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Landesarbeitsgericht Köln·3 SLa 235/25·09.10.2025

LugÜ: Arbeitgeberklage auf Steuererstattung nur am Wohnsitz des Arbeitnehmers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin verlangte vom ehemaligen Arbeitnehmer die Erstattung von nachentrichteter Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag und klagte in Deutschland, obwohl der Arbeitnehmer in der Schweiz wohnt. Streitentscheidend war die internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen. Das LAG Köln wies die Berufung zurück und hielt die Klage als unzulässig, weil Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 LugÜ bei Ansprüchen aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gerichtsstand am Wohnsitz des Arbeitnehmers zwingend vorgeben. Art. 5 LugÜ (insb. Nr. 1) sei neben den speziellen Arbeitszuständigkeiten nicht anwendbar; es gehe nicht um eine hoheitliche „Steuersache“, sondern um zivilrechtliche Haftung aus dem Arbeitsverhältnis.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die internationale Zuständigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung und richtet sich im Verhältnis Deutschland–Schweiz vorrangig nach dem Lugano-Übereinkommen.

2

Art. 18 Abs. 1 LugÜ erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche, die in arbeitsvertraglichen Beziehungen wurzeln, selbst wenn das Arbeitsverhältnis bei Klageerhebung bereits beendet ist.

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Nach Art. 20 Abs. 1 LugÜ kann der Arbeitgeber Klage gegen den Arbeitnehmer aus einem individuellen Arbeitsvertrag nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

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Die spezielle Zuständigkeitsordnung der Art. 18 ff. LugÜ verdrängt für arbeitsvertragliche Ansprüche die allgemeine besondere Zuständigkeit des Art. 5 Nr. 1 LugÜ; zulässig bleibt nur die in Art. 18 Abs. 1 LugÜ ausdrücklich vorbehaltene Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 LugÜ.

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Ein Erstattungsbegehren des Arbeitgebers wegen nachentrichteter Lohnsteuer betrifft regelmäßig keine hoheitliche „Steuersache“ i.S.d. Art. 1 LugÜ, wenn nicht die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, sondern eine zivilrechtliche Ausgleichs-/Haftungsfrage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitentscheidend ist.

Relevante Normen
§ 42 d EStG§ 44 Abs. 1 AO§ Art. 18 Abs. 1 Lugܧ Art. 20 Abs. 1 Lugܧ Art. 5 Ziff.1 Lugܧ Art. 16 LugÜ

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 7299/23

Landesarbeitsgericht Köln, 3 SLa 235/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Die Klage eines Arbeitgebers, der von seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Steuern begehrt, kann nach Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 LugÜ nur vor den Gerichten des durch das Lugano-Übereinkommens gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2025 – 17 Ca 7299/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin auf die Erstattung von Steuerabzugsbeträgen über die internationale Zuständigkeit der d Gerichte.

3

Der Beklagte war ab dem 16.02.2004 bis zum 30.04.2020 bei der Klägerin beschäftigt. Seit dem 01.10.2013 wohnte er in der Sc und hatte dort auch seinen Wohnsitz. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Abwicklungsvertrag vom 14.05.2018 beendet. Vom 14.05.2018 bis zum 30.04.2020 war der Beklagte unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt.

4

Im Zeitraum 01.01.2019 — 30.04.2020 versteuerte die Klägerin die Bezüge des Beklagten nicht mehr.

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Mit ihrer am 28.12.2023 beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung von für die Jahre 2019 und 2020 nachentrichteter Steuern begehrt. Hierzu hat sie behauptet, sie sei vom Finanzamt K für nachberechnete Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Solidaritätsbeitrag für den Kläger für die Jahre 2019 und 2020) in Haftung genommen worden und habe die nachgeforderten Beträge in Höhe von 65.374,13 Euro für das Jahr 2019 und 22.236,46 Euro für das Jahr 2020 auch gezahlt. Sie war weiter der Auffassung, die internationale Zuständigkeit der d Gerichte sei gegeben. Dem stehe auch nicht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen-LugÜ) entgegen. Insbesondere folge eine Zuständigkeit der Sc Gerichte nicht aus Art. 16 LugÜ, da sich die Forderung nicht gegen den Beklagten als Verbraucher richte. Einschlägig sei vielmehr die Sonderzuständigkeit nach Art. 5 Ziff.1 LugÜ, demzufolge die Klage gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auch dann in D erhoben werden könne, wenn er seinen Wohnsitz in der Sc habe.

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Mit Versäumnisurteil vom 05.03.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 11.03.2025 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 11.03.2025 Einspruch eingelegt.

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Sie hat beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 05.03.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 87.610, 69 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit 15.08.2023 zu bezahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Er war der Ansicht, die internationale Zuständigkeit der d Gerichte sei nicht gegeben. Vielmehr sei die Klage nach Art. 16 Abs. 2 LugÜ vor den Sc Gerichten zu erheben.

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Mit Urteil vom 10.04.2025 hat das Arbeitsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil vom 05.03.2025 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels Zuständigkeit der d Gerichte unzulässig. Die internationale Zuständigkeit richte sich für d Gerichte im Verhältnis zur Sc nach den Regelungen des Lugano-Übereinkommens. Werde mit der Klägerseite davon ausgegangen, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche aus dem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis handele, müsse der Arbeitnehmer nach den Art. 18 Abs. 1, 20 LugÜ vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz habe, hier also der Sc, verklagt werden. Art. 18 Abs. 1 LugÜ verdränge insoweit als speziellere Norm die von der Klägerin herangezogenen Regelungen des Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.

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Gegen dieses ihr am 34.04.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.07.2025 am 23.07.2025 begründet. Sie wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die internationale Zuständigkeit der d Gerichte verneint. Der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 LugÜ sei nicht eröffnet, da es sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um eine solche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis handele. Vielmehr liege eine steuerrechtliche Angelegenheit vor, die nach Art. 1 Ziff. 1 Satz 1 LugÜ vom Lugano-Übereinkommen nicht erfasst würden. Hilfsweise meint die Klägerin, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folge aus der Ausnahmeregelung in Art. 5 LugÜ.

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Die Klägerin beantragt,

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das am 10.4.2025 verkündete Urteil des Arbeitsgericht Köln, Az: 17 Ca 7299/23, zugestellt am 23.04.2025, wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 87.610,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 15.8.2023 zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er meint, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da die d Gerichte international nicht zuständig seien. Zwar läge nach den autonom auszulegenden Begrifflichkeiten des Lugano-Übereinkommens weder ein individueller Arbeitsvertrag vor noch seien Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag Gegenstand des Verfahrens, weswegen auch der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Lugano-Übereinkommen dennoch anwendbar, weil nach Art. 1 Ziff. 1 Satz 1 LugÜ „Steuersachen“ nur dann vom Anwendungsbereich ausgenommen seien, wenn eine Behörde hoheitlich handele, was hier nicht der Fall sei. Daher läge eine „Zivil- und Handelssache“ i.S.d. Lugano-Übereinkommens vor, das somit Anwendung finde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

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1. Über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten war gem. § 65 ArbGG nicht mehr zu entscheiden.

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a) Die Prüfungsmöglichkeit für das Rechtsmittelgericht ist nur dann nicht beschränkt, wenn die in § 48 iVm § 17a GVG geregelten Verfahrensgrundsätze vom Arbeitsgericht nicht beachtet worden sind. Erfasst werden nur Fälle offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit (ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 48 Rn. 13; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 65 Rn. 14; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 26. Februar 2025 – 10 SLa 837/24 –, Rn. 90, juris).

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b) Diese Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Der Beklagtenvertreter hat ausweislich des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgericht Köln vom 19.02.2025 ausdrücklich erklärt, die Rechtswegrüge nicht aufrecht zu erhalten. Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Insbesondere hätte das erstinstanzliche Gericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entscheiden müssen.

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2. Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, unzulässig, weil die internationale Zuständigkeit der d Gerichte nicht gegeben ist.

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a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Sie richtet sich für d Gerichte im Verhältnis zur Sc nach den Regelungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen - LugÜ). Das jetzige LugÜ vom 30. Oktober 2007, das das LugÜ vom 16. September 1988 abgelöst hat, ist für die Sc am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

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b) Grundsätzlich folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO. Die Regelungen des LugÜ sind jedoch vorrangig und verdrängen als spezielleres Recht die nationalen zivilprozessualen Bestimmungen, die ihnen widersprechen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 6 AZR 430/15 –, Rn. 20, juris m.w.N.).

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c) Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes nach Art. 2 Nr. 1 LugÜ begründet hier keine internationale Zuständigkeit der d Gerichte, weil der Beklagte in der Sc wohnhaft ist. Nach Art. 3 Nr. 1 LugÜ kann sich die internationale Zuständigkeit der d Gerichte daher nur aus den besonderen und ausschließlichen Zuständigkeiten sowie den Zuständigkeitsvereinbarungen der Art. 5 bis Art. 24 in Abschn. 2 bis Abschn. 7 des Titels I LugÜ ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 6 AZR 430/15 –, Rn. 21, juris).

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d) Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist unstreitig nicht getroffen worden.

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e) Auch aus den besonderen Zuständigkeitsregelungen des Lugano-Übereinkommens ergibt sich keine internationale Zuständigkeit der d Gerichte. Vielmehr folgt aus den Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 LugÜ die internationale Zuständigkeit der Sc Gerichte.

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aa) Gem. Art. 18 Abs. 1 LugÜ bestimmt sich in dem Fall, dass ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die Zuständigkeit – unbeschadet der Art. 4 und 5 Nr. 5 – nach Abschnitt 5, d.h. den Art. 18 bis 21 LugÜ. Nach Art. 20 Abs. 1 LugÜ kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des durch das LugÜ gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

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bb) Die Regelungen der Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 LugÜ finden Anwendung, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einem individuellen Arbeitsvertrag handelt. Der Einordnung als Anspruch aus einem Arbeitsvertrag steht insbesondere nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien unstreitig begründete Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des 30.04.2020 aufgelöst worden war. Denn bereits aus dem Wortlaut des Art. 18 Art. 1 LugÜ ergibt sich, dass es entscheidend nicht auf den aktuellen Bestand eines Arbeitsverhältnisses, sondern darauf ankommt, ob Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind, d.h. es allein darauf ankommt, ob der betroffene Anspruch in den – ggf- auch bereits beendeten – arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien wurzelt. Dieses ist hier der Fall. Unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Forderung auch steuerrechtliche Normen (§ 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG und § 44 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) heranzieht, folgt der streitgegenständliche Anspruch aus den arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien. Gegenstand des Verfahrens sind nicht Fragen der Rechtmäßigkeit des von der Beklagten behaupteten Steuerbescheids, sondern solche der gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten in seiner (ehemaligen) Eigenschaft als Arbeitnehmer der Klägerin.

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cc) Da die Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 LugÜ demnach Anwendung finden, kann die Klage gegen den in der Sc wohnhaften Beklagten nur vor den Sc Gerichten erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 LugÜ).

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dd) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den von der Klägerin herangezogenen Ausnahmeregelungen des Art. 5 LugÜ. Bereits der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 LugÜ („unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5“) stellt klar, dass die allgemeineren Regelungen des Art. 5 Nr. 1 LugÜ neben den speziell für Arbeitsverhältnisse getroffenen Regelungen der Art. 18 ff. LugÜ keine Anwendung finden. Art. 5 Nr. 5 LugÜ eröffnet, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur für Klagen gegen den Inhaber einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung die Möglichkeit, diese vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet, zu erheben. Art. 5 Nr. 5 LugÜ gilt aber nicht für Aktivprozesse des Inhabers einer solchen Niederlassung.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs.1 ZPO.

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IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.