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Landesarbeitsgericht Köln·2 Ta 74/21·22.06.2021

Vergleichswert bei Übernahme der Gesamtschuldnerschaft für in anderem Verfahren hängige Ansprüche

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ein. Streitfrage war, ob ein Vergleichsmehrwert entsteht, wenn die Beklagte in einem Vergleich gesamtschuldnerisch für in einem anderen Verfahren rechtshängige Ansprüche eintritt. Das LAG gab der Beschwerde statt und setzte den Vergleichswert erhöht fest, da die Haftung erstmals in diesem Verfahren übernommen wurde.

Ausgang: Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen die Gegenstandswertfestsetzung als begründet; Gegenstandswert auf 10.660,19 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übernahme gesamtschuldnerischer Haftung für in einem anderen Verfahren rechtshängige Ansprüche begründet bei einem in dem Verfahren geschlossenen Vergleich einen zu berücksichtigenden Vergleichsmehrwert, wenn die Haftung erstmals in diesem Verfahren übernommen wird.

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Führt die Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner in ein und demselben Verfahren nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da der Anspruch nur einmal im Prozess bewertet wird.

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Werden Gesamtschuldner in verschiedenen Verfahren verklagt, hat jedes Verfahren seinen eigenen Streitwert; eine gesonderte Prozessführung kann daher zu einer Verdoppelung des Streitwerts für denselben Anspruch führen.

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Die Frage, ob durch getrennte Verfahren eine unsachgemäße Gebührenerhöhung entsteht, bleibt bei der Ermittlung des richtigen Streitwerts außer Betracht und ist allenfalls bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1702/20

Leitsatz

Vergleichswert bei Übernahme der Gesamtschuldnerschaft für Ansprüche, die in einem weiteren Verfahren gegen einen anderen Beklagten rechtshängig sind

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2021,AZ 10 Ca 1702/20 abgeändert und der Vergleichswert auf 10.660,19 € festgesetzt (Mehrwert 5.387,51 EUR).

Gründe

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I.              In der Hauptsache stritten die Parteien dieses Verfahrens um einen Zahlungsantrag i.H.v. 3.039,49 € und die Erteilung eines Zeugnisses mit dem unstreitigen Wert von 2.239,49 €.

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Der Kläger hatte in einem weiteren Verfahren (10 Ca 1711/20) seinen vorherigen Arbeitgeber verklagt. Von diesem verlangte er Urlaubsabgeltung i.H.v. 3.330,31 € sowie Lohnzahlung i.H.v. 2.057,20 €. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich, wonach der dortige Beklagte keine Zahlungen an den Kläger leistet und eine Sozialversicherungsbescheinigung erstellt.

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In dem Verfahren der Streitwertbeschwerde einigten sich die Parteien auf eine Zahlung und den Zeugnisanspruch. Die Zahlung sollte dabei gleichzeitig auch die Zahlungsansprüche aus dem Verfahren gegen den vorherigen Arbeitgeber(10 Ca 1711/20) erledigen. Die Frage eines Betriebsübergangs war dabei thematisiert worden. Letztlich ist die Beklagte durch den Vergleich gesamtschuldnerisch in die Haftung für die Ansprüche aus dem weiteren Verfahren eingetreten.

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Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert festgesetzt und dabei keinen Mehrwert für den Vergleich gesehen. Dies ergebe sich daraus, dass die Werte bereits in dem zweiten Verfahren sowohl hinsichtlich des Verfahrensstreitwerts als auch hinsichtlich des dort geschlossenen Vergleichs berücksichtigt wurden.

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Hiergegen hat der Beklagtenprozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt und vertritt die Ansicht, dass der vorliegende Vergleich durch die Mithaftung der Beklagten die noch nicht rechtshängigen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Betriebsüberganges miterledige, so dass ein Vergleichsmehrwert in Höhe des Streitwerts des Verfahrens 10 Ca 1711/20 gegeben sei.

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II.              Die zulässige und fristgerechte Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten ist begründet.

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Grundsätzlich ist es zutreffend, dass eine Gesamtschuldnerschaft dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt, wenn die Gesamtschuldner in einem Verfahren verklagt sind. Werden Gesamtschuldner jedoch in verschiedenen einzelnen Verfahren verklagt, so hat jedes Verfahren seinen eigenen Streitwert. Die Frage, ob hierdurch eine unsachgemäße Gebührenerhöhung entsteht, ist bei der Feststellung des richtigen Streitwertes außen vor zu lassen. Sie stellt sich lediglich bei der Frage, ob für eine getrennte Prozessführung Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, da nicht die sparsamste Klageerhebung gewählt wurde und ob die Aufteilung in zwei Verfahren tatsächlich im Interesse der Partei lag.

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Vorliegend ist deshalb für die Beurteilung des Vergleichswertes zu berücksichtigen, dass die Beklagte in vollem Umfang erstmals in diesem Verfahren die Haftung für die Ansprüche aus dem Verfahren 10 Ca 1711/20 übernommen hat. Die in den beiden Verfahren verfolgten Ansprüche bezogen sich auch auf unterschiedliche Zahlungszeiträume und Anspruchsgrundlagen. Die Ansprüche waren damit von den hier als Hauptsache gestellten Anträgen noch nicht erfasst. Letztlich stellt sich der Sachverhalt nicht anders dar, als wäre - beispielsweise bei einer Rechtskraft des VU aus dem Verfahren 10 Ca 1711/20 - nachträglich die Beklagte aus dem vorliegenden Verfahren als Gesamtschuldnerin gesondert in Anspruch genommen worden. Auch dann hätte es wegen der Aufteilung in zwei Verfahren eine Streitwertverdoppelung für denselben Anspruch gegeben.

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Gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.