Beschwerde gegen PKH-Beschluss wegen Nichtvorlage von Belegen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und legte erst nach Fristablauf Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung von Ratenkrediten vor. Das Arbeitsgericht hatte die Darlehen mangels rechtzeitiger Belege nicht berücksichtigt; die Beschwerde richtete sich gegen die Ratenanordnung. Das LAG weist die Beschwerde zurück und hält fest, dass nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nachträglich vorgelegte Unterlagen in der Beschwerde nicht mehr berücksichtigt werden können.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; nachträglich vorgelegte Kontoauszüge unberücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer gesetzten Frist Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht oder ungenügend beantwortet.
Später im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel zur Glaubhaftmachung wirtschaftlicher Belastungen sind regelmäßig unberücksichtigt zu lassen, soweit der Antragsteller die gesetzte Nachfrist nicht eingehalten hat.
Die nachträgliche Vorlage von Unterlagen in der Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn überzeugend dargelegt wird, dass die Unterlagen dem Prozessbevollmächtigten rechtzeitig vorlagen und daher vor Fristablauf hätten eingereicht werden können.
Die Möglichkeit, eine Änderung des PKH-Beschlusses zugunsten des Antragstellers herbeizuführen, entfällt, wenn das Arbeitsgericht mit Recht die Berücksichtigung der Belastungen wegen Unterlassung der fristgerechten Glaubhaftmachung abgelehnt hat.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2532/86
Leitsatz
Lehnt das Arbeitsgericht mit Recht die Berücksichtigung besonderer Belastungen wegen Nichtvorlage von Belegen nach § 118 II Satz 4 ZPO ab, so kann der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die entsprechenden Belege nicht mehr nachreichen. Eine Änderung des PKH-beschlusses zugunsten des Antragstellers kommt dann nicht mehr in Frage.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.03.1987
- 1 Ca 2532/86 - wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.200,00 DM.
Gründe
Der Kläger hat mit seiner am 24.12.1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung beantragt, daß das
Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch die Kündigung vom
18.12.1986 nicht aufgelöst sei. Gleichzeitig hat er um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten gebeten. In d er beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger u.a. angegeben, er habe Darlehensschulden von
monatlich 557,00 DM, er müsse nämlich 150,00 DM monatlich an die Kundenkreditbank und 407,00 DM monatlich an die Sparkasse H zahlen. Den Kredit von der Kundenkreditbank habe er
für Hausratsanschaffungen und den Kredit von der Sparkasse für die Anschaffung eines PKW benötigt.
Durch Schreiben vom 16.02.1986 hat das Arbeitsgericht den
Kläger um Glaubhaftmachung der Kreditraten binnen 3 Wochen gebeten. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 25.03.1987 dem Kläger für die erste Instanz Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab 24.12.1986 mit
der Maßgabe gewährt, daß der Kläger monatliche Raten von 120,00 DM zu leisten habe. Auf die Beschlußgründe, Bl. 9 d. PKH- Akten,
wird verwiesen.
Eine Beschlußausfertigung ist am 27.03.1987 formlos an den Klägervertreter abgesandt worden.
Am 08.04.1987 hat der Klägervertreter Kontoauszüge eingereicht, um die Kreditraten glaubhaft zu machen, und mit Schriftsatz vom 07.04.1987 - beim Arbeitsgericht am 08.04.1987 und beim Landesarbeitsgericht am 16.04.1987 eingegangen - Beschwerde gegen den
angefochtenen Beschluß eingelegt mit dem Antrag, den Kläger unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe ohne
Anordnung von Ratenzahlung zu bewillig en.
Er macht geltend, der Prozeßbevollmächtigte ha b e den Schriftsatz, mit dem die Kontoauszüge bei Gericht eingereicht seien, vor
Erlaß des Beschlusses diktiert. Infolge von Bauarbeiten im Büro
habe der Schriftsatz nicht eher geschrieben werden können.
Die Beschwerde ist an sich statthaft und zulässig. Sie hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die vom Kläger nachträglich eingereichten Kontoauszüge können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 ZPO in d er Fassung des Gesetzes vom 17.12.1986 lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab, soweit der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Schreiben vom 16.02.1987 zur Glaubhaftmachung der behaupteten Kreditschulden binnen 3 Wochen aufgefordert. Diese Frist - beginnend mit dem Zugang des Schreibens beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers - war
spätestens Mitte März 1987 abgelaufen, ohne daß der Kläger weitere Angaben gemacht hätte. Deshalb hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 25.03.1987 mit R echt die Berücksichtigung der Darlehnsschulden abgelehnt.
Dem Kläger kann auch nicht gestattet werden, im Beschwerdeverfahren die Unterlagen nachträglich vorzulegen. Denn das liefe auf eine Umgehung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hinaus. Im übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Klägervertreters auch keineswegs, daß die Unterlagen so rechtzeitig beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen sind, d aß sie noch vor
Fristablauf beim Arbeitsgericht hätten eingereicht werden können.
Bei dieser Sachlage brauchte nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob es überhaupt der Billigkeit entsprochen hätte, die Belastungen des Klägers durch die beiden Ratenkredite zu seinen Gunsten im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.