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Landesarbeitsgericht Köln·3 (8) Sa 1082/00·03.06.2003

Berufung zur Insolvenzsicherung bei Versorgungszusage: Versicherungsmissbrauch nach §7 BetrAVG

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Einstehen des Arbeitgebers für eine Versorgungszusage im Insolvenzsicherungsverfahren; das LAG weist die Berufung ab. Entscheidend ist die Anwendung der Missbrauchsregel des § 7 Abs. 5 BetrAVG a.F.: Bei Anhaltspunkten für eine beabsichtigte Inanspruchnahme der Insolvenzsicherung greift die Vermutung des Versicherungsmissbrauchs. Dem Kläger sind Erkenntnisse des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 vorliegen und die Einstandspflicht entfällt.

Ausgang: Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen; Einstandspflicht wegen Versicherungsmissbrauchs nach § 7 BetrAVG entfällt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 ff. BetrAVG entfällt, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Zusage die Inanspruchnahme der Insolvenzsicherung war (§ 7 Abs. 5 S.1 BetrAVG).

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§ 7 Abs. 5 S.2 BetrAVG begründet zugunsten des Trägers der Insolvenzsicherung eine widerlegliche Vermutung für Versicherungsmissbrauch, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Zusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt werde.

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Kenntnisse und Kenntnismöglichkeiten des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, der an der Begründung der Versorgungsregelung beteiligt war und zugleich Mitglied des Aufsichtsrats ist, sind den begünstigten Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Zusage zuzurechnen.

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Die vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zuzurechnenden Kenntnisse werden durch dessen Verschwiegenheitspflicht nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Pflicht zur Geheimhaltung hindert nicht die Zurechnung von Informationen über die wirtschaftliche Lage, soweit die Mitwirkung an umfangreichen finanziellen Verpflichtungen dem Unternehmensinteresse widerspricht.

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Erlegt die Vermutung des § 7 Abs. 5 S.2 BetrAVG, trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und gegebenenfalls der Entkräftungsnachweislast, sofern der Arbeitgeber die Vermutungsgründe substantiiert vorträgt und der Arbeitnehmer dem nicht hinreichend widerspricht.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 5 BetrAVG§ 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 8082/99

Leitsatz

Einzelfall zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG (zurechenbare Kenntnisse des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, der gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied ist).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2000 – 5 Ca 8082/99 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für eine Versorgungszusage, die der Kläger erhalten hat, im Wege der Insolvenzsicherung einstehen muss. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

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Nachdem das Arbeitsgericht Köln die Klage mit Urteil vom 24.03.2000 abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 10.01.2001 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2002 das vorgenannte zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Urteile (Bl. 144 ff. d. A., Bl. 259 ff. d. A. sowie Bl. 272 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

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1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Beklagte muss für die unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht einstehen. Er kann seiner Einstandspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit S. 1 BetrAVG a. F. den Einwand des Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 BetrAVG a. F. entgegen halten.

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a) Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.02.2002 im Einzelnen ausgeführt hat, kommt im vorliegenden Fall die Versicherungsmissbrauchsvorschrift des § 7 Abs. 5 BetrAVG a. F. zum tragen. Nach der in § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG enthaltenen Grundregel besteht die Einstandspflicht des Beklagten dann nicht, wenn nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck des Versorgungszusage gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung einerseits auf die objektiven Umstände des Falles und andererseits auf den subjektiven Zweck der Zusage abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass zugunsten des nach § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten die Vermutungsregelungen in S. 2 und 3 von § 7 Abs. 5 BetrAVG eingreifen. § 7 Abs. 5 S. 2 BetrAVG begründet dabei zugunsten des Trägers der Insolvenzsicherung eine widerlegliche Vermutung für einen Versicherungsmissbrauch immer dann, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass diese Zusage nicht erfüllt werde.

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b) Die Vermutung des § 7 Abs. 5 S. 2 BetrAVG greift im Streitfall ein. Sie erfasst sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG.

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Das Vorliegen der objektiven wirtschaftlichen Umstände hat das Berufungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10.01.2000 im Einzelnen dargelegt. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.02.2002 angeschlossen. Weitere Ausführungen zu den objektiven Umständen sind daher entbehrlich.

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Nach dem weitergehenden Sachvortrag der Parteien aufgrund der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch bezüglich der subjektiven Seite die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 5 S. 2 BetrAVG mit der Folge eingreift, dass der Kläger den Entkräftungsnachweis zu führen hätte, oder ob der Beklagte zunächst auch subjektive Gesichtspunkte darzulegen hat, um die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 5 S. 2 BetrAVG auch insoweit zur Anwendung zu bringen. Denn bereits nach dem Sachvortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten ist, liegen auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG vor.

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Erforderlich ist hierfür – wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.02.2002 im Einzelnen ausgeführt hat -, dass der begünstigte Arbeitnehmer den missbilligenden Zweck der Maßnahme zumindest erkennen konnte. Dies sei immer dann der Fall, wenn sich für ihn die Erkenntnis aufdrängen müsse, wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers sei ernsthaft damit zu rechnen, dass die Zusage nicht erfüllt werde. Insoweit komme es grundsätzlich auf die Kenntnisse und die Kenntnismöglichkeiten des Klägers als von der Versorgungszusage Begünstigten zu dem Zeitpunkt an, in dem er von der Versorgungszusage erfahren habe. Da jedoch bei der Begründung des Versorgungswerks die Arbeitnehmer nicht unmittelbar, sondern durch ihre Repräsentanten, zumindest durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, mitgewählt hätten, seien deren Erkenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Begründung des Versorgungswerks dem Kläger ebenfalls zuzurechnen.

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Die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung vom Februar 1992 ist für die Arbeitnehmerseite unstreitig vom Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats G N unterschrieben worden. Dieser gehörte ebenfalls unstreitig dem seit dem 09.04.1991 bei der h bestehenden Aufsichtsrat an. Wie der Beklagte im Einzelnen unbestritten vorgetragen hat, ist der Aufsichtsrat laufend über den Geschäftsverlauf informiert worden, so dass dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden damit zwangsläufig die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der h bekannt waren. Diese Erkenntnisse muss sich der Kläger im Rahmen des § 7 Abs. 5 BetrAVG zurechnen lassen. Dem steht insbesondere auch nicht die den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden als Mitglied des Aufsichtsrats treffende Verschwiegenheitspflicht entgegen. Das insoweit für die Ermittlung der Geheimhaltungsbedürftigkeit als Maßstab dienende Unternehmensinteresse (vgl. im Einzelnen Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., BetrVG 1952 § 76 Rz. 156 ff. m. w. N.) begründet insoweit keine Verschwiegenheitspflicht des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Nicht die Weitergabe seiner Kenntnisse über die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern vielmehr die Mitwirkung bei der Eingehung weiterer finanzieller Verpflichtungen des Unternehmens in erheblichem Umfang für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer widersprach dem wohlverstandenem Unternehmensinteresse.

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Da die subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG bereits aufgrund der zuzurechnenden Kenntnisse des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden N erfüllt sind, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen objektiven Umstände und deren mögliche subjektive Auswirkungen nicht an. Insbesondere die Frage, inwieweit der beklagtenseits angeführte dramatische Stellenabbau im Unternehmen dem Kläger selbst bekannt war oder jedenfalls über eine Kenntnis des Gesamtbetriebsrats dem Kläger zuzurechnen wäre, kann daher dahingestellt bleiben. Unerheblich sind schließlich auch die Ausführungen des Klägers zur Beschäftigungssituation in seinem Betrieb in der F sowie zur Kenntnis des örtlichen Betriebsrats von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens insgesamt. Einzig erheblich bleibt insoweit die Zurechnung der Kenntnisse des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden N , die sich zu Lasten des Klägers auswirkt.

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II. Da das Rechtsmittel des Klägers insgesamt erfolglos geblieben ist, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Der Enderfolg in der Sache ist dabei auch bezüglich der Kosten der Revision entscheidend (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 97 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 97 Rz. 40).

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III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache nach der erfolgten Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die Entscheidung nunmehr auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

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(Dr. Kreitner) (Dipl.-Ing. Eubel) (Göbel)