Anwaltsbeiordnung für Treuhänder in Verbraucherinsolvenz trotz Anwaltsstatus
KI-Zusammenfassung
Der Treuhänder einer Verbraucherinsolvenz beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin; das Arbeitsgericht lehnte die Beiordnung mit der Begründung ab, der Treuhänder sei selbst Anwalt. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die Rechtsanwältin bei, sofern die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder die Sachlage die Hinzuziehung eines Anwalts nach §5 InsVV erforderte. Vorläufig sind keine Prozesskostenbeiträge zu leisten; die spätere Abrechnung durch die Masse ist anzuordnen.
Ausgang: Beschwerde des Treuhänders gegen Versagung der Anwaltsbeiordnung stattgegeben; Beiordnung erfolgt, vorläufig keine Beiträge zu leisten
Abstrakte Rechtssätze
Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in einem Verbraucherinsolvenzverfahren rechtfertigt allein nicht die Versagung einer Anwaltsbeiordnung; ist die Gegenpartei anwaltlich vertreten, ist Beiordnung nach §11a ArbGG i.V.m. §121 Abs.2 ZPO zu gewähren.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ist §5 InsVV heranzuziehen; ein nicht‑anwaltlicher Insolvenzverwalter erhält gesonderte Vergütung, wenn ein Normverwalter vernünftigerweise einen anwaltlichen Fachmann beigezogen hätte.
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder hindert nicht, dass anwaltliche Tätigkeiten zusätzlich aus der Insolvenzmasse vergütet werden können.
Bei vorläufig massearmen Verfahren kann die Beiordnung unter der Maßgabe erfolgen, dass vorläufig keine Prozesskostenbeiträge zu leisten sind und eine spätere Abrechnung aus der Masse vorzunehmen ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6623/05
Leitsatz
Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 a ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2006 - 8 Ca 6623/05 - wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwältin H beigeordnet wird mit der Maßgabe, dass derzeit keine Beiträge zu den Prozesskosten zu leisten sind.
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer ist Treuhänder für die in Verbraucherinsolvenz geratene ursprüngliche Klägerin. Das Verfahren wurde zunächst von einem von der Gemeinschuldnerin beauftragten Prozessbevollmächtigten geführt. Dieser konnte mit einer Rechtsschutzversicherung abrechnen. Er hat die Verfahren am 25.08.2005 bzw. 13.07.2005 anhängig gemacht, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mit Wirkung vom 13.10.2004 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet war und der jetzige Kläger zum Treuhänder ernannt worden war. Derzeit ist das Verbraucherinsolvenzverfahren massearm. Der Gemeinschuldnerin wurden die Verfahrenskosten gestundet. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine weitere Beauftragung der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten für ihn unzumutbar war, da diese in Kenntnis der Verbraucherinsolvenz die Verfahren eingeleitet hätten, ohne die Vermögenstreuhand zu beachten.
Das Gericht hat dem Treuhänder Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings den Antrag auf Anwaltsbeiordnung abgewiesen, da dieser selbst Anwalt ist. Hiergegen richtet sich die am 16.02.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde.
II. Die zulässige und nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 02.02.2006 auch fristgerechte Beschwerde ist begründet. Der Anspruch auf Anwaltsbeiordnung ergibt sich nicht nur aus § 11 a Abs. 1 ArbGG und § 121 Abs. 2 ZPO. Danach war nicht einmal zu prüfen, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich war, da die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Selbst wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten gewesen wäre, ergibt sich insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung der Prüfungsmaßstab aber aus § 5 InsVV. Danach erhält ein Insolvenzverwalter dann eine gesonderte Vergütung aus der Masse, wenn ein sog. "Normverwalter" ohne rechtsanwaltliche Zulassung für die entsprechende Tätigkeit vernünftiger- und üblicherweise einen anwaltlichen Fachmann beigezogen hätte (vgl. Heff/Weis/Wienberg, Kommentar zu InsO 2. Auflage, § 5 InsVV Nr. 9). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder führt deshalb nicht zu einer Begünstigung der Masse dahingehend, dass dieser anwaltliche Tätigkeiten nicht zusätzlich abrechnen könnte.
Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Führung der Prozesse ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass auch eine nicht arme Partei einen Rechtsanwalt zur Verfolgung der Ansprüche (Zahlung, Beschäftigung und Kündigung im Zusammenhang mit einem streitigen Betriebsübergang) eingeschaltet hätte.
Da auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht eine ausreichende Masse noch nicht gegeben war und insbesondere der beabsichtigte Vergleich noch nicht zustande gekommen ist, bleibt es vorläufig auch bei der Beiordnung ohne eigenen Kostenbeitrag. Die Verfahren werden letztlich durch den Treuhänder in der Weise abgerechnet, dass die zur Masse eingezogenen Gelder, welche nicht wegen der Pfändungsfreigrenzen unmittelbar an die Gemeinschuldnerin ausgehändigt werden müssen, zunächst zur Begleichung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens dienen, sodann zur Begleichung der Insolvenzverwaltergebühren und danach für die Kosten des hier geführten Prozesses, welche Massekosten sind, zur Auskehrung kommen. Bereits jetzt wird dem Insolvenzverwalter vorsorglich aufgegeben, bei Abschluss des Verfahrens auch der Gerichtskasse eine vollständige Abrechnung der Masseforderungen zukommen zu lassen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Olesch