Dienststellenverlegung: Ortswechsel ohne Versetzung/Umsetzung nach § 75 BPersVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Weisung, nach Verlegung seiner Dienststelle künftig am neuen Standort zu arbeiten, und rügte u.a. fehlende Mitbestimmung des Personalrats sowie Unzumutbarkeit wegen familiärer Belastungen. Das LAG wies die Berufung zurück. Eine Versetzung oder Umsetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG liege nicht vor, da die Dienststelle identisch bleibe und weder Dienststellen- noch Arbeitsplatzwechsel im personalvertretungsrechtlichen Sinn gegeben sei. Die Weisung sei vom Direktionsrecht gedeckt, weil die Dienststellenverlegung als Organisationsakt hinzunehmen sei und der Kläger keine konkreten anderweitigen Einsatzmöglichkeiten substantiiert aufgezeigt habe.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Weisung zum Arbeitsortwechsel wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG setzt die dauerhafte Übertragung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraus.
Die Verlegung einer Dienststelle an einen anderen Ort begründet für sich genommen keine Versetzung, solange die Identität der Dienststelle und der Aufgabenbereich des Beschäftigten unverändert bleiben.
Eine Umsetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfordert die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes; die bloße Ortsverlagerung bei unverändertem Aufgabenbereich genügt nicht.
Die Weisung, nach einer Dienststellenverlegung die Arbeitsleistung am neuen Standort zu erbringen, ist grundsätzlich vom Direktionsrecht gedeckt, wenn sie nach umfassender Interessenabwägung nicht unzumutbar ist.
Behauptet der Arbeitgeber, es bestehe keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Vermeidung einer Ortsverlagerung, hat der Beschäftigte substantiiert darzulegen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten (Aufgaben/Arbeitsplätze) in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 902/94
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 902/94 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist am .1945 geboren. Er ist Diplom-Politologe und seit dem 01.12.1990 als wissenschaftlicher Angestellter (Dozent für sicherheitspolitische Fragen) an der Akademie, die ihren Sitz in W hatte, beschäftigt. Er ist in die Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert und Vorsitzender des Personalrats der Akademie. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger verwitwet. Er hat am 20.05.1994 erneut geheiratet. In dem ehelichen Haushalt leben der Kläger und seine Ehefrau sowie zwei der vier Kinder aus erster Ehe, die der Kläger hat, außerdem vier minderjährige Kinder seiner Ehefrau. Seine Ehefrau ist Studienrätin am A Gymnasium in B
Die Beklagte verlegte die Akademie zum 01.04.1994 von W nach S in B . Mit Ver
fügung vom 28.12.1993 verpflichtete die Beklagte den Kläger, seine Tätigkeit vom 01.04.1994 an in S _auszuüben. Nachdem der Kläger vorübergehend an
eine andere Dienststelle abgeordnet war, arbeitet er seit September 1994 in S .
Mit Schreiben vom 30.11.1993 (Bl. 13 d.A.) gab das Bundesministerium für Verteidigung dem Hauptperso- nalrat "gemäß § 78 BPersVG Gelegenheit zur Mitwirkung" zur beabsichtigten "Verlegung des Dienstortes der Akademie von W nach S mit Wirkung vom 01.04.1994“. In einem
Erlaß des Bundesverteidigungsministeriums vom 22.05.1993 (Bl. 36 f d.A.) ist u.a. ausgeführt:
"4. Für die Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts grundsätzlich die im Arbeitsvertrag festgelegte Leistungspflicht nach Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Lei- stung konkretisieren. Dieses Leistungsbestim- mungsrecht des Arbeitgebers darf jedoch nur im Rahmen billigen Ermessens und im Rahmen des dem Arbeitnehmer zumutbaren Umfangs (§ 315 BGB) ausgeübt werden.
Im Hinblick auf die schwerwiegenden sozialen Auswirkungen, die eine solche Maßnahme für den betroffenen Arbeitnehmer haben kann und die mit denen einer Versetzung an einen anderen Dienst- ort gleichzusetzen sind, ist die Verlegung der Beschäftigungsdienststelle an einen anderen Ort außerhalb des Einzugsgebiets als versetzungs- ähnliche Maßnahme anzusehen. Deshalb sind die verfahrensmäßigen Grundsätze anzuwenden, wie sie nach § 12 BAT und § 9 Abs. 7 MTB 11 für eine Versetzung vorgesehen sind (Anhörung des Be- troffenen, Mitbestimmung des Personalrats nach
§ 75 Abs.1 Nr. 3 BPersVG)."
Die Beklagte führte indessen die Zustimmung des Personalrats zu der den Kläger betreffenden personel- len Maßnahme nicht herbei; der Personalrat teilte vielmehr dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium mit Schreiben vom 14.12.1993 (Bl. 42 d.A.) mit, er habe in seiner Sitzung vom 15.12.1993
beschlossen, der Versetzung des Klägers wegen der für den Kläger unzumutbaren persönlichen Härte nicht zuzu- stimmen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ein Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG durchführen müssen. Die Beklagte habe ihn unter Berücksichtigung seiner familiären Situation wegen Art. 6 GG nicht versetzen oder umsetzen dürfen, weil eine anderweitige Beschäftigung im Geschäftsbereich der Beklagten im Großraum B möglich sei, und zwar nicht nur bei dem Amt , sondern auch bei dem S amt/Medienzentrale S A ,der Bundesakademie für
S B dem Zentrum
in K , sondern auch im wissenschaftlichen
Dienst des D B .
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 1. April 1994 nicht zur Akademie in S zu versetzen/umzusetzen;
hilfsweise,
festzustellen, daß der Kkäger nicht verpflichtet ist, der ihm erteilten Weisung nachzukommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, die Verlegung der Dienststel- le nach S _ habe einen Mitwirkungstatbestand nach § .78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ausgelöst. Ein Mitbe- stimmungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Ein adäquate Anschlußverwendung des Klägers im K -B
Raum sei mangels besetzbarer Dienstposten nicht mög- lich gewesen. Als Dienstposteninhaber sei der Kläger bei der Akademie unverzichtbar, ,zumal angesichts der Verlegung der Dienststelle nebenamtliche Referenten wegen der großen Entfernung ausfielen.
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Ur- teil vom 22.06.1994 abgewiesen. Auf die Entscheidungs- gründe (Bl. 73 ff d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger, dem das arbeitsgerichtliche Urteil am 27.09.1994 zugestellt worden ist, hat am 26.10.1994 Berufung eingelegt, die er am 05.12.1994 begründet hat, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung durch Beschluß vom 23.11.1994 bis zum 05.12.1994 verlängert worden war.
Er vertritt im zweiten Rechtszug die Auffassung, die Beklagte habe auch das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, das sich aus §§ 47, 75 BPersVG ergebe, beachten müssen. Da das unterblieben sei, sei die personelle Maßnahme, die sie dem Kläger gegenüber er- griffen habe, unwirksam. Wenn die Beklagte sich darauf berufe, daß sie ihr Direktionsrecht nach billigem Er- messen ausgeübt habe, so treffe sie insofern die Dar- legungs- und Beweislast. Dem sei sie nicht gerecht ge- worden. Die Beklagte habe darüber hinaus prüfen müs- sen, ob angesichts der schwierigen sozialen Lage des Klägers nicht sogar ein Austausch von Mitarbeitern ha- be vorgenommen werden müssen, deren berufliche Her-kunft mit der des Klägers vergleichbar sei. Beschäfti- gungsmöglichkeiten für ihn beständen bei dem Bundes- ministerium, dem Amt ,
dem S amt/Medienzentrale sowie dem
wissenschaftlichen Dienst des D B .
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.06.94 mit Zugang vom 27.09.94 - 2 Ca 902/94 - abzuändern und nach den 8chlußanträgen erster Instanz
zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurück- zuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Kläger sei we- der versetzt noch umgesetzt worden. Er sei auch indi- vidualrechtlich verpflichtet, in S zu arbeiten. So sei der Kläger - unstreitig - bereits im Arbeitsvertrag vom 03.12.1990 darauf hingewiesen worden, daß er keinen Anspruch auf Verwendung auf einem be-
stimmten Arbeitsplatz habe. Bereits im November 1990 sei vorauszusehen gewesen, daß keinesfalls sämtliche Bundesbehörden auf Dauer in B oder der näheren Um- gebung von B bleiben würden. Darüber hinaus sei die jetzige Ehe des Klägers erst 1994 geschlossen worden. Andere Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger gebe es
im B Raum nicht.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nach § 64 ArbGG statthaft. Sie ist auch in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der personellen Maßnahme, die die Beklagte dem Kläger gegenüber getroffen hat, stehen die §§ 47, 75 BPersVG nicht entgegen. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle und bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Der Kläger ist jedoch nicht versetzt worden. Unter einer Versetzung
-zu einer anderen Dienststelle im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist die Übertragung einer Dauerbeschäf- tigung in einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (Grabendorff-Windscheid-Ilbertz-Widmaier, Komm. zum BPersVG, 7. Aufl. 1992, Anrn. 19 zu § 75). Dieser Versetzungsbegriff stimmt mit dem des BAT überein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Versetzung im tarifrechtlichen Sinne eine einseitige Handlung des Arbeitgebers mit rechtsgeschäftlichem Charakter dar, die in seinem Direktionsrecht wurzelt und durch die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers in der Weise einseitig verändert werden, daß der Angestellte auf Dauer bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers unter Fortbestand seines bisherigen Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt wird (Urt. v. 21.06.1978, AP Nr. 3 zu § 25 BAT, Urt. v. 18.02.1981, AP Nr. 6 zu § 44 BAT). Dem Kläger wurde indessen keine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle übertragen; vielmehr bleibt sein Aufgabenbereich unverändert der eines wissenschaftlichen Angestellten bei der Akademie
der B . Eine Versetzung läge nur
dann vor, wenn sich die Identität der Akademie durch ihre Verlegung von W nach S geändert hätte. Das trifft jedoch nicht zu.
Die personelle Maßnahme, die die Beklagte ge- troffen hat, indem sie den Kläger aufforderte, seine
Tätigkeit künftig in S auszuüben, stellt auch
keine mitbestimmungspflichtige Umsetzung im Sinne des
§ 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG dar. Unter Umsetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Arbeits- platzes ohne Änderung der Dienststelle zu verstehen.
Unstreitig behält der Kläger jedoch in S sei-
nen bisherigen Aufgabenbereich als wissenschaftlicher Angestellter und Dozent für sicherheitspolitische Fra- gen. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfolgt damit nicht.
Die Beklagte hat auch nicht dem Personalrat der
Akademie
mit Erlaß
vom 22.05.1993 ein über den gesetzlichen Rahmen hin- ausgehendes Mitbestimmungsrecht verbindlich zuerkannt. Zwar wird in dem Erlaß geäußert, es seien die verfah- rensmäßigen Grundsätze anzuwenden, wie sie nach §§ 12 BAT und 9 Abs. 1 MTB II für eine Versetzung vorgesehen seien (Anhörung des Betroffenen, Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Dabei handelt es sich jedoch weder um eine Verpflichtungser- klärung, die die Beklagte den betreffenden Personalrä- ten gegenüber abgeben wollte, noch um eine Bindung, der sich die Beklagte den Mitarbeitern gegenüber un- terwerfen wollte, die von der Verlegung ihrer Dienst- stellen betroffen waren. Ein dahingehender Verpflich- tungswille läßt sich dem Erlaß nicht entnehmen, son- dern allenfalls eine Anweisung an die personalbearbei-
tenden Dienststellen der B , die die Beklagte
jederzeit zurücknehmen konnte.
Die Beklagte hat ihr Direktionsrecht nicht ver- tragswidrig ausgeübt, indem sie den Tätigkeitsort des Klägers nach S verlagerte. Die Weisungsbefugnis findet dort ihre Grenze, wo es für den Arbeitnehmer unzumutbar wird, die Anordnung, die ihm erteilt
worden ist, zu befolgen. Der Arbeitgeber hat bei einer personellen Maßnahme, die für einen Angestellten zu einer Ortsänderung führt, die belastenden Folgen der Maßnahme für den Angestellten und seine Familie rich- tig einzuschätzen und seine Entscheidung aufgrund ei- ner alle wesentlichen Umstände berücksichtigenden In- teressenabwägung zu treffen (BAG, Urt. v. 30.10.1985, AP Nr. 1 zu § 12 BAT). Diesen Anforderungen ist die Beklagte gerecht geworden, als sie dem Kläger kraft ihres Direktionsrechts die Anweisung gab, künftig in
S zu arbeiten. Für die Anordnung lagen unabweisbare dienstliche Gründe vor, nachdem die Akademie
Von W nach
S verlegt worden war. Bei der Verlegung der
Akademie handelt es sich um einen staatlichen Organi- sationsakt, der als solcher der arbeitsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Wenn der Kläger aufgrund des veränderten Standortes der Akademie seine arbeitsver-
traglichen Aufgaben nur noch in S
erfüllen
kann, so liegt darin eine ausreichende Grundlage für die Anordnung, daß der Kläger seine Tätigkeit dort auszuüben habe.
Es trifft zu, daß die Ortsveränderung die Fami- lie des Klägers erheblich belastet, weil entweder der Umzug von Ehefrau und sechs zur Familie gehörenden
Kindern nach S mit den sich daraus ergebenden
schulischen und beruflichen Konsequenzen erforderlich wird oder der Kläger jeweils nur noch das Wochenende mit seiner Familie verbringen kann. Diese Umstände hätte die Beklagte bei ihrer personellen Maßnahme aber nur berücksichtigen können, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, den Kläger auch in einer anderen Dienststelle im B Raum zu beschäftigen. Die Beklagte hat erklärt und unter Beweis gestellt, überprüft und festgestellt zu haben, daß eine solche Einsatzmöglichkeit nicht bestand. Die Berufungskammer stimmt der Beklagten darin zu, daß es unter diesen Um-
ständen Sache des Klägers war, konkret darzulegen, wo eine anderweitige Beschäftigung möglich gewesen wärer sei es, daß ein adäquater Arbeitsplatz frei war, sei es, daß der Kläger gegen einen anderen Arbeitnehmer mit günstigeren Sozialdaten hätte ausgetauscht werden können, der bei gleicher fachlicher Eignung statt des Klägers nach S hätte versetzt werden können. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei betriebsbedingten Kündigungen eine ähnliche Darlegungs- und Beweislast besteht. Dort gilt folgendes: Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Vortragslast, indem er ausführt, daß eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen nicht möglich ist. Es ist dann Sache des Arbeitneh- mers, konkrete Vorstellungen zur Möglichkeit anderwei- tiger Beschäftigung zu äußern und deutlich zu machen, wie er sich seine Tätigkeit vorstellt. Dabei wird al- lerdings vom Arbeitnehmer nicht verlangt, daß er einen konkreten freien Arbeitsplatz benennt (BAG, Urt. v. 25.02.1988 AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 26). Erst nach. entsprechender Rüge des Arbeitnehmers muß der Arbeitgeber im einzelnen erläutern, aus wel- chen Gründen eine Umsetzung nicht möglich ist (BAG, Urt. v. 27.09.1984 AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969). Es war deshalb zunächst Sache des Klägers, nähere Angaben da- zu zu machen, an welchen Stellen im Dienstbereich des
Bundesministeriums er anderweitig
hätte eingesetzt werden können. Der bloße Hinweis auf
das ministerium selbst, das Amt
, das S amt/Medienzentrale
oder den wissenschaftlichen Dienst des D B
kann dabei nicht ausreichen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen darzulegen, welche Aufgaben der Kläger dort hätte wahrnehmen können und daß es der Be- klagten möglich gewesen wäre, ihn dort einzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Revisi- on eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlichzu begründen: Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.