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Landesarbeitsgericht Köln·3 Ta 257/10·02.11.2010

Sofortige Beschwerde: PKH-Fahrtkostenpauschale 5,20 €/km ohne 40‑km‑Begrenzung

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Abänderung seiner Prozesskostenhilfe, durch die eine Ratenzahlung von 75 € festgesetzt wurde. Streitpunkt war die Anrechnung der Fahrtkosten für die tägliche Berufsstrecke. Das LAG gab der Beschwerde teilweise statt und setzte die Rate auf 60 €, da ein Pauschbetrag von 5,20 €/km ohne Begrenzung anzusetzen sei. Die Pauschale decke die Betriebskosten einschließlich Steuer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Ratenpflicht von 75 € auf 60 € reduziert wegen höherer Fahrtkostenanrechnung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens für Prozesskostenhilfe ist für Fahrten mit dem Kraftwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je Entfernungskilometer anzusetzen (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i.V.m. § 82 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO).

2

Die in der DVO vorgesehene Deckelung auf 40 Entfernungskilometer findet bei der Anrechnung der Fahrkosten für PKH keine Anwendung; es sind sämtliche Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

3

Der Pauschbetrag von 5,20 €/km umfasst nach der rechtlichen Bewertung die Betriebskosten des Fahrzeugs einschließlich der Steuer und ist damit als Mindestdeckung anerkennungsfähig gegenüber tatsächlichen Kostenansprüchen.

4

Gegen die abändernde Festsetzung von Ratenzahlungen bei geänderten Einkommensverhältnissen steht die sofortige Beschwerde nach § 127 ZPO zu, die form‑ und fristgerecht eingelegt werden muss und auf Überprüfung der Einkommensberechnung gerichtet ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, § 3 Abs. 6 DVO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO§ 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII§ 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 115 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 25/09

Leitsatz

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene "Deckelung" auf 40 Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2010

– 2 Ca 25/09 G – teilweise abgeändert und die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers ab sofort auf 60 € festgesetzt.

Gründe

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I. Mit Beschluss vom 19.10.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Aufgrund geänderter, verbesserter Einkommensverhältnisse hat das Arbeitsgericht diesen Beschluss am 01.07.2010 abgeändert und ab dem 15.08.2010 eine monatliche Ratenzahllung von 75 € angeordnet. Dabei hat es ein einzusetzendes Einkommen von 243,44 € zugrunde gelegt. Diese Berechnung beruht unter anderem auf dem Abzug einer Fahrkostenpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 208,00 €.

3

Gegen diesen ihm am 07.07.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, die Fahrtkosten dürften nicht pauschaliert werden, da sie aufgrund der täglichen Strecke von 110 km in Höhe von 605,00 € monatlich tatsächlich anfielen.

4

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.07.2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Bei zutreffender Berechnung und entsprechender Berücksichtigung der Fahrtkosten verbleibt dem Kläger ein einzusetzendes Einkommen von 165 € monatlich, so dass nach § 115 Abs. 4 ZPO die monatliche Ratenzahlung auf 60 € zu reduzieren ist.

6

Die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten erfolgt gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO iVm §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a) Durchführungsverordnung (DVO). Mit der Rechtsprechung insbesondere des LAG Baden-Württemberg geht die erkennende Kammer davon aus, dass der in der Verordnung genannte Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne einer Mindestsicherung abdeckt (vgl. die eingehende Begründung bei LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2009 – 4 Ta 7/09; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2009 – 2 UF 102/08, NJW-RR 2009, 1233 jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 Ta 142/08; OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2008 – 10 WF 254/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2008 – 2 WF 278/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 – 9 WF 465/08). Die gegenteilige Rechtsauffassung einer Anwendung unterhaltsrechtlicher Leitlinien lässt die oben genannte noch bestehende Mindestkostendeckung unberücksichtigt.

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Allerdings sieht die erkennende Kammer bei der Anwendung des vorgenannten Pauschbetrages keine sachliche Begründung für dessen Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer. Diese ist nicht anzuwenden, sondern es sind sämtliche Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigungsfähig. Auf ähnliche Bedenken hat bereits das LAG Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung zu Recht hingewiesen.

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Danach ist bei der Benutzung von Kraftwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je Kilometer ohne Höchstbegrenzung abzugsfähig. Dies ergibt beim Kläger bei einer Entfernung von 55 km einen Betrag von 286 €, so dass sich die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung entsprechend ändert.

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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Dr. Kreitner