PKH im Kündigungsschutzverfahren: Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Abänderung eines Schlusszeugnisses nach einer Kündigungsschutzklage. Streitpunkt ist, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des PKH‑Antrags maßgeblich ist. Das LAG weist die sofortige Beschwerde gegen die PKH‑Ablehnung zurück, weil die Unterlagen erst vorgelegt wurden, als keine Erfolgsaussicht mehr bestand. Nachträgliche Nachbesserungen waren zudem nicht einlassungsfähig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Erfolgsaussicht bestand und nachgebesserter Vortrag nicht einlassungsfähig war
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Anhörung des Gegners die PKH‑Unterlagen erstmals in einem entscheidungsreifen Zustand vorliegen.
Verzögerungen in der Bearbeitung des PKH‑Antrags, die vom Gericht verschuldet sind, dürfen nicht zu einer Berücksichtigung verschlechterter Erfolgsaussichten führen.
Legt der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen erst so spät vor, dass Entscheidungsreife erst eintritt, wenn die Erfolgsaussichten entfallen sind, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ändern sich die Erfolgsaussichten nachträglich zu Gunsten des Antragstellers, bleibt die erneute Stellung eines PKH‑Antrags möglich.
Mit der Beschwerde vorgebrachte nachträgliche Sachvorträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Verfahren einlassungsfähig sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 5179/07
Leitsatz
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des PKH-Antrags kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem nach Anhörung des Gegners der Antrag erstmals entscheidungsreif war. Verzögerungen in der Bearbeitung des PKH-Antrags, die durch das Gericht veranlasst sind, dürfen dabei nicht zur Berücksichtigung verschlechterter Erfolgsaussichten führen. Liegt Entscheidungsreife aber wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen erst vor, wenn die Erfolgsaussichten nicht mehr gegeben sind, insbesondere nach Instanzende, ist PKH zu versagen, auch wenn bei Klagezustellung Erfolgsaussicht gegeben war. Ändern sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Prozesses zu Gunsten des Antragstellers, kann erneut ein PKH-Antrag gestellt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2007 – 5 Ca 5179/07 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Abänderung eines Schlusszeugnisses, welches die Beklagte ihm nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilte. Die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen insbesondere die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger erst am 16.08.2007 vor. Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit seiner parallel erhobenen Kündigungsschutzklage obsiegt. Das Arbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe damit abgelehnt, dass dem Kläger nunmehr kein Schlusszeugnis zustehe, da das Arbeitsverhältnis weiterhin bei Bestand sei. Zudem habe er nicht hinreichend dargelegt, weshalb er die geänderten Zeugnisformulierungen für begründet erachte. Ebenso fehle es am Beweisantritt. Der Beschluss wurde dem Klägerprozessbevollmächtigten am 14.09.2007 zugestellt. Hiergegen legte der Kläger am 28.09.2007 sofortige Beschwerde ein. Er vertritt die Ansicht, es komme für die Überprüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Das Arbeitsgericht hat der sofortige Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, es müsse im Zeitpunkt der Bewilligung noch Erfolgsaussicht für den Klageantrag gegeben sein.
II. Weder der Kläger noch das Arbeitsgericht geben den Zeitpunkt, zudem die Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags gegeben sein müssen, zutreffend wieder.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zunächst der Zeitpunkt, zu dem die die Prozesskostenhilfeunterlagen erstmals in einem entscheidungsfähigen Zustand vorliegen. Ist zu diesem Zeitpunkt nach Anhörung des Gegners Aussicht auf Erfolg gegeben, ist PKH auch dann zu gewähren, wenn sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Prozesses verschlechtern. Verzögert der Kläger die Bearbeitung des PKH-Antrags dadurch, dass er den Erklärungsvordruck nicht vorlegt, die erforderlichen Anlagen nicht beifügt oder Nachfragen erforderlich werden und ist die Rechtssache zwischenzeitlich ohne Aussicht auf Erfolg, kann auch Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden. Der Kläger hat die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 16.08.2007 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits erstinstanzlich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist. Ein Anspruch auf die Korrektur des Schlusszeugnisses ist damit derzeit nicht durchsetzbar.
Ändern sich im Laufe eines Rechtsstreits die zugrunde liegenden Tatsachen dahingehend, dass nachträglich Erfolgsaussichten für das Klagebegehren anzuerkennen sind, kann der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag erneut stellen.
Im Übrigen ist die Prozesskostenhilfe aber auch deshalb weiterhin zu versagen, weil auch der nachgebesserte Sachvortrag der mit der Beschwerdebegründung zum Zeugnisinhalt vorgetragen wurde, nicht einlassungsfähig ist.
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Olesch)