Streitwertfestsetzung bei parallel angegriffener Kündigung und Befristung (§ 42 Abs. 3 GKG)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Streitwertfestsetzung im Verfahren, in dem sowohl eine ordentliche Kündigung als auch eine Befristung zum gleichen Endtermin angegriffen wurden. Das LAG Köln setzte den Verfahrensstreitwert unter Berücksichtigung einer nachträglich mitgeteilten höheren Durchschnittsvergütung neu fest. Es gewichtet § 42 Abs. 3 GKG zur Kostenreduzierung derart, dass der Streitwert nicht in beiden Klagen voll ausgeschöpft wird.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert für das Verfahren und den Vergleich angepasst
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Beendigungstatbeständen, die zum selben Endzeitpunkt führen, ist der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3 GKG nicht zwingend zweimal voll auszuschöpfen; Abschläge zur Kostenreduzierung sind zulässig.
Ist eine Kündigung wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum streitigen Zeitpunkt, fehlt regelmäßig das Feststellungsinteresse an einer Befristungskontrolle, sodass der Streitwert der Befristungsklage herabgesetzt werden kann.
Bei der Bemessung des Streitwerts sind Bruttomonatsvergütungen maßgeblich; bei variablen Gehaltsbestandteilen ist der durchschnittliche Monatsverdienst zugrunde zu legen.
§ 42 Abs. 3 GKG enthält eine Begrenzung des möglichen Streitwertsrahmens, die im Einzelfall flexibel auszunutzen ist und keinen Anspruch auf vollständige Ausschöpfung begründet.
Im Beschwerdeverfahren können für die Streitwertfestsetzung erhebliche, den Streitwert betreffende Tatsachen nachgereicht und berücksichtigt werden, soweit sie substantiiert vorgetragen sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 2597/11
Leitsatz
Werden in einem Verfahren sowohl eine Kündigung als auch eine Befristung zum gleichen Endzeitpunkt angegriffen, ist es angemessen, den Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3 GKG nicht zweimal voll auszuschöpfen.
Dies gilt insbesondere dann,, wenn die Kündigung wirksam ist, da es dann hinsichtlich der Befristungskontrollklage am Feststellungsinteresse fehlt (und umgekehrt). Vorliegend wurden für die Kündigungsschutzklage 3 Bruttomonatsvergütungen, für die Befristungskontrollklage eine weitere Monatsvergütung festgesetzt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten-prozessbevollmächtigten wird der Streitwert-festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2011, Aktenzeichen 4 Ca 2597/11 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 16.08.2011 wie folgt teilweise abgeändert:
Der Streitwert wird für das Verfahren auf 34.867,50 € und für den Vergleich auf 55.062,52 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien stritten um eine ordentliche Kündigung vom 28.02.2011, um eine Befristung zum 31.03.2011 und um eine weitere fristlose Kündigung vom 04.03.2011. Daneben war ein weiterer Rechtsstreit anhängig mit einem Verfahrensstreitwert von 8.999,27 €. Die Parteien verglichen sämtliche zwischen ihnen bestehenden Streitpunkte. Die Beklagtenprozess-bevollmächtigten begehrten für den Kündigungsschutzantrag die Festsetzung von 3 Bruttomonatsvergütungen, für den Befristungskontrollantrag ebenfalls von 3 Bruttomonatsvergütungen sowie für den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der nachgeschobenen Kündigung Festsetzung in Höhe der anteiligen Vergütung zwischen 04.03. und 31.03.2011. Sie hatten dabei zunächst angegeben, dass die durchschnittliche Vergütung des Klägers 4.866,-- € monatlich betrage. Weiter gaben sie an, dass außergerichtlich über weitere 11.195,75 € Streit bestanden habe, der durch den Vergleich mit erledigt wurde. Das Arbeitsgericht hat letztendlich den Streitwert für die Bestandsstreitigkeiten auf 5 Bruttomonatsvergütungen also 24.330,-- € festgesetzt und für den Vergleichswert auf 44.525,02 € insgesamt. Mit der Beschwerde hat die Beklagte nunmehr dargelegt, dass die tatsächlichen vom Kläger durch das Arbeitsverhältnis erzielten Einnahmen 6.973,50 € monatlich betragen haben. Da zudem die Kündigung und die Befristung unabhängig voneinander zu überprüfen sei, sei auch für den Befristungsantrag die dreifache Monatsvergütung anzusetzen.
II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Beklagten war es möglich, im Beschwerdeverfahren nachzuschieben, dass die zugrundegelegte Monatsvergütung tatsächlich die ursprünglich bei Klageeinreichung vom Kläger angegebene Vergütung erheblich überstieg. Diese war wegen der flexiblen Gehaltsbestandteile nach dem monatlichen Durchschnitt zu bewerten und betrug 6.973,50 €. Dieses zugrundegelegt waren für den ursprünglichen Kündigungsschutzantrag 3 Bruttomonatsvergütungen zu berücksichtigen. Ebenso war für die weitere fristlose Kündigung ein Monatsgehalt anzusetzen. Hinsichtlich der Bewertung des Befristungsantrages folgt das Beschwerdegericht jedoch der Bewertung des Arbeitsgerichts Köln, wonach die Befristungskontrollklage zwar einen eigenständigen zu überprüfenden Beendigungssachverhalt darstellt. Da dieser jedoch das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt wie die ordentliche Kündigung vom 28.02. beendet, ist unter Berücksichtigung des Kostenreduzierungsgedanken aus § 42 Abs. 3 GKG die Festsetzung von nur 1 Bruttomonatsvergütung angemessen.
§ 42 Abs. 3 GKG enthält eine Begrenzungsvorschrift, die im Einzelfall nicht ausgeschöpft werden muss. Es ist angemessen bei verschiedenen Beendigungstatbeständen, die zum selben Beendigungszeitpunkt führen würden, Abschläge in der Ausschöpfung des vollen Kostenrahmens vorzunehmen. Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Befristungsüberprüfung ohnehin nicht mehr stattgefunden hätte, da mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.02. bereits zum 31.03.2011 beendet worden wäre. Dies zugrundegelegt erscheint eine höhere Berücksichtigung des Befristungskontrollantrages als mit 1 Bruttomonatsgehalt unangemessen. Hinsichtlich des Vergleichswertes ergab sich die Anpassung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses aus der nachträglich mitgeteilten durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Olesch