit einer Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwertes bei einer solchen Änderungsschutzklage heranzuziehen (vgl. zuletzt LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2003 – 9 Ta 127/03, NZA – RR 2004, 103; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2001 – 17 Ta 396/01 -, NZA RR 2002, 550; LAG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 – 7 Ta 6057/00 -, MDR 2001, 636). Auch das LAG Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung vom 12.11.2001 (- 7 Ta 375/01 -, NZA – RR 2002, 103) an der Streitwertfestsetzung für Verfahren, in denen es um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ging, orientiert. Denn ebenso wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt.

6

Änderungsschutzklagen sind als Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bemessen. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dass der Streitwert einer bloßen Änderungsschutzklage den Wert einer Bestandsschutzklage, für die die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 4 GKG gilt, übersteigen könnte (vgl. zuletzt LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2005 – 3 Ta 457/04 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend der Streitwert für die begehrte Herabsetzung der Arbeitszeit in entsprechender Anwendung der §§ 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG mit 3 Bruttomonatsverdiensten der Klägerin, mithin also mit 11.700.00 € zu bemessen und dementsprechend neu festzusetzen.

7

III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt; § 33 Abs. 9 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

10

(Dr. Kreitner)