Befristungskontrolle scheitert mangels Arbeitnehmereigenschaft bei Digitalisierungsauftrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff die Befristung eines Vertrages über die Digitalisierung von Ausgrabungsdokumentation an und begehrte Weiterbeschäftigung. Streitentscheidend war, ob sie Arbeitnehmerin i.S.d. § 611a BGB ist und damit § 14 TzBfG Anwendung findet. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil nach Gesamtwürdigung keine persönliche Abhängigkeit vorlag (u.a. weite Freiheit bei Ort/Zeit, keine hinreichend dargelegten Weisungen, keine betriebliche Eingliederung). Ein wesentliches Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis war zudem die vertraglich eröffnete Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einzusetzen; damit blieb die Befristungskontrolle erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da kein Arbeitsverhältnis und damit keine Befristungskontrolle nach dem TzBfG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit der Befristungskontrolle nach dem TzBfG setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB besteht.
Ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag einzuordnen ist, bestimmt sich nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände; maßgeblich ist der Grad persönlicher Abhängigkeit.
Eine vertraglich eingeräumte Möglichkeit, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Arbeitnehmereigenschaft, weil Arbeitnehmer ihre Leistung regelmäßig persönlich zu erbringen haben (§ 613 Satz 1 BGB).
Beschränkungen der Tätigkeit, die sich aus der Natur der Aufgabe ergeben (z.B. Ortsbindung wegen Umgangs mit Originalunterlagen), begründen für sich genommen keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinne.
Wer sich auf die Arbeitnehmereigenschaft beruft, hat konkrete Umstände für Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 1233/20
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 696/21 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Befristung, Arbeitnehmereigenschaft, Einzelfall
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 – 15 Ca 1233/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und dabei insbesondere über die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin.
Die im Jahr 1972 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist studierte Archäologin. Mit schriftlichem Vertrag vom 31.05.2019 übernahm die Klägerin die Digitalisierung der Ausgrabungsdokumentation im Ortsarchiv des R -G M . Nach der Regelung in § 1 dieses Vertrages ist "das Gewerk bis zum 29.02.2020 abzuschließen". Der Vertrag enthält unter anderem folgende weitere Bestimmungen:
"...
§ 2 Weisungsfreiheit
1. Die Auftragnehmerin ist hinsichtlich der Art und Durchführung des ihr erteilten Auftrags und der Verwendung ihrer Zeit frei und unterliegt keinen Weisungen der Auftraggeberin.
2. Die Auftraggeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter jeglichen Weisungen gegenüber der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Tätigkeit enthalten.
3. Die Auftragnehmerin ist nicht befugt, gegenüber den in Absatz 2 genannten Personen Weisungen zu erteilen.
§ 3 Allgemeine Vertragsdurchführung
...
2. Dieser Vertrag wird auf Seiten der Auftraggeberin mit Blick auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Auftragnehmerin geschlossen. Die Auftragnehmerin wird daher für eine evtl. Unterbeauftragung bzw. Einschaltung Dritter mit Ausnahme evtl. eigener Arbeitskräfte für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin einholen, die diese nicht unbillig verweigern wird.
...
§ 4 Ort der Vertragserfüllung
1. Die Auftragnehmerin ist in der Bestimmung ihres Arbeitsortes frei, sofern sich nicht aus der Besonderheit der übernommenen Tätigkeit etwas anderes notwendigerweise ergibt.
§ 5 Arbeitszeit
1. Die Auftragnehmerin unterliegt hinsichtlich ihrer Arbeitszeit keinen Beschränkungen oder Auflagen der Auftraggeberin.
§ 6 Honorar
1. Die Auftragnehmerin erhält für die gesamte Tätigkeit ein Pauschalhonorar in Höhe von 18.000 € inklusive Mehrwertsteuer.
Das Honorar ist monatlich in Höhe von 2.000 € fällig.
..."
Die Klägerin war zuvor aufgrund diverser Verträge ("Werkverträge", "Praktikantenverträge") mit zeitlichen Unterbrechungen seit dem Jahr 2000 für die beklagte Stadt tätig.
Mit ihrer am 27.02.2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 07.03.2020 zugestellten Klage wendete sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung des vorgenannten Vertrages vom 31.05.2019 und verlangte ihre Weiterbeschäftigung.
Wegen des gesamten weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Entfristungsklage für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht Arbeitnehmerin der Beklagten, sondern freie Mitarbeiterin, so dass § 14 TzBfG keine Anwendung finde. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 08.04.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2021 Berufung eingelegt und hat diese am 08.06.2021 begründet.
Die Klägerin meint, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass sie eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, sei im Ergebnis nicht vertretbar.
Hierzu ist sie der Auffassung, der Vertrag vom 31.05.2019 sei rechtlich nicht als Werkvertrag zu qualifizieren. Sie habe offensichtlich keinen Werkerfolg zu einem fixen Termin, hier dem 29.02.2020, geschuldet, da es insoweit bereits an einer hinreichenden Konkretisierung des geschuldeten Werks fehle. Vielmehr habe sie eine Tätigkeit geleistet, mit der sie seit vielen Jahren betraut gewesen sei. Grundlage der zeitlichen Befristung des Vertrages sei allein die Befristung der Förderung im Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 09.04.2019. Die Klägerin rügt insoweit, dass das Arbeitsgericht nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass der Vertrag kein Werkvertrag sei.
Die Klägerin meint weiter, der streitbefangene Vertrag sei auch kein selbstständiger Dienstvertrag.
Hierzu trägt sie vor, sie habe bereits ihren Arbeitsort nicht frei wählen dürfen. Ihr Ansinnen, die Tätigkeit im Homeoffice erbringen zu können sei von Museumsdirektor D . T kategorisch mit der Begründung abgelehnt worden, sie dürfe keine Originaldokumente aus dem Museum mit nach Hause nehmen. Diese Begründung hält die Klägerin nicht für stichhaltig, da sie während des Museumsumzugs im Winter 2019/2020 für mehrere Wochen im Homeoffice gearbeitet habe. Wegen der aus ihrer Sicht erheblichen Bedeutung der örtlichen Beschränkung ihrer Tätigkeit verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25.09.2013
(Az. 10 AZR 282/12, NZA 2013, 1348).
Sie trägt weiter vor, sie habe auch ihre Arbeitszeit nicht frei wählen dürfen. So sei sie gezwungen gewesen, den vereinbarten Arbeitsumfang von 20 Wochenstunden innerhalb der Öffnungszeiten des Ortsarchivs zu erbringen. Sowohl Nacht-, als auch Wochenend- und Feiertagsarbeit sei ihr damit dauerhaft versagt gewesen. Die freie Zeiteinteilungsmöglichkeit der Klägerin sei mit einer normalen Gleitzeitregelung vergleichbar. Dass sie gegenüber ihrem direkten Vorgesetzten, Herrn W , nicht regelmäßig Rechenschaft über ihre Arbeitszeiten abgelegt habe, sei allein dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis geschuldet. Da sie - unstreitig - nicht über einen Schlüssel zum Ortsarchiv verfügt habe, sei sie in die dortigen Arbeitsabläufe eingebunden gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei auch in den Betrieb der Beklagten im rechtlichen Sinne eingegliedert gewesen. So sei ihr der Computerarbeitsplatz im Archivraum fest zugeordnet gewesen. Dass neben ihr auch andere Personen den Arbeitsplatz nutzen durften, sei insoweit unerheblich und liege in der Natur der Teilzeittätigkeit der Klägerin. Den zugehörigen Computer habe die Klägerin jedenfalls alleine genutzt. Nur sie habe das zum Einwählen erforderliche Passwort gekannt. Andere Nutzer hätten den Arbeitsplatz bei ihrem Erscheinen jeweils freimachen müssen. Die Klägerin meint weiter, dass ihre regelmäßige Zusammenarbeit mit den Grabungstechnikern im Hause für ihre Eingliederung in den Betrieb spräche. Dies mache deutlich, dass die Klägerin in die Arbeitsabläufe des Ortsarchivs einbezogen worden sei. In diesem Zusammenhang habe sie etwa fünfmal monatlich Fundzettel an die Kollegen herausgegeben und Grabungsunterlagen entgegengenommen. Sie meint, formelle Unterschiede zu den festangestellten Arbeitnehmern (wie beispielsweise hinsichtlich Entgeltfortzahlung, bezahltem Urlaub und Sozialversicherung) fielen als bloße Hilfsindizien bei der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses nicht ins Gewicht.
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe einem umfassenden Weisungsrecht der Beklagten hinsichtlich Ort, Dauer und Zeit der Tätigkeit unterlegen. Dabei sei zu beachten, dass die Klägerin als studierte Archäologin seit dem Jahr 2009 mit der Digitalisierung der Ausgrabungsdokumentation betraut gewesen sei und ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Vorgesetzten aufgebaut habe. Tägliche Weisungen seien daher nicht erforderlich gewesen. Tatsächlich habe die Beklagte die Klägerin aber häufiger zu außervertraglichen Tätigkeiten angewiesen. Beispielhaft sei dies etwa am letzten Arbeitstag geschehen, als sie angewiesen worden sei, die Unterlagen der ausscheidenden Archäologin Frau P . T nach relevanten Dokumenten zu durchsuchen. Eine solche Anweisung sei typisch für ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin behauptet weiter, es sei üblicherweise etwa 5 bis 8 Mal pro Monat zu Gesprächen zwischen ihr und Herrn W gekommen, in denen besondere Vorgehensweisen im Einzelfall besprochen worden seien, die die Klägerin nicht habe entscheiden können. Auf diese Weise habe Herr W eine Ergebnis- und Qualitätskontrolle ausgeübt. Während dieser Gespräche seien Anweisungen zu außervertraglichen Ordnungsarbeiten ausgesprochen worden. Außerdem habe die Klägerin regelmäßig durchschnittlich einmal monatlich Rückfragen dazu gestellt, welche Fundberichte nunmehr zu digitalisieren seien. Die Anweisungen von Herrn W habe sie zwingend befolgen müssen.
Bezüglich der vertraglich geregelten Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte spiegele dies nicht die tatsächliche Vereinbarung zwischen den Parteien wider. Es sei fernliegend anzunehmen, dass die Beklagte es toleriert hätte, wenn statt der Klägerin plötzlich Fremde im Ortsarchiv aufgetaucht wären, um dort Grabungsunterlagen und Fundberichte zu bearbeiten.
Weiter meint die Klägerin, es sei zu berücksichtigen, dass sie keinerlei Unternehmerrisiko habe tragen müssen. Sie sei weder als Unternehmerin am Markt aufgetreten, noch habe sie über eine eigene Arbeitsorganisation, eigene Mitarbeiter oder unternehmerisches Kapital verfügt. Schließlich sei indiziell von Bedeutung, dass die Vergütung der Klägerin der tariflichen Vergütung habe entsprechen sollen.
Nach allem hält die Klägerin ihre Arbeitnehmereigenschaft für gegeben und bestreitet das Vorliegen des insoweit nach § 14 Abs.1 TzBfG erforderlichen Befristungsgrundes.
Die Klägerin beantragt,
auf ihre Berufung des Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021, Az. 15 Ca 1233/20, abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 31.05.2019 zum 29.02.2020 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 01.03.2020 hinaus fortbesteht.
Im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsschutzstreitigkeit mit der Digitalisierung der Ausgrabungsdokumentation weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält die von der Klägerin herangezogene BAG-Entscheidung nicht für einschlägig, insbesondere habe eine örtliche Einbindung der Klägerin in die Arbeitsorganisation zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Die Klägerin habe auch ihre Arbeitszeit frei wählen dürfen. Das Ortsarchiv habe keine Öffnungszeiten, sondern das R G M habe Betriebszeiten, die sich nach der Besetzung der Pforte durch den Sicherheitsdienst richteten. Diese seien montags bis donnerstags von 5:30 Uhr bis 21:30 Uhr sowie freitags bis 18:00 Uhr. Die Klägerin sei wegen ihrer Arbeitszeiten niemandem gegenüber rechenschaftspflichtig gewesen. Auch sei Herr W als Leiter des Ortsarchivs kein Vorgesetzter der Klägerin gewesen.
Die Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin sei weder in den Betrieb eingegliedert gewesen noch habe sie in irgendeiner persönlichen Abhängigkeit gestanden. Sie habe nicht über einen ihr fest zugeordneten Arbeitsplatz verfügt und habe kein Telefon und keine städtische E-Mail-Anschrift zu ihrer persönlichen Verfügung gehabt. Der in Rede stehende Arbeitsplatz sei der allgemein nutzbare Besucherarbeitsplatz im Archiv und der Computer habe allen Besuchenden zur Verfügung gestanden, die im Ortsarchiv recherchiert hätten. Ein Drittzugang zum Computer sei jederzeit möglich gewesen, da das Passwort vom dezentralen Datenbeauftragten beim R -G M verwaltet worden sei und dort im Bedarfsfall habe abgefragt werden können.
Die Klägerin sei weder in eine Hierarchie und ein Kollegium noch in die Arbeitsabläufe im Ortsarchiv organisatorisch eingebunden gewesen. Insbesondere sei die Klägerin nicht angewiesen worden, die Fundzettel auszugeben. Sie sei in keiner Form weisungsgebunden tätig geworden und es habe auch kein über Jahre aufgebautes Vertrauensverhältnis zu Herrn W gegeben. Letzterer habe auf die Digitalisierungsarbeit der Klägerin keinen Einfluss ausgeübt. Eine dahingehende Kommunikation sei nur dann erfolgt, wenn sich die Klägerin an Herrn W gewandt hätte, um fachlichen Austausch oder Hilfestellung zu erhalten. Zu Ordnungsarbeiten sei die Klägerin durch Herrn W nicht herangezogen worden. Im Gegenteil habe er verschiedentlich von der Klägerin vorgebrachte Angebote, kleinere außervertragliche Arbeiten durchzuführen stets abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Es fehlt bereits an der Grundvoraussetzung der klägerseits begehrten Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses. Auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist das Vertragsverhältnis der Parteien rechtlich nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden, ergänzenden Ausführungen:
1. Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Arbeitsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 611a Abs. 1 BGB für Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag zutreffend dargestellt hat. Den Charakter dieser Vorschrift als Legaldefinition des Arbeitsvertrages hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, NZA 2021, 552). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen wird verwiesen. Das Arbeitsgericht hat diese Grundsätze auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt und im vorliegenden Fall den erforderlichen Grad der persönlichen Abhängigkeit der Klägerin verneint.
2. Sämtliche hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin in der Berufungsbegründung greifen nicht durch.
a) Die Klägerin rügt zunächst die mangelnde ausdrückliche Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das streitbefangene Vertragsverhältnis rechtlich nicht als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Einer dahingehenden Feststellung bedurfte es nicht, da dies nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist. Die Klage ist ausweislich der Antragstellung allein auf die Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet. Die gleichzeitige Feststellung eines nicht bestehenden Werkvertrags ist nicht beantragt und wäre im Übrigen auch mangels eines entsprechenden rechtlich erheblichen Feststellungsinteresses der Klägerin auch unzulässig.
b) Die Klägerin wendet weiter ein, sie habe ihren Arbeitsort nicht frei wählen dürfen und ihr Ansinnen nach einer Tätigkeit im Homeoffice sei kategorisch mit der Begründung abgelehnt worden, sie dürfe keine Originaldokumente mit nach Hause nehmen. Unabhängig von dem Umstand, dass die Beklagte letzteres bestritten und die Klägerin ihren gegenteiligen Sachvortrag lediglich prozessual unzureichend durch ihre eigene, beklagtenseits abgelehnte Parteivernehmung unter Beweis gestellt hat (§ 447 ZPO), begründet selbst der als zutreffend unterstellte Sachvortrag der Klägerin kein tragendes Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Zu berücksichtigen ist nämlich insoweit die Regelung zum Ort der Vertragsdurchführung im schriftlichen Vertrag der Parteien vom 31.05.2019. Nach § 5 dieser Vereinbarung ist die Klägerin ausdrücklich in der Bestimmung ihres Arbeitsortes frei, sofern sich nicht etwas anderes aus der Besonderheit der übernommenen Tätigkeit ergibt. Letzteres wäre aber nach der klägerseits behaupteten Ablehnungsbegründung der Beklagten zu bejahen. Ein Widerspruch zur grundsätzlich freien Ortswahl bestünde damit nicht.
c) Auch erhebliche Einwände gegen die bestehende freie Arbeitszeitwahl hat die Klägerin nicht vorgebracht. Zur Begründung einer vermeintlichen Unfreiheit in zeitlicher Hinsicht beruft sie sich auf die Bindung an die Öffnungszeiten des Ortsarchivs. Nach dem nicht erheblich (§ 447 ZPO) bestrittenen Vortrag der Beklagten umfassen diese den Zeitraum vom 5:30 Uhr bis 21:30 Uhr (montags bis donnerstags) sowie bis 18:00 Uhr (freitags). Dies stellt keine typische arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung dar. Typischerweise werden dort bei einer Teilzeittätigkeit bestimmte Arbeitstage sowie tägliche Arbeitszeiten vereinbart oder es erfolgt eine Einteilung in zumeist monatliche Dienstpläne. Auch die arbeitsschutzrechtlichen Höchstarbeitszeiten sowie Pausenregelungen nach dem ArbZG werden bei Arbeitnehmern beachtet. Nichts dergleichen liegt im Fall der Klägerin vor. Der bloße Ausschluss einer Möglichkeit von Wochenend- und Feiertagsarbeit fällt demgegenüber nicht ins Gewicht und ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin nicht über einen Schlüssel zum Ortsarchiv verfügt hat. Auch das hat aber keine indizielle Bedeutung für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses der Parteien.
d) Auch die von der Klägerin behauptete betriebliche Eingliederung lässt sich nach ihrem Vortrag weder feststellen, noch wäre sie bejahendenfalls nachgewiesen. So mag der Umstand, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel genutzt hat, dem typischen Bild des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Ihm kommt jedoch aufgrund der konkreten Ausgestaltung nur geringes Gewicht zu. Die Klägerin verfügte unstreitig nicht über einen nur von ihr genutzten Arbeitsplatz/Büro. Sie hat ihre Tätigkeit im allgemein zugängigen Archivraum erbracht und den dortigen, allgemein nutzbaren Computer genutzt. Selbst wenn sie dabei ein eigenes Passwort benutzt hat - was streitig und klägerseits nicht nachgewiesen ist - entspricht diese Tätigkeit nicht dem üblichen Bild eines angestellten Arbeitnehmers. Dieser würde nämlich in aller Regel über einen persönlichen Computer verfügen oder sich den Arbeitsplatz ggfl mit anderen Arbeitnehmern teilen. Keinesfalls aber würde er seine Tätigkeit im öffentlich zugängigen Archivraum erbringen und sich den dortigen Computer mit sonstigen (fremden) Nutzern teilen.
Auch die von der Klägerin behauptete Zusammenarbeit mit den Grabungstechnikern ist für die Einordnung des Vertragsverhältnisses ohne Relevanz. Denn der Vortrag der Klägerin bleibt insoweit pauschal und für die Beklagte nicht einlassungsfähig. Selbst wenn der bestrittene - wiederum nicht nachgewiesene - Vortrag, sie habe etwa fünfmal monatlich Fundzettel an die Kollegen herausgegeben und Grabungsunterlagen entgegengenommen zutreffend wäre, lässt sich hieraus nicht auf das Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen der Parteien schließen. Denn ein solcher Kontakt von Mitarbeitern der Beklagte könnte gleichermaßen zu einem Arbeitnehmer wie zu einem freien Mitarbeiter erfolgen.
Weiter geht die Klägerin fehl in der in diesem Zusammenhang von ihr geäußerten Rechtsauffassung, fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub sowie die Nichtabführung von Sozialabgeben seien bloße zu vernachlässigende Hilfsindizien. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade diese unstreitige, nicht einem Arbeitsvertrag entsprechende Handhabung der Vertragsbeziehung der Parteien macht zweifelsfrei deutlich, dass ein Arbeitsvertrag nicht vorliegt.
e) Desweiteren hat die Klägerin das von ihr pauschal behauptete Weisungsrecht der Beklagten nicht substantiiert dargelegt bzw. nicht nachgewiesen. Dabei stellt sie zunächst unstreitig, dass es tägliche Weisungen jedenfalls nicht gegeben hat. Soweit sie meint, das sei unerheblich, da sie sich in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihrem vermeintlichen Vorgesetzten befunden habe, geht die Klägerin fehl. Denn es obliegt ihr, konkrete Umstände für eine arbeitsvertragliche Weisungsgebundenheit substantiiert vorzutragen und nachzuweisen. Ihr - ebenfalls streitiger - Vortrag zu dem besonderen Vertrauensverhältnis ist daher bestenfalls unerheblich. Gleichermaßen pauschal und damit für die Beklagte nicht einlassungsfähig bleibt der klägerische Vortrag zu den vermeintlich fünf- bis achtmal monatlich erfolgten Gesprächen zwischen ihr und Herrn W . Hier ist bereits unklar wann Gespräche mit genau welchem Inhalt stattgefunden haben sollen. Darüber hinaus fehlt es jedoch auch am Vortrag der Klägerin zu konkreten Weisungen durch Herrn W in diesen Gesprächen. Die Klägerin trägt lediglich vor, es seien besondere Vorgehensweisen besprochen worden, die sie nicht habe entscheiden können. Von konkreten Weisungen ist nicht die Rede. Im gesamten Rechtsstreit benennt die Klägerin letztlich nur eine - zudem streitige - konkrete Anweisung, die sie an ihrem letzten Arbeitstag erhalten habe, zur Durchsicht der Unterlagen von Frau P . T auf relevante Dokumente. Selbst wenn es diese Anweisung gegeben haben sollte, vermag diese Einzelanweisung allein kein Arbeitsverhältnis der Parteien zu begründen.
f) Deutlich gewichtiger für die Frage der rechtlichen Einordnung der Vertragsbeziehung der Parteien ist demgegenüber die unstreitig im schriftlichen Vertrag vereinbarte Möglichkeit der Leistungserbringung durch dritte Personen (vgl. auch BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, NZA 2013, 1348). Denn es entspricht dem typischen Bild eines Arbeitsvertrages, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung persönlich zu erbringen hat (§ 613 Satz 1 BGB). Soweit die Klägerin einwendet, es sei fernliegend anzunehmen, dass die Beklagte eine Leistung durch Dritte toleriert hätte, erfolgt diese Behauptung offensichtlich ins Blaue. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag nicht konkretisieren.
g) Allenfalls geringe indizielle Bedeutung hat nach Auffassung der Kammer schließlich der Umstand, dass die Klägerin nicht als Unternehmerin am Markt tätig gewesen ist. Das mag einerseits mit dem konkreten "Markt" zusammenhängen, andererseits hätte für die Klägerin aufgrund der freien Zeiteinteilung sehr wohl die Möglichkeit zur Ausübung weiterer Tätigkeiten bestanden. Wenn sich die Klägerin entscheidet, hiervon keinen Gebrauch zu machen, kann ihre fehlende Aktivität "am Markt" aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Qualifizierung der Vertragsbeziehung zur Beklagten haben.
h) Schließlich folgt auch aus der von der Klägerin ausdrücklich herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 (Az. 10 AZR 282/12, NZA 2013, 1348) nichts anderes. Denn es fehlt insoweit bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt.
Zwar lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch eine möglicherweise ähnliche Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zugrunde, jedoch divergieren die vertraglichen Ausgestaltungen und sonstigen Sachverhaltsumstände in ganz erheblichem Umfang, denn anders als im vorliegenden Fall der Klägerin lag dort hinreichend substantiierter klägerischer Sachvortrag vor. So verfügte der dortige Kläger unstreitig über einen eigenen Arbeitsplatz mit eigenem PC. Anders als die Klägerin war er zeitlich derart in die Arbeitsabläufe der Beklagten eingebunden, dass es ihm nicht möglich war, seine Arbeitsleistung in nennenswertem Umfang anderen Auftraggebern anzubieten. Ferner war er - anders als die Klägerin - auch inhaltlichen Weisungen unterworfen und wurde mehrfach zu weiteren Leistungen herangezogen. Schließlich waren die vereinbarten Tätigkeiten - anders als hier - vom Kläger persönlich zu erbringen. Erfüllungsgehilfen durfte er gerade nicht einsetzen. Damit unterscheidet sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt grundlegend.
3. Nach allem ist somit das Ergebnis der vom Arbeitsgericht vorgenommenen und gemäß § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB maßgeblichen Gesamtbetrachtung aller Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die weitergehenden Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung und es bleibt bei der insgesamt klageabweisenden Entscheidung.
III. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihr erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besehen nicht, da sämtliche erheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls beruht.