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Landesarbeitsgericht Köln·3 Sa 1139/98·13.12.1998

Prämierung eines Verbesserungsvorschlags: Gerichtliche Kontrolle der Bewertungsausschuss-Entscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Arbeitnehmer verlangten neben einer bereits gezahlten Prämie für einen Verbesserungsvorschlag eine weitere Restprämie und stritten über den maßgeblichen Vergleichszeitraum zur Ermittlung der Ersparnis. Das LAG stellte klar, dass die Betriebsvereinbarung nur den Zeitraum nach Einführung (ein Jahr) festlegt, nicht aber den vorherigen Vergleichszeitraum. Die Festsetzung der Prämie durch den paritätischen Bewertungsausschuss ist als Schiedsgutachten grundsätzlich bindend und nur eingeschränkt überprüfbar. Da weder eine verbindliche Praxis für einen einjährigen Vorzeitraum dargetan noch Willkür bzw. grobe Fehler aufgezeigt wurden, wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Prämienklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Überträgt eine Betriebsvereinbarung die Prämierung technischer Verbesserungsvorschläge einem paritätisch besetzten Bewertungsausschuss, wirkt dessen Entscheidung als Schiedsgutachten mit unmittelbarer Bindungswirkung für die Arbeitsvertragsparteien.

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Eine gerichtliche Überprüfung der Prämienfestsetzung durch den Bewertungsausschuss ist nur darauf beschränkt, ob die Entscheidung offenbar unrichtig, unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist oder auf einem grob fehlerhaften Verfahren beruht.

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Legt eine Betriebsvereinbarung zur Prämienbasis lediglich den Zeitraum nach Einführung eines Verbesserungsvorschlags fest, ist eine Auslegung unzulässig, die entgegen dem eindeutigen Wortlaut zusätzlich einen festen Vergleichszeitraum für die Zeit davor vorgibt.

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Fehlt es an einer strikt und ausnahmslos geübten betrieblichen Bewertungspraxis zu einem bestimmten Vergleichszeitraum, kann daraus keine Bindung des Bewertungsausschusses an diesen Zeitraum hergeleitet werden.

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Die Darlegungs- und Substantiierungslast für Umstände, die eine eingeschränkte gerichtliche Korrektur der Bewertungsausschuss-Entscheidung rechtfertigen, trifft den Anspruchsteller.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 ArbNEerfG§ 20 Abs. 2 ArbNEerfG§ 112 BetrVG 1972§ 91 ZPO§ 72 a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4201/97

Leitsatz

Zur Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung des Bewertungsausschusses

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.1998

verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 7 Ca

4201/97 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je

1/4.

Streitwert: unverändert.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Arbeitnehmer der Beklagten. Sie reichten am 16.02.1995 einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag mit der Registriernummer 19950058 bei dem Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen der Beklagten ein. Durch diesen Verbesserungsvorschlag wurde die Zahl der Stiftstand- und Spulenausfälle in der Produktion verringert.

3

Bei der Beklagten existieren die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 18, die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat am 17.02.1982 abgeschlossen wurde, sowie die Verfahrensrichtlinie vom 16.09.1981.

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Die Gesamtbetriebsvereinbarung enthält unter VI auszugsweise folgende Regelungen:

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"c. Prämienbasis

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1. Als Prämienbasis ist die errechnete Ersparnis oder hilfsweise

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der geschätzte Nutzen zugrunde zu legen, die beide über den

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Zeitraum eines Jahres nach Einführung eines VV festgestellt

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werden. Ist der Zeitraum kürzer als 1 Jahr, so wird dieser Zeit-

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raum der Anwendung für die Prämienbasis zugrunde gelegt.

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2. ...

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d. Prämienhöhe

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Die Bruttoprämie beträgt 25 % der errechneten Ersparnis bzw.

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des geschätzten Nutzens.

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Hat der VV anteilig zur Ersparnis beigetragen, so bildet dieser

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Anteil die Prämienbasis."

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Die Beklagte zahlte den Klägern für diesen Verbesserungsvorschlag insgesamt 30.500,00 DM. Die Kläger halten diesen Betrag für zu gering und fordern eine weitere Zahlung von 22.173,00 DM. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang über die Bemessung des Vergleichszeitraums, der herangezogen werden muß, um die Ersparnis bzw. den Nutzen zu ermitteln, die in dem Jahr nach Einführung des Verbesserungsvorschlags entstanden sind. Die Beklagte hat insofern die fünf vor Einführung des Verbesserungsvorschlags liegenden Jahre zugrunde gelegt, während die Kläger geltend machen, maßgebend sei das vor der Realisierung des Verbesserungsvorschlags liegende Jahr. Denn die Gesamtbetriebsvereinbarung unterscheide nicht zwischen besonders schwierigen Betrachtungsjahren, durchschnittlichen Betrachtungsjahren oder sehr guten Produktionsjahren, sondern stelle ausschließlich auf eine Jahresfrist ab. Diese Verfahrensweise entspreche auch der bisherigen Praxis im betrieblichen Vorschlagswesen der Beklagten.

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Die Kläger haben dazu vorgetragen, bei der Berechnung der Spulen- und Stiftstandausfälle für das Jahr vor und nach Einreichung des Verbesserungsvorschlags würden sich Gesamtkosten im Betrag von 210.695,00 DM errechnen; von der 25 %-Prämie in Höhe von 52.673,00 DM seien 30.500,00 DM als gezahlte Prämie in Abzug zu bringen, so daß von der Beklagten noch eine Restprämie im Betrag von 22.173,00 DM zu zahlen sei.

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Die Kläger haben beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte an die Kläger zu 1)

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bis 4) aufgrund des betrieblichen Verbesserungsvor-

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schlags Nr. 19950058 vom 16.01.1995 eine Rest-

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prämie von 22.173,00 DM nebst Zinsen seit dem

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07.11.1996 zu zahlen hat.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert: Es treffe nicht zu, daß als Betrachtungszeitraum zur Berechnung des durch den Verbesserungsvorschlag erzielten Vorteils für die Beklagte auf die Zeiträume von einem Jahr vor und einem Jahr nach Einführung eines Verbesserungsvorschlags abzustellen sei. Im Jahr vor der Einführung des Verbesserungsvorschlags hätten sich ein Glaswechsel und die Einführung neuer Produkttypen in erheblichem Umfang auf die außergewöhnliche Menge der Ausfälle ausgewirkt. Die von den Klägern gewünschte Vergleichsspanne von nur einem Jahr sei nicht objektiv, sondern verzerrend. Für die Berechnung des Vorschlags dürften nur Zeiträume ohne außergewöhnliche Störeinflüsse berücksichtigt werden. Das normale Maß an Schirmbrüchen liege bei etwa 38 Fällen pro Jahr.

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Das Arbeitsgericht Aachen hat die Beklagte durch Urteil vom 18.06.1998 zur Zahlung von 22.173,00 DM an die Kläger verurteilt. Zur Begründung hat es angeführt, daß die Verfahrensweise, auf die die Kläger sich beriefen, bei der Beklagten betriebsüblich angewandt werde.

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Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit der Berufung.

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Sie bestreitet, daß in der Vergangenheit jeweils ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr vor Eingang eines Verbesserungsvorschlags zugrunde gelegt worden sei. Vielfach seien andere Betrachtungszeiträume gewählt worden oder es sei, wenn der Vorschlag hinsichtlich seiner Effizienz nicht berechenbar gewesen sei, lediglich auf der Grundlage von Schätzungen die Prämienhöhe durch den Bewertungsausschuß festgelegt worden. Im übrigen sei eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, die der Bewertungsausschuß getroffen habe, nur eingeschränkt möglich. Die Beklagte wiederholt darüber hinaus ihre Behauptung, daß in dem von den Klägern reklamierten Betrachtungszeitraum andere Faktoren erheblich zu Spulenausfällen beigetragen hätten. Insofern wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.1998 Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts

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Aachen vom 18.06.1998 - 7 Ca 4201/97 - die Klage

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abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

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Aachen vom 18.06.1998 - 7 Ca 4201/97 - zurückzuweisen;

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2. im Wege der Anschlußberufung die Beklagte weiter-

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hin zu verurteilen, die Klageforderung in Höhe von

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22.173,00 DM seit dem 07.11.1996 mit 4 % zu ver-

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zinsen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Die Kläger vertreten im zweiten Rechtszug die Auffassung, wenn nach der Betriebsvereinbarung die Ersparnisse im Zeitraum eines Jahres nach Einführung des Verbesserungsvorschlags errechnet werden sollten, so könne eine solche Ersparnis denknotwendig nur ermittelt werden, wenn von einem vorherigen "Istwert" vor Einführung des Verbesserungsvorschlags ausgegangen werde. Um konkrete Zahlen vergleichen zu können, müsse auch der Betrachtungs-/Bemessungszeitraum gleich sein. Hinzu komme, daß bei der tatsächliche Prämierung von Verbesserungsvorschlägen durch den paritätisch gesetzten Bewertungsausschuß seit Bestehen der Betriebsvereinbarung wenn möglich immer auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr vor Einführung des Verbesserungsvorschlags abgestellt worden sei. Ausnahmen habe es nur gegeben, wenn eine Berechnung überhaupt nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine höhere Prämie, als sie der Bewertungsausschuß festgesetzt hat.

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Maßgebend für den Anspruch der Kläger ist die Betriebsvereinbarung Nr. 18 und die dazu ergangene Verfahrensrichtlinie. Beide beruhen auf § 20 Abs. 2 ArbNEerfG. Dort hat der Gesetzgeber die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen. Insofern gilt folgendes: Wenn die Betriebsparteien einen Bewertungsausschuß mit der Annahme bzw. Ablehnung und der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages betreut haben, so haben sie damit einen sog. Schiedsgutachtervertrag mit unmittelbarer Wirkung für den betroffenen einzelnen Arbeitnehmer geschlossen. Der Ausschuß hat die Aufgabe, aufgrund seiner besonderen Sachkunde und Kenntnis der betrieblichen Zusammenhänge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend die Feststellung zu treffen, ob es sich bei einem Verbesserungsvorschlag im Sinne der von den Betriebsparteien vorgegebenen Verbesserungsvorschlagsrichtlinien handelt und wie dieser Vorschlag zu prämiieren ist. Zwar sind die Entscheidungen des Bewertungsausschusses der gerichtlichen Überprüfung nicht völlig entzogen. Durch eine Betriebsvereinbarung kann der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden, da die Verfügung über Individualansprüche der Arbeitnehmer die Regelungskompetenz von Betriebsrat und Arbeitgeber überschreiten würde. Wenn aber der Gesetzgeber durch § 20 Abs. 2 ArbNEerfG die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Betriebsvereinbarung überläßt, so übt der Ausschuß die Funktion eines Schiedsgutachters aus, der unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien die angemessene Vergütung bestimmen soll, um einen Streit hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Nachprüfungsbefugnis der Gerichte für Arbeitssachen erstreckt sich nur noch darauf, ob die Entscheidung des Bewertungsausschusses offenbar unrichtig, unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurde (Bartenbach-Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsgesetz, 3. Aufl. 1997, Anm. 62 zu § 20 mit Nachweisen der Rechtsprechung).

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Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung, die der Bewertungsausschuß im Streitfall getroffen hat, stand.

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Zwar wäre das Ergebnis, zu dem der Bewertungsausschuß gelangt ist, fehlerhaft in dem oben beschriebenen Sinne, wenn die Betriebsvereinbarung Nr. 18 und die dazu ergangene Verfahrensrichtlinie eine Regelung enthielten, nach der bei der Ermittlung der Ersparnis oder des geschätzten Nutzens, die sich durch die Realisierung eines Verbesserungsvorschlags ergeben, auch für die Zeit vor Einführung des Verbesserungsvorschlags ein Jahr herangezogen werden müßte. Eine solche Regelung enthalten die Betriebsvereinbarungen aber nicht. Unter VI c 1 der Betriebsvereinbarung Nr. 18 ist lediglich bestimmt, daß als Prämienbasis die errechnete Ersparnis oder hilfsweise der geschätzte Nutzen zugrunde zu legen sind, die beide über den Zeitraum eines Jahres nach Einführung eines Verbesserungsvorschlags festgestellt werden. Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung gelten dieselben Grundsätze wie bei der Gesetzesauslegung. Daraus ergibt sich, daß eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut unzulässig ist, daß gleichrangig neben dem Wortlaut der von den Betriebspartnern verfolgte Zweck zu berücksichtigten ist und außerdem auch der systematische Gesamtzusammenhang zu beachten ist (BAG 28.04.1993 AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972). Ist der objektive Erklärungswert maßgebend, so muß festgestellt werden, daß die Betriebspartner den vor Einführung des Verbesserungsvorschlags liegenden Vergleichszeitraum nicht festgelegt haben. Eine solche Bestimmung ist lediglich für den Zeitraum nach Einführung des Verbesserungsvorschlags getroffen worden. Haben die Betriebsparteien in einer detaillierten Regelung nur den einen der beiden Vergleichszeiträume fixiert und die Dauer des anderen Zeitraums offengelassen, so geht sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus dem systematischen Zusammenhang eindeutig hervor, daß für letzteren keine Festlegung erfolgen sollte, daß vielmehr der Bewertungsausschuß in die Lage versetzt werden sollte, insofern den Zeitraum zu wählen, der zu einer objektiv angemessenen Berechnung der Ersparnis bzw. des Nutzens im Sinne der Ziff. VI c 1 führt. Diese Überlegung wird bestätigt durch Ziff. VI c Abs. 2. Dort ist bestimmt, daß dann, wenn der Verbesserungsvorschlag anteilig zur Ersparnis beigetragen hat, dieser Anteil die Prämienbasis darstellt. Der Streitfall zeigt, daß diese Vorgaben sinnvoll sind. Würde nämlich die vor Einführung des Verbesserungsvorschlags liegende Zeit von vornherein auf ein Jahr begrenzt, so könnten zufällige, vorübergehende Umstände das Ergebnis verfälschen. Es müßte nämlich unberücksichtigt bleiben, daß in diesem Zeitraum ein Glaswechsel und die Einführung neuer Produkte zu einer erhöhten Zahl von Ausfällen führten. Diese Umstände hätte der Bewertungsausschuß im übrigen selbst dann berücksichtigen können, wenn er - wie die Kläger dies für richtig halten - nur das vor Einführung des Verbesserungsvorschlags liegende Jahr herangezogen hätten. Denn der Verbesserungsvorschlag hätte dann nur anteilig im Sinne der Ziff. VI d Abs. 2 zu der Ersparnis beigetragen.

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Fehlerhaft im Sinne der oben wiedergegebenen Definition wäre das Ergebnis, zu dem der Bewertungsausschuß gelangt ist, möglicherweise auch, wenn sich in der bisherigen Bewertungspraxis eine feste Übung in dem Sinne herausgebildet hätte, daß stets als Vergleichszeitraum das vor Einführung des Verbesserungsvorschlags liegende Jahr herangezogen worden ist. Die Beklagte hat jedoch in der Berufungsbegründung auf mehrere Fälle hingewiesen, in denen ein anderer "Betrachtungszeitraum" gewählt worden ist. Dem sind die Kläger mit konkretem Bestreiten nicht entgegengetreten. Sie haben vielmehr erwidert, es sei "wenn möglich" immer auf einen Zeitraum von einem Jahr vor Einführung des Verbesserungsvorschlags abgestellt worden. Ausnahmen habe es gegeben, wenn eine Berechnung auf dieser Grundlage "wirtschaftlich nicht sinnvoll" gewesen sei. Damit räumen die Kläger ein, daß der Zeitraum von einem Jahr jedenfalls nicht strikt und ausnahmslos herangezogen worden ist.

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Unter diesen Umständen fehlt es an der den Klägern obliegenden Darlegung, daß die Ermittlung der Prämie durch den Bewertungsausschuß offenbar unrichtig, unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Die Revision wurde nicht zugelassen, da der Rechtsstreit nach Auffassung der Kammer nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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(Dr. Klempt) (Dr. Weidert) (Uhler)