Tarifliche Eingruppierung von Kassiererinnen im Einzelhandel NRW: Verkaufstätigkeit und Gehaltsgruppe II
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte für Juni 1985 bis Januar 1986 Vergütung nach Gehaltsgruppe II des allgemeinverbindlichen Gehaltstarifvertrags Einzelhandel NRW statt nach Gruppe I. Streitig war, ob ihre Kassierertätigkeit als „kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf“ gilt und ob sie eine „gehobene“ Kassierertätigkeit ausübt. Das LAG bejahte die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Buchst. b Gehalt-TV und die Erfüllung der Merkmale der Gehaltsgruppe II. Eine Verrechnung der übertariflichen widerruflichen Zulage mit dem tariflichen Nachzahlungsanspruch lehnte es mangels entsprechender Abrede bzw. Widerrufs ab und sprach 2.929,77 DM zu.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die zugesprochene tarifliche Höhergruppierung und Nachzahlung wurde (mit geringer Maßgabe zum Betrag) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt nach § 5 TVG im Arbeitsverhältnis auch ohne Tarifbindung der Parteien als Mindestentgeltordnung.
Eine mehrjährige Kassierertätigkeit kann eine „kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf“ im Sinne einer tariflichen Gleichstellungsklausel darstellen, wenn Kassen- und Abrechnungsverkehr typischer Teil des Verkäuferberufsbildes ist.
Erfüllt ein Beschäftigter die tariflichen Gleichstellungsvoraussetzungen und die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Gehaltsgruppe, besteht ein zwingender Anspruch auf Eingruppierung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; eine Beschränkung auf die niedrigere Gruppe allein wegen fehlender formaler Ausbildung scheidet aus.
Die tarifliche Qualifikation „Kassierer mit gehobener Tätigkeit“ setzt erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung voraus; diese können sich aus der eigenverantwortlichen Kassenführung, Fehlerkontrolle und dem Umgang mit komplexen Kassensystemen in großem Warensortiment ergeben.
Eine vertraglich zugesagte, widerrufliche übertarifliche Zulage ist bei zutreffender höherer tariflicher Eingruppierung nicht ohne Weiteres auf den tariflichen Nachzahlungsanspruch anzurechnen; für ihr Entfallen bedarf es jedenfalls eines wirksam erklärten Widerrufs, sofern sie nicht ausdrücklich von einer bestimmten Eingruppierung abhängig gemacht ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 561/86
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 13/88 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - l Ca 561/86 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zur Zahlung von 2.929,77 DM verurteilt wird.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 2.929,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in den allgemein-verbindlich erklärten Gehaltstarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in seiner Fassung vom 15.5.1985 für die Zeit von Juni 1985 bis einschließlich Januar 1986. Diese tarifliche Regelung unterscheidet - soweit es für diesen Rechtsstreit von Interesse ist - zwischen Gehaltsgruppe I = Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit, und Gehaltsgruppe II = Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordert. Als "Beispiele" sind hier für den Einsatz der Klägerin als Kassiererin genannt:
in Gehaltsgruppe I: Kassierer mit einfacher Tätigkeit in Gehaltsgruppe II: Kassierer mit gehobener Tätigkeit.
Die Klägerin, die keine kaufmännische Berufsausbildung hat,war vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bei der Firma D in B vom 10.7.1981 - 31.1.1982 und sodann vom 1.7.1982- 20.3.1984 bei der Firma H A als Kassiererinbeschäftigt. Seit 1.5.1984 ist sie als "Kassiererin/Kassenwesen" bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 7.11.1985, der die rechtliche Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen bildet, war sie vorher undist sie seit 1.11.1985 in Tarifgruppe G 1/2. Berufsjahreingruppiert (Bl. 185 d.A.). Das Gehalt setzt sich zusammenaus dem Tarifgehalt - 1.432,--
freiwillige übertarifliche, jederzeit widerrufliche und
auf Tarif-u.Berufsjahressteigerungen- 398,--anrechenbare Zulage
Mankogeld 70,--
1.900,--Davon erhält die Klägerin bei einer Teilzeitarbeit von 120
Stunden anstatt der Vollzeitarbeit von 173 Stunden (§ 2, § 23 Abs. l des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW vom 15.5.1985) folgende Bezüge ab 1.11.1985:
Tarifgehalt: 1.048,48 DMfreiwillige Zulage: 291,41 DMMankogeld: 51,25 DM
1.391,14 DM
Die Klägerin begehrt die Eingruppierung in Tarifgruppe G II 2. Berufsjahr, die sie mit ihrem Schreiben vom 29.11.1985 entsprechend § 20 Abs. l c MTV-Einzelhandel NRW vom 15.5.1985 schriftlich geltend gemacht hat (81. 9 d.A.).
Sie hat unter detaillierter Schilderung ihrer Tätigkeit als Kassiererin behauptet, diese Tätigkeit erfülle die Merkmale für eine Eingruppierung in die begehrte Gehaltsgruppe G II. Sie übe eine Tätigkeit aus, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordere als in Gruppe G I. Sie sei keine Kassiererin mit einfacher Tätigkeit, sondern mit gehobener Tätigkeit. Die Gehaltsdifferenz betrage für die streitige Zeit 2.942,23 DM, die die Beklagte nachzuzahlen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.942,23 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat um
Klageabweisung gebeten.
Sie hat die Eingruppierung der Klägerin in Gehaltsgruppe GI/ 2 für zutreffend nach ihren Ausbildungsvoraussetzungen und ihrer Tätigkeit gehalten.
Mit Urteil vom 14.5.1987 hat das Arbeitsgericht nach dem Klageantrag erkannt.
In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Gehaltsanspruch nach Gehaltsgruppe II - Beschäftigungsgruppe B - unmittelbar nach § 3/B/Abs. l Gehalts-TV oder § 3/B/Abs. 2 Gehalts-TV deswegen nicht zu, weil sie nicht über einen kaufmännischen Berufsabschluß verfüge. Dennoch sei sie in Beschäftigungsgruppe B einzugliedern, weil ihre bisherige Berufstätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichzusetzen sei. Das ergebe sich aus § 2/Abs. 3/S. l/Buchstabe b Gehaltstarifvertrag: Sie habe eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren. Damit aber erfülle sie die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B des § 3 Gehalts-TV. Im übrigen begehre die Klägerin zu Recht Vergütung nach Gehaltsgruppe II. Ihre Tätigkeit sei eine Aufgabe, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung fordere. Das ergebe sich aus ihren Kassiereraufgaben an den verschiedenen Kassensystemen, die sie bei der Beklagten zu bedienen habe.
Wegen des näheren Inhaltes der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf 81. 124 - 152 d.A. verwiesen.
Gegen das am 16.6.1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch ihre Anwälte am 6.7.1987 Berufung eingelegt, die innerhalb der bis 31.8.1987 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.8.1987 begründet wurde.
Die Beklagte rügt die rechnerischen und tarifrechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Rechnerisch verkenne das Arbeitsgericht, daß die begehrte Gehaltsdifferenz nicht annähernd 2.942,23 DM betrage. Wenn das Arbeitsgericht der Klägerin die Gehaltsgruppe II zubillige, müsse es gleichzeitig die freiwillig gewährte, jederzeit widerrufliche und auf Tarif- und Gehaltserhöhung anrechenbare Zulage von der dann zu zahlenden neuen Gehaltsregelung nach Gehaltsgruppe II in Abzug bringen. Dann ergebe sich allenfalls eine noch nachzuzahlende Gehaltsdifferenz von 640,36 DM (Berechnung Bl. 164 - 166 d.A.). Aber vor allem sei das Urteil tarifrechtlich nicht haltbar, denn die Klägerin erfülle zunächst nicht das Gleichsetzungsmerkmal. Sie sei zwar bereits drei Jahre tätig, jedoch nicht im Verkauf. Tätigkeit als Kassiererin sei nicht als "Tätigkeit im Verkauf" anzusehen.
Aber selbst wenn man die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3/S. 1/b als erfüllt ansähe, könne sie allenfalls einen Anspruch auf Eingliederung in Gehaltsgruppe I geltend machen. Das ergebe sich aus § 3 A Abs. 2, wo es ausdrücklich heiße, mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres nach § 2 Abs. 3 a und c bzw. mit Beginn des 4. oder 5. Tätigkeitsjahres nach § 2 Abs. 3 b erfolge eine Einstufung in dasjenige Berufsjahr der Gehaltsgruppe B I, das dem Berufsjahr folge, von welchem bei der Aufnahme der Tätigkeit die bisherigen Abschläge errechnet wurden. Bei gleicher Tätigkeit könne mit Erfüllung der Gleichstellungsvoraussetzungen eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II gar nicht in Betracht kommen. Im übrigen bestreite die Beklagte entschieden, selbst wenn man alle bisherigen tarifrechtlichen Rügen außer Ansatz lasse, daß die Kassierertätigkeit der Klägerin im Sinne der Gehaltsgruppe als eine solche in "gehobener Tätigkeit" anzusehen sei. Dafür fehlten alle tatsächlichen Voraussetzungen. Das Arbeitsgericht verkenne, daß sowohl die Bedienung der Kasse NCR 2060 eine einfache Kassierertätigkeit sei und das Bedienen der IBM 3683-Kasse noch Vereinfachungen zur Kasse NCR 2060 mit sich bringe. Beides seien einfache Kassentätigkeiten nach Gehaltsgruppe I.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Gegen die Rüge der rechnerischen Unrichtigkeit wendet sie ein, ihre richtige Gehaltseinstufung in Gruppe II werde nicht durch die freiwillige Zulage aufgezehrt. Sie hätte diese Zulage nämlich unabhängig davon bekommen, in welche Gruppe sie eingestuft sei. Sie ermäßige jedoch ihren Klageantrag um 12,46 DM Im übrigen sei sowohl die Auffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich § 2 Abs. 3 b zutreffend als auch wegen dessen Annahme, sie übe eine "gehobene Tätigkeit" aus.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 27.8.1987 (81. 163 - 208 d.A.) und der Berufungserwiderung vom 1.10.87 (81. 213 - 237 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig. In der Sache konnte sie keinen Erfolg haben.
I. Tarifrechtliche Rügen der Beklagten
1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung dieses Verfahrens sind die Rechtsnormen des GehaltstarifVertrages Einzelhandel NRW vom 15.5.1985, gültig ab 1.1.1985.
Dieser Gehaltstarifvertrag ist seit 1.4.1985 allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt daher nach § 5 TVG auch für das Arbeits-
Verhältnis zwischen den Parteien ohne Rücksicht auf die Tarifbindung (§ 3 TVG) der Beklagten. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist im Bundesanzeiger vom 7.10.1985 Nr. 206 Seite 13 bekanntgegeben worden.
2. Die Rüge, die Klägerin erfülle nicht die Gleichsetzungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. l b Gehaltstarifvertrag, dringt nicht durch.
Auszugehen ist davon, daß eine Eingruppierung in Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppe B kaufmännische Tätigkeiten umfassen muß, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlußprüfung) erforderlich ist.
Der zweijährigen Ausbildungszeit als "Verkäuferin" mit Abschlußprüfung stehen nach § 2 Abs. l gleich:
"b) eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren."
Die unstreitig vierzigmonatige Tätigkeit der Klägerin, die keine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung mit der Abschlußprüfung als "Verkäuferin" hat, vielmehr nur diese 40 Monate als Kassiererin in Einzelhandelsgeschäften tätig war, erfüllt Voraussetzungen einer "kaufmännischen Tätigkeit im Verkauf". Insoweit teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts.
Sieht man sich das Berufsbild eines Verkäufers an, wie es der staatlichen Anerkennung des BAM vom 27.3.1968 (Bl. 205 d.A.) zugrunde liegt, so ist das Arbeitsgebiet des Verkäufers die beratende und verkaufende Tätigkeit im Einzelhandelsgeschäft sowie die sonstigen unmittelbar mit dem Warenverkauf verbundenen Arbeiten. Bei dem verbindlichen Inhalt einer Ausbildung werden u.a. als Teilbereiche genannt :
„Einführung in
2. Waren eines Fachbereiches (Bedarfs- oder
Warengruppen)
9. Abrechnen der Waren beim Verkauf- Kassenverkehr
13. Einführung in den Zahlungsverkehr".
Von den 17 Teilbereichen, die für die Ausbildung einer Verkäuferin mit Abschlußprüfung entscheidend sind, betreffen also zumindest drei den Abrechnungs- und Kassenverkehr.
Nun spricht § 2 Abs. 3 S. l b bei den Gleichstellungsvoraussetzungen nicht davon, daß eine kaufmännische Berufstätigkeit vorliegen müsse, die dem Berufsbild der staatlich anerkannten "Verkäuferin" zu entsprechen habe. Vielmehr wird festgestellt, daß die abgeschlossene Ausbildung als Verkäuferin gleichstehe eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend (also mit 50,01 % der Gesamttätigkeit) im Verkauf. Eine ausgebildete Verkäuferin ist allseitig einsetzbar auf allen Teilgebieten, die das staatlich anerkannte Berufsbild zum "Verkauf" in seiner Ziffer 1-17 der betrieblichen Ausbildung rechnet. Auch wenn diese anerkannte Verkäuferin nur einen Teilbereich der Ziffer 1-17 nach Abschluß ihrer Ausbildung verrichtet, ist und bleibt sie Verkäuferin.
Dann aber muß es konsequenterweise für eine Arbeitnehmerin mit kaufmännischer Tätigkeit auch genügen, wenn sie drei Jahre eine der Aufgaben wahrnimmt, die typisch für den Verkäuferberuf sind und daher nach Ziffer 1-17 des Inhalts der betrieblichen Ausbildung erlernt werden müssen; denn •jede dieser Tätigkeiten ist eine Tätigkeit "im Verkauf", alle Teiltätigkeiten führen zum Beruf einer "Verkäuferin".
Daher ist die überwiegende Tätigkeit der Klägerin - wie das Arbeitsgericht
zutreffend feststellt - eine "Tätigkeit im Verkauf" nach § 2 Abs. 3 S. l b des Gehaltstarifvertrages-Einzelhandel NRW. Daher fällt sie bei der Eingruppierung unter Abschnitt B der allgemeinen Eingruppierungsbedingungen.
3. Nicht folgen kann das Berufungsgericht der Rüge der Beklagten, bei Bejahen des § 2 Abs. 3 b S. l b komme nach § 3 A Abs. 2 S. l nur eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe B I in Frage.
Die Beklagte übersieht dabei § 2 Abs. 7 S. 1. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Versetzung in eine höhere Gehaltsgruppe erfolgt. Bei dieser Versetzung erhalten die Angestellten, die entweder die Ausbildungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder die Gleichsetzungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllen, das ihrem bisherigen Gehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gehaltsgruppe; die dem höheren Gehalt entsprechenden Jahre der Tätigkeit gelten in diesen Fällen als zurückgelegt.
Erfolgt die Höhergruppierung nicht durch eine einseitige Versetzungsanordnung des Arbeitgebers, sondern aufgrund einer gerichtlichen Eingruppierungsentscheidung, müssen diese Grundsätze des § 2 Abs. l Abs. l in gleicher Weise zur Anwendung gelangen.
Demgegenüber haben die Eingruppierungsgrundzüge des § 3 A Abs. 3 zurückzutreten. Sie betreffen nur den Fall, daß ein Angestellter, der erstmals die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. l b erfüllt, bei einer Einstufung in Gehaltsgruppe B I entsprechend der in Abs. 3 festgelegten Regelung zu behandeln ist.
Weil die Eingruppierung nach der tatsächlich verrichteten Tätigkeit zu erfolgen hat (§ 2 Abs. 1), ist es irrig, einen Angestellten ohne kaufmännische Ausbildung nach § 2 Abs. 2, aber mit Gleichsetzungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 3, wenn er das Tätigkeitsmerkmal der Gehaltsgruppe II oder III erfüllt, nur deswegen in Gruppe I einzugruppieren, weil er nur die Gleichsetzungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 3
erfüllt. Erbringt er die Tätigkeit nach Gehaltsgruppe II und III und erfüllt er auch die Gleichsetzungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 3, hat er einen tariflich zwingenden Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er mit seiner Tätigkeit erfüllt.
4. Die Tätigkeit der Klägerin an den Kassen NCR 2060 und IBM 3683 sind auch eine Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern. Soweit in den Beispielen dazu "Kassierer mit gehobener Tätigkeit" genannt sind, scheitert die Einordnung unter dieses Beispiel an dem "unbestimmten"Rechtsbegriff "gehobene Tätigkeit". Jedoch läßt ein Vergleich mit den Grundanforderungen der Gruppe I mit denen der Gruppe II mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, was die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff "gehobene Tätigkeit" kennzeichnen wollten.
In Gehaltsgruppe I werden "einfache" kaufmännische Tätigkeiten erfaßt, in Gehaltsgruppe II werden "erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung" verlangt. Von einem Kassierer in gehobener Tätigkeit ist daher zu fordern, daß er diese erweiterten Fachkenntnisse besitzt und eine größere Verantwortung hat.
Das ist für die Kassierertätigkeit der Klägerin mit zutreffenden Feststellungen auf S. 20-27 des erstinstanzlichen Urteils bejaht worden. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Feststellungen an und spart sich eine erneute und überflüssige Wiederholung der dort aufgeführten Wertungen.
Es ist einfach nicht richtig, daß eine Kassiererin in einem Supermarkt mit - wie die Beklagte zugesteht - etwa 85.000 Artikeln im Warenbestand nur die Artikelnummer, blind darauf vertrauend, über die Lesestation abrechnen oder - wenn diese Lesestation nicht aufnahmebereit ist - die EAN-Nummer (wiederum blind darauf vertrauend) über die lOer-Tastatur in die Kasse eingeben muß (S. 13/14 der Berufungsbegründung). Wäre dem so, daß die Beklagte sich auf dieses rein mechanische,
einen Denkvorgang überhaupt nicht voraussetzende Bedienen der Kasse verlassen würde, dann sind weder die in der Organisationsanweisung 3.6.01 vom 1.3.1981 - Abschnitt 3 -Grundsätze - (Bl. 74 - 76) - Abschnitt 4 - Kassiervorgang - aufgestellten Anweisungen verständlich noch die Zahlung eines Mankogeldes. Mankogeld für Kassenmankos wird doch nur gewährt für die Übernahme einer korrekten Kassenführung durch die Klägerin. Diese Mankoregelung wäre aber überflüssig, wenn die Klägerin so einfache Kassierarbeiten hätte, daß ein schuldhafter, von ihr zu vertretender Fehler gar nicht auftreten könnte.
Daß die von der Beklagten dargestellte Schulung - wie sie auf den Seiten 14-16 der Berufungsbegründung meint -"einfachster Art" zur Bedienung der beiden Kassensysteme für die qualifizierte Bewertung der Kassierertätigkeit nach Gehaltsgruppe II nicht den Ausschlag geben kann, ist der Beklagten zuzugestehen. Entscheidend muß in der Tat sein, ob die aufgrund dieser Schulung erworbenen Kenntnisse sie zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgabe befähigen. Das aber kann die Beklagte nicht in Abrede stellen. Dabei kann eine allgemein-bekannte Tatsache nicht außer Betracht bleiben: Wer in einem Selbstbedienungsmarkt von der Größe der Beklagten als Kunde einkauft, hat zumeist nur eine einzige Bezugsperson des Geschäftsinhabers: die Kassiererin. Von ihr erwartet er nicht nur, daß sie schnell arbeitet, er muß sich auch darauf verlassen können, daß sie richtig arbeitet und er muß darauf vertrauen, daß sie nicht gedankenlos seine gekauften Waren über das Lesegerät schiebt und Preise eintippt. Er muß darauf vertrauen, daß sie in Zweifelsfällen - gleich zu wessen Gunsten und Ungunsten - sofort reagiert, notfalls die Kassenaufsicht ruft, um eine richtige Abrechnung zu erzielen. Diese Tätigkeit, die fachliche Kenntnisse des Warensortiments ebenso voraussetzt wie eine perfekte Beherrschung des bedienten Kassensystems, ist eben nicht vergleichbar mit einer Registrierkasse alten Stils, auf der an Zahlenknöpfen die Preise, an Buchstabenknöpfen die Warengruppen betulich eingestellt und nach einer mechanischen oder elektrisch ausgelösten Bedienung
der Kasse das Geld kassiert wurde. Ein so hochmodernes Kassensystem braucht neben den Fachkenntnissen eine beachtliche Verantwortung: Sie stellt die "Vertrauensposition " im Betrieb der Beklagten dar, eine "verantwortungsvolle Aufgaben" -zwei Begriffe, die die Beklagte zutreffend in ihrer Organisationsanweisung an ihre Kassiererinnen vom 1.3.1981 - Seite l deutlich unter 1.1. hervorhebt.
Soweit demnach eine Auseinandersetzung mit den insoweit erhobenen Berufungsrügen noch notwendig erschien, bestätigt sie die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, die Klägerin sei ab Juli 1985 in die Gehaltsgruppe II des Einzelhandelstarifvertrages NRW vom 15.5.1985 einzustufen.
II. Rüge der rechnerischen Richtigkeit
Gegen die dann rechnerisch an sich unstreitig ergehende Gehaltssumme in Gehaltsgruppe II in Höhe von 11.510,96 DM (ohne die Zulage) setzt die Beklagte den in diesem Zeitraum gezahlten Betrag von 10.821,45 DM (mit Zulage) ab, so daß nach ihrer Berechnung der Klägerin in Gehaltsgruppe II ab 1.7.1985 bis 31.1. 1986 noch DM 640,36 zustehen (Bl. 2-4 der Berufungsbegründung).
Diese Berechnung ist deswegen nicht zu billigen, weil der Klägerin nach der vertraglichen Abrede die Zahlung der freiwilligen, jederzeit widerruflichen Zulage, die auf Tarif-und Berufsjahresteigerungen anrechenbar ist, auf das jeweilige zutreffende Tarifgehalt zugesagt erhielt. Die Parteien waren gehalten, die Normen des GehaltstarifVertrages als Mindestentlohnung einzuhalten. Dann aber hatte die Klägerin bereits am 1.6.1985 einen tariflichen Mindestgehaltsanspruch nach § 2 Abs. l Gehaltstarifvertrag in Höhe der Verg.Gr. II. Zu diesem Anspruch auf Gehalt nach G II kam dann die vereinbarte Zulage, die nicht von der Bedingung abhängig war, daß die Eingruppierung der Klägerin in GI zutraf.
Aber selbst wenn man das annehmen wollte, entfiel die Zulage nicht automatisch mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung in diesem Rechtsstreit.
Es bedürfte nach der getroffenen Abrede eines Widerrufs, der im Zeitraum v. 1.6.1985 bis 31.1.1986 nicht erklärt wurde.
Die damit zu Unrecht verrechneten Zulagebeträge in Höhe von 2.306,43 DM mit dem von der Beklagten vorsorglich anerkannten Betrag von 640,36 DM = 2.946,79 übersteigt die von der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 2.929,77 DM.
Es war nach alledem zu erkennen wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert war neu festzusetzen.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des Einzelhandelstarifvertrages (§ 2 Abs. 3, § 3 A Abs. -2, Gehaltsgruppen I und II im Bereich "Kassierer") zugelassen .
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.