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Landesarbeitsgericht Köln·3 Sa 808/08·01.12.2009

Berufung der Beklagten führt zur vollständigen Abweisung der Klage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahren im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Köln hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe unter Hinweis auf eine BAG-Entscheidung.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist geeignet, das Urteil der Vorinstanz abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, soweit das Berufungsgericht dies für geboten hält.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens.

3

Die Zulassung der Revision bedarf der Voraussetzungen des Revisionsrechts; bleibt die Zulassung aus, so ist das Rechtsmittel ausgeschlossen.

4

Parteien können gemäß § 66 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 525 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und sich auf vorgegebene obergerichtliche Entscheidungen beziehen; dies ersetzt die sonstige Begründung nicht, hemmt aber die Erörterung von Tatsachenfragen.

Relevante Normen
§ ./.§ 66 Abs. 7 ArbGG§ 525 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 8411/07

Leitsatz

./.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2008 – 22 Ca 8411/07 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 – 1 AZR 198/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 66 Abs. 7 ArbGG, § 525 Satz 1, § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

3

Dr. Kreitner Bück Löder