Sofortige Beschwerde: Vollstreckungsklausel zur Weiterbeschäftigung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Aufhebung einer Vollstreckungsklausel, mit der sein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen vollstreckbar erklärt worden war. Streitpunkt war die hinreichende Bestimmtheit des Titels. Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und bestätigte die Klausel, da Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe den Beschäftigungsanspruch eindeutig ergeben. Die Erinnerung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Vollstreckungsklausel stattgegeben; Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff. ZPO ist zu erteilen, wenn ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 ArbGG gegeben ist.
Ein Titel ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus Urteilstenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt.
Bei Verpflichtungen zur Weiterbeschäftigung zu „unveränderten Arbeitsbedingungen“ genügt zur Bestimmtheit des Titels eine genaue Umschreibung des Tätigkeitsbereichs im Tatbestand, sofern dieser Sachverhalt nicht strittig ist.
Die Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist abzuweisen, wenn der Titel für Dritte erkennbar macht, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann; eine Aufhebung wegen Unbestimmtheit kommt nur bei tatsächlicher Unklarheit der Beschäftigungssituation in Betracht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, sodass die unterlegene Partei die Kosten der Erinnerung zu tragen hat.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 5066/03
Leitsatz
Ein Titel ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus Urteilstenor, -tatbestand und Entscheidungsgründen der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt (hier: Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.08.2004 - 2 Ca 5066/03 - aufgehoben und die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung und die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Rechtsstreits. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.07.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 10.12.2003 nicht aufgelöst worden ist und hat die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31.07.2004 hinaus zu beschäftigen. Am 05.08.2004 ist dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2004 beantragt hatte, gegen die Beklagte Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung festzusetzen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.08.2004 die Aufhebung der Vollstreckungsklausel beantragt. Auf diese Erinnerung der Beklagten hat das Arbeitsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel mit Beschluss vom 26.08.2004 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Tenorierung sei für eine Klauselerteilung zu unbestimmt. Der gegen diesen Beschluss erhobenen, am 02.09.2004 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Beschwerde des Klägers hat das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 28.09.2004 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachte Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Vollstreckungsklausel am 05.08.2004 zu Recht erteilt.
Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel im Sinne von §§ 724 ff. ZPO liegen vor. Mit dem erstinstanzlichen Urteil existiert ein wirksamer Vollstreckungstitel, der gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar ist (vgl. zu den Klauselerteilungsvoraussetzungen Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 724 Rz. 5 ff.).
Die tenorierte Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten in Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors ist auch hinreichend bestimmt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Titel aus sich heraus verständlich ist und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O. § 704, Rz. 4 m. w. N.). Hinreichend bestimmt ist daher ein Titel, wenn sich aus ihm - das heißt aus dem Urteilstenor und dem Tatbestand sowie den Entscheidungsgründen - der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2000 - 5 Sa 14/00 - NZA-RR 2000, 663; LAG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2003 - 16 Ta 158/03 -; LAG Köln, Beschluss vom 24.10.1995 - 13 (5) Ta 245/95 -, NZA-RR 1996, 108, 109; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.1998 - 7 Ta 313/98 -).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der allgemein formulierte Urteilstenor, der lediglich eine Beschäftigung zu "unveränderten Arbeitsbedingungen" vorgibt, wird durch den unstreitigen Tatbestand näher erläutert und hinreichend konkretisiert. Danach ist der Kläger bei der Beklagten seit 1976 als Elektromeister beschäftigt. Ferner ist im Tatbestand festgehalten, dass der Kläger im Ersatzteilvertrieb eingesetzt war und er dort die Aufgabe hatte, Warenrücklieferungen anzunehmen und zu dokumentieren, zu bewerten und zu ermitteln, ob die Beklagte ihrerseits Gewährleistungsansprüche gegenüber Vorlieferanten hat. Schließlich war es seine Aufgabe, elektronische Bauteile mit entsprechender Software zu versorgen. Damit ist der Tätigkeitsbereich des Klägers hinreichend genau umschrieben, um den allgemeinen Vollstreckbarkeitsanforderungen zu genügen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die bisherige Tätigkeit des Klägers zwischen den Parteien nicht im Streit ist (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2003 - 16 Ta 158/03 - zum gegenteiligen Sachverhalt einer auch für das Arbeitsgericht unklaren Beschäftigungssituation).
Nach allem war somit der Beschluss vom 26.08.2004 aufzuheben und die ursprüngliche Klauselerteilung vom 05.08.2004 zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen, bestand nicht.
(Dr. Kreitner)