PKH-Berechnung: 5,20 €/km für Arbeitsweg ohne 40‑km-Deckelung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe und machte Fahrtstrecke von 61 km geltend. Streitpunkt war die anzusetzende Fahrtkostenpauschale nach §§ 115 ZPO, 82 SGB XII und der DVO sowie eine mögliche Begrenzung auf 40 km. Das LAG setzte den Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer an und verwarf die 40‑km‑Deckelung. Bei Berücksichtigung der Fahrtkosten verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, sodass keine Ratenzahlung anzuordnen ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH beibehalten und Ratenzahlung aufgehoben, keine Kostenbeteiligung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Benutzung eines Kraftwagens sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Fahrtkosten für Wege Wohnung–Arbeitsstätte nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i.V.m. § 82 SGB XII und 3 Abs. 6 DVO mit einem Pauschbetrag von 5,20 € monatlich je Entfernungskilometer anzusetzen.
Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene Begrenzung des Pauschbetrags auf 40 Entfernungskilometer findet bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe keine Anwendung; alle Entfernungskilometer sind zu berücksichtigen.
Deckt die anzusetzende Pauschale die Betriebskosten einschließlich Steuer, sind zusätzliche pauschale Abzüge für diese Kosten grundsätzlich nicht erforderlich.
Ergibt die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach dem vorgenannten Pauschbetrag kein einzusetzendes Einkommen, darf dem Hilfeempfänger keine Ratenzahlung auferlegt werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2961/09
Leitsatz
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene "Deckelung" auf 40 Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2010
– 5 Ca 2961/09 – abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass derzeit keine Beteiligung an den Kosten der Rechtsverfolgung angeordnet wird.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 21.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig eine monatliche Ratenzahlung von 75,00 € angeordnet. Dabei hat das Arbeitsgericht ein einzusetzendes Einkommen von 233,00 € zugrunde gelegt. Fahrtkosten des Klägers wurden hierbei nicht berücksichtigt.
Gegen diesen ihm am 23.06.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 20.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, er habe eine tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit von 61 km (einfache Entfernung) zurückzulegen, so dass erhebliche Fahrtkosten zu berücksichtigen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.07.2010 teilweise abgeholfen, die angeordnete Ratenzahlung auf 15,00 € monatlich reduziert und die verbleibende Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Grund für die teilweise Abhilfe war die Berücksichtigung einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von 208,00 € monatlich
II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Bei zutreffender Berechnung und entsprechender Berücksichtigung der Fahrtkosten verbleibt dem Kläger kein einzusetzendes Einkommen, so dass nach § 115 ZPO keine Ratenzahlung anzuordnen ist.
Die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten erfolgt gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a) Durchführungsverordnung (DVO). Mit der Rechtsprechung insbesondere des LAG Baden-Württemberg geht die erkennende Kammer davon aus, dass der in der Verordnung genannte Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne einer Mindestsicherung abdeckt (vgl. die eingehende Begründung bei LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2009 – 4 Ta 7/09 -; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2009 – 2 UF 102/08 -, NJW-RR 2009, 1233 jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 Ta 142/08 -; OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2008 – 10 WF 254/08 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2008 – 2 WF 278/07 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 – 9 WF 465/08 -). Die gegenteilige Rechtsauffassung einer Anwendung unterhaltsrechtlicher Leitlinien lässt die oben genannte noch bestehende Mindestkostendeckung unberücksichtigt.
Allerdings sieht die erkennende Kammer bei der Anwendung des vorgenannten Pauschbetrages keine sachliche Begründung für dessen Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer. Diese ist nicht anzuwenden, sondern es sind sämtliche Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigungsfähig. Auf ähnliche Bedenken hat bereits das LAG Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung zu Recht hingewiesen.
Danach ist bei der Benutzung von Kraftwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je Kilometer ohne Höchstbegrenzung abzugsfähig. Dies ergibt beim Kläger bei einer Entfernung von 61 km einen Betrag von 317,20 €, so dass kein einzusetzendes Einkommen des Klägers verbleibt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Dr. Kreitner