Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Einsetzung eines Wahlvorstands zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten 1–7 beantragten die Einsetzung eines Wahlvorstands im Betrieb der Beteiligten 8; das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 4.000 € fest. Die Beschwerde, den Wert auf 12.000 € zu erhöhen, wurde zurückgewiesen. Das LAG bestätigt, dass nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bei fehlenden Anhaltspunkten der Regelwert von 4.000 € gilt. Da lediglich über die Personen eines dreiköpfigen Wahlvorstands gestritten wurde und Vorschläge nicht bindend sind, rechtfertigt dies keinen höheren Wert.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen so zu bestimmen, dass er angemessene Gebühren für den Rechtsanwalt und tragbare Kosten für den Auftraggeber ergibt.
Fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine abweichende Schätzung, ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Regelwert von 4.000 € auszugehen; der Gegenstandswert kann nach Lage der Sache wegen Bedeutung, Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach oben oder unten abweichen.
Die bloße Streitigkeit über die Besetzung der Mitglieder eines dreiköpfigen Wahlvorstands begründet für sich genommen keinen höheren Gegenstandswert, weil die Parteien lediglich unverbindliche Vorschläge zur Zusammensetzung machen können.
Die Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund fehlender rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit am Regelstreitwert festhält.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 BV 61/09
Leitsatz
Regelstreitwert für die Einsetzung eines Wahlvorstands angemessen, wenn nur um die Personen eines dreiköpfigen Wahlvorstands gestritten wird, da die Beteiligten ohnehin nur unverbindliche Vorschläge machen können.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.09.2009 – 4 BV 61/09 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im vorliegenden Beschlussverfahren begehren die Beteiligten zu 1. bis 7. die Einsetzung eines Wahlvorstandes im Betrieb der Beteiligten zu 8. Die sachlichen Voraussetzungen für die Einsetzung waren nicht streitig, allerdings hat die beteiligte Arbeitgeberin personelle Gegenvorschläge gemacht, die in dem Beschluss zur Einsetzung des Wahlvorstandes Berücksichtigung fanden.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 7. am 02.10.2009 zugestellt. Sie legten hiergegen am 05.10.2009 Beschwerde ein und beantragten, den Gegenstandswert auf 12.000,00 € festzusetzen. Zur Begründung führen sie aus, dass um drei verschiedene Personen gestritten worden sei, weswegen die Verdreifachung des Regelwerts angemessen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige und fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet.
Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Auftraggeber tragbare Gebühren ergibt. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist von 4.000,00 € auszugehen, nach Lage des Falles aber der Gegenstandswert auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen ist (vgl. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 31.07.2003 – 3 Ta 180/03 -).
Vorliegend hat das Arbeitsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und die Ermessensgrenzen nicht überschritten, als es den Regelwert von 4.000,00 € festsetzte. Hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass es um die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats ging. Dabei war insbesondere nicht streitig, dass die gerichtliche Wahlvorstandsbestellung als Verfahrensart zulässig war. Streitig war lediglich, welche Personen das Amt des Wahlvorstands ausüben sollen. Da die Beteiligten aber ohnehin nur Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen können, die nicht bindend für das Arbeitsgericht sind (vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, § 16 Rn. 61) und bei der Auswahl weder rechtlich noch tatsächlich schwierige Fragen zu klären waren, besteht kein Anlass für eine Abweichung vom Regelstreitwert.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Olesch