Festsetzung von Wahlanwaltsvergütung scheitert mangels Einziehung nach Ablauf der 4‑Jahres‑Frist
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte beantragt die Festsetzung weiterer Wahlanwaltsvergütung nach §50 RVG, nachdem die Partei ihre Zahlungsbereitschaft angezeigt hatte. Zentral ist, ob bei einer späteren Vermögensverbesserung noch Einziehungen möglich waren. Das LAG weist die Beschwerde zurück: Nach Ablauf der vierjährigen Änderungsfrist des §120 ZPO konnten keine weiteren Beträge eingezogen und daher auch nicht verteilt werden. Eine Verjährungseinrede käme nur bei bereits eingezogenen Überschüssen in Betracht.
Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Nichtfestsetzung weiterer Wahlanwaltsvergütung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Höhe der Wahlanwaltsvergütung nicht rechtzeitig dem Gericht mitgeteilt, sodass bei späterer Vermögensverbesserung keine weiteren Einziehungen erfolgen, ist eine Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung nach §50 RVG nach Ablauf der vierjährigen Änderungsfrist des §120 Abs.4 ZPO ausgeschlossen.
Eine Festsetzung nach §50 RVG setzt voraus, dass von der Staatskasse Beträge eingezogen worden sind, die nach §55 Abs.6 RVG zur Auskehrung gelangen können.
Die Einrede der Verjährung gegen den Auskehrungsanspruch des Rechtsanwalts greift nur, wenn bereits Überschüsse eingenommen wurden und der Auskehrungsanspruch gegenüber der Staatskasse verjährt ist; die Verjährungsfrist für den Verteilungs-/Festsetzungsanspruch beginnt erst mit dem Abschluss des Einziehungsverfahrens (§50 Abs.1 S.2 RVG).
Eine nachträgliche Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses zu Lasten der Partei ist nach §120 Abs.4 S.3 ZPO innerhalb von vier Jahren beschränkt; nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einziehungen unzulässig.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 821/05
Leitsatz
Versäumt ein Anwalt die Bekanntgabe der Höhe der Wahlanwaltsvergütung, so dass eine Einziehung bei einer nachträglichen Vermögensverbesserung unterbleibt, kann eine Vergütungsfestsetzung nach Ablauf der 4jährigen Frist aus § 120 ZPO nicht erfolgen. Da nichts mehr von der Partei eingezogen werden kann, ist auch nichts zu verteilen, was festgesetzt werden könnte. Die Verjährungsfrist für den Verteilungsanspruch/Festsetzungsanspruch des Anwalts beginnt demgegenüber erst mit dem Abschluss des Einziehungsverfahrens zu laufen, § 50 Abs. 1 S. 2 RVG.
Tenor
Die Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 12.05.2005 wurde der Klägerin des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens (Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 821/05 -) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und ihr der Beschwerdeführer als Anwalt beigeordnet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ließen seinerzeit eine Ratenzahlungsanordnung nicht zu. Das Verfahren selbst endete am 26.04.2005 durch Vergleich.
Auf seinen Antrag erhielt der antragstellende Prozessbevollmächtigte der Klägerin 989,48 € als Gebühren nach § 49 RVG aus der Staatskasse vergütet. Eine Berechnung seiner weiteren Vergütung nach § 50 Abs. 2 RVO reichte der Beschwerdeführer zunächst nicht ein.
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergab im November 2006 erneut, dass für die Klägerin keine Ratenzahlungsanordnung getroffen werden konnte. Bei einer weiteren Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Klägerin meldete sich diese am 05.02.2009 und teilte mit, sie sei bereit den auf die Staatskasse übergegangenen Anspruch zu begleichen. Unter dem 25.02.2009 wurde daraufhin der Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend abgeändert, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Staatskasse 992,28 € zu zahlen.
Mit am 12.08.2009 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.07.2009 beantragte dieser erstmals die Festsetzung seiner weiteren Gebühren gemäß § 50 RVG in Höhe des Differenzbetrages von 682,47 €.
Sowohl die Rechtspflegerin als auch die zur Nichtabhilfe berechtigte Vorsitzende erster Instanz haben die Festsetzung weiterer Vergütung für den Klägerprozessbevollmächtigten mit der Begründung abgelehnt, die Bezirksrevision des Landesarbeitsgericht habe die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes seien verjährt, die Verjährung richte sich nach § 8 RVG i. V. m. § 199 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei wurde als Verjährungsbeginn der 13.09.2005, der Zeitpunkt, zu dem die Festsetzung der Zahlung nach § 49 RVG erfolgte, angenommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig nach § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 4 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache nicht begründet. Zwar ist die vom Arbeitsgericht angeführte Begründung für die fehlende Festsetzung der weiteren Gebühren nach § 50 RVG unzutreffend. Ein eventueller Festsetzungsanspruch wäre nicht verjährt. Allerdings kann die Festsetzung nicht erfolgen, da die Staatskasse keine weiteren Beträge, eingenommen hat, die nach §§ 55 Abs. 6 i. V. m. 50 Abs. 1 RVG ausgekehrt werden könnten.
Nach § 50 Abs. 1 RVG hat die Staatskasse dann, wenn Ratenzahlung angeordnet ist, diese auch über die Gebühren des § 49 RVG hinaus einzuziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei zur Ratenzahlung verpflichtet ist. In dem Verteilungsverfahren nach § 55 Abs. 6 RVG kann damit nur derjenige Betrag zur Auskehrung gelangen, der nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 13 RVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat zulässigerweise eingezogen wurde.
Da nach § 120 Abs. 4 S. 3 eine Änderung der Prozesskostenhilfeanordnung nach dem 26.04.2009 zu Lasten der Klägerin nicht mehr erfolgen kann, können von dieser auch keine weiteren Beträge mehr zu den Prozesskosten eingezogen werden. Bei Antragstellung des Klägerprozessbevollmächtigten am 12.08.2009 konnte deshalb auch kein weiterer über den eingezogenen Betrag hinausgehender Betrag für die Wahlanwaltsgebühren von der Klägerin mehr erlangt werden. Da der Klägerprozessbevollmächtigte die Höhe der Wahlanwaltsgebühren dem Gericht nach § 50 Abs. 2 zu dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihre Zahlungsfähigkeit in Aussicht gestellt hat (Februar 2009) noch nicht mitgeteilt hatte, musste das Gericht auch keine weiteren Zahlungen von der Kläger einziehen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Klägerprozessbevollmächtigten am 12.08.2009 war die vierjährige Änderungsfrist zum Nachteil der Partei abgelaufen, so dass im Sinne des § 50 Abs. 1 S. 1 RVG die Einziehung von weiteren Beträgen nicht mehr zulässig ist.
Da zunächst zu Recht nichts eingezogen wurde und nunmehr auch nichts mehr eingezogen werden kann, ergibt sich kein Überschuss, der im Verfahren nach § 55 Abs. 6 RVG verteilt werden könnte.
Demgegenüber würde der Verjährungseinwand nur dann greifen, wenn Überschüsse von der Staatskasse eingenommen worden wären und der Auskehrungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse bereits verjährt wäre. Insoweit ist die Rechtsansicht des Antragstellers zutreffend, dass der Verjährungsfrist für die Auskehrung eines (teilweise) eingezogenen Betrages gegenüber der Staatskasse erst dann zu verjähren beginnen, wenn im Fall einer noch möglichen Ratenzahlungsanordnung die vierjährige Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 abgelaufen ist.
Auf die Frage, ob sich aus der AV des Justizministeriums vom 30.06.2005, Justizministerialblatt NRW, Seite 181 i. d. F. vom 13.08.2009 zudem auch ergibt, dass die Verjährungseinrede deshalb nicht zu erheben ist, weil der Klägerprozessbevollmächtigte sich erst kurze Zeit nach Ablauf der durch die von der Bezirksrevision angenommene Verjährungsfrist beim Arbeitsgericht gemeldet hat und weil er aufgrund der zunächst bestehenden Mittellosigkeit der Partei ursprünglich von der Geltendmachung der weiteren Vergütung abgesehen hatte, kommt es vorliegend nicht an.
Hätte bei Antragseingang des Prozessbevollmächtigen am 12.08.2009 noch die Möglichkeit bestanden weitere Raten oder Vermögensbestandteile seitens der Klägerin durch die Staatskasse einzuziehen, so wäre die Staatskasse zu weiterem Handeln verpflichtet gewesen, so wie es sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt. Das Gericht hätte bei rechtzeitiger Mitteilung der Höhe der Regelvergütung durch den Antragsteller den Prozesskostenhilfebeschluss jedenfalls bis zum 25.04.2009 noch zu Lasten der Klägerin abändern können. Da diese Möglichkeit nicht mehr besteht und bis zu diesem Zeitpunkt ein Überschuss durch die Staatskasse nicht eingenommen wurde, war der Antrag auf Vergütungsfestsetzung zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, § 33 Abs. 6 RVG.
Olesch