Kostenprivilegierung nach Nr. 8210 KV GKG bei Nichtbetreiben über 6 Monate verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte den Kostenansatz nach Nr. 8210 KV GKG, weil das Verfahren nach einer Güteverhandlung ruhte und über sechs Monate nicht betrieben wurde. Streitfrage war, ob die Anmerkung 2 zu Nr. 8210 (Entfall der Gebühr bei Verfahrensbeendigung) eingreift. Das LAG wies die Erinnerung zurück: Eine Kostenprivilegierung setzt eine endgültige prozessuale Beendigung voraus; bloßes Nichtbetreiben über sechs Monate genügt nicht. Nur bei Ruhen nach §54 Abs.5 ArbGG tritt die Klagerücknahmefiktion und damit die Privilegierung ein.
Ausgang: Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; Kostenprivilegierung nach Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG verneint
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenprivilegierung nach Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG setzt die endgültige prozessuale Beendigung des gesamten Verfahrens voraus.
Allein das über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht betriebene Verfahren begründet keine prozessuale Beendigung und rechtfertigt daher keine Kostenprivilegierung.
Tritt das Ruhen durch eine Anordnung nach § 54 Abs. 5 ArbGG ein und wird die Wiederaufnahme nicht binnen der gesetzlichen Frist beantragt, führt die gesetzliche Klagerücknahmefiktion zur Anwendbarkeit der Kostenprivilegierung.
Teilerledigungen oder vorläufige/zeitlich begrenzte Verfahrensunterbrechungen begründen unabhängig von ihrem Umfang keinen Anspruch auf den Wegfall der Verfahrensgebühr nach Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 9136/05
Leitsatz
Voraussetzung für eine Kostenprivilegierung nach Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG ist die endgültige prozessuale Erledigung des Verfahrens. Das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens über einen Zeitraum von 6 Monaten genügt nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2007 – 22 Ca 9136/05 – abgeändert und die Erinnerung der Klägerin vom 15.03.2007 zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien haben in der Hauptsache über Zahlungsansprüche im Rahmen einer Drittschuldnerklage gestritten. In der Güteverhandlung vom 29.05.2006 wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht und der Klägerin gleichzeitig aufgeben, binnen drei Wochen zum Fortgang des Verfahrens Mitteilung zu machen. Letzteres geschah nicht. Auch eine erneute Anfrage des Gerichts vom 17.07.2006 blieb unbeantwortet. Nach Eintritt der Fälligkeit gemäß §§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG (über sechs Monate nicht betriebenes Verfahren) wurde gegen die Klägerin mit Rechnung vom 12.02.2007 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV GKG über den Teil des Streitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG in Ansatz gebracht.
Mit ihrem als Erinnerung zu wertenden Schreiben vom 15.03.2007 wendet sich die Klägerin gegen den Kostenansatz. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.06.2007 der Erinnerung abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei von einem einheitlichen kostenrechtlichen Erledigungsbegriff auszugehen, so dass für eine Kostenprivilegierung jedes Verhalten einer Partei genüge, das den Prozess tatsächlich erledige und dem Gericht weitere Arbeit erspare.
Gegen diesen ihr am 03.07.2007 zur Kenntnis gegebenen Beschluss hat die Landeskasse am 06.07.2007 Beschwerde eingelegt.
II. Die gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthafte form- und fristgerecht einlegte Beschwerde der Landeskasse ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV GKG festgesetzt. Eine Kostenprivilegierung greift nicht ein.
Gemäß Nr. 8210 KV GKG entsteht im erstinstanzlichen Verfahren im Allgemeinen eine 2,0-Gebühr nach § 34 GKG. Dies wird im Grundsatz auch von der Klägerin nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Gebühr auch durch einen späteren Privilegierungstatbestand nicht weggefallen.
Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG. Danach entfällt die Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da es zwar nicht zu einer streitigen Verhandlung gekommen ist, das Verfahren jedoch nicht förmlich beendet worden ist. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Sinn und Zweck der Kostenprivilegierung bei frühzeitiger Verfahrensbeendigung, dass auf diese Weise dem Gericht in einem frühen Verfahrensstadium bereits weitere Arbeit erspart bleibt. Dieser Normzweck kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn das Verfahren auch tatsächlich prozessual beendet wird. Nur eine solche Beendigung gewährleistet, dass eine weitere Befassung des Gerichts mit dem Rechtsstreit nicht mehr erfolgen kann. Dementsprechend greift nach allgemeiner Auffassung bei einem nach § 54 Abs. 5 S. 1 ArbGG angeordneten Ruhen des Verfahrens und einer nicht innerhalb von sechs Monaten beantragten Verfahrenswiederaufnahme die Kostenprivilegierung nach Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG ein. Denn in diesem Fall kommt gemäß § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG eine gesetzlich angeordnete Klagerücknahmefiktion zum Tragen. Das gerichtliche Verfahren ist damit prozessual beendet.
Anders ist die Situation demgegenüber bei einem sonstigen, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG erfolgenden Ruhen oder Terminlosstellen des Verfahrens. Wird in diesem Fall das Verfahren über einen längeren Zeitraum nicht aktiv betrieben, tritt eine Klagerücknahmefiktion nicht ein. Einzig kostenrechtlich ordnet § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG an, dass bei einem mindestens sechs Monate nicht betriebenen Verfahren Gebühren und Auslagen fällig werden und dementsprechend abzurechnen sind. Hier besteht für eine Kostenprivilegierung kein Bedürfnis. Das Verfahren ist nicht beendet und kann jederzeit von einer der Parteien wieder aufgegriffen werden. Entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichts ist auch gerade dies nach den Erfahrungen der Beschwerdekammer oftmals Folge der Geltendmachung der Gerichtskosten. Die Parteien werden hierdurch "angestoßen", das in Vergessenheit geratene Verfahren weiter zu betreiben. Keinesfalls wird also regelmäßig durch das Weglegen der Akte nach sechs Monaten dem Gericht weitere Arbeit abgenommen.
Gegen eine Kostenprivilegierung spricht weiterhin, dass nach der Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG nur bei Beendigung des gesamten Verfahrens die allgemeine Verfahrensgebühr entfällt. Jegliche Teilerledigungen, unabhängig von ihrem Umfang, bleiben kostenrechtlich ohne Relevanz. Führt mithin unstreitig eine 90 % des Verfahrensgegenstands betreffende endgültige Teilerledigung, mit der dem Gericht jedenfalls diesen Verfahrensgegenstand betreffend jegliche weitere Arbeit abgenommen wird, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Kostenprivilegierung, so kann dies erst Recht nicht bei einer zwar das gesamte Verfahren betreffenden, aber in seiner Wirkung nur vorübergehenden und nicht endgültigen Verfahrensbeendigung der Fall sein. Die Beschwerdekammer folgt damit der überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 12 Rz. 18; GK-ArbGG Wenzel, § 12 Rz. 46; Hauck-Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rz. 10; Meyer, GKG, 6. Aufl., KV 1211 Rz. 33; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/JVEG, 2007, KV 1211 Rz. 4).
III. Nach allem war somit der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und die Erinnerung zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Kreitner