Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung: Berücksichtigung erstmals vorgelegter Gehaltsabrechnung bei fehlender Zustellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe; das Arbeitsgericht lehnte mangels Vorlage einer Gehaltsabrechnung ab und setzte Fristen zur Ergänzung, deren Ablehnungsbeschluss nicht nachgewiesen zugestellt ist. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde als fristgerecht angesehen und die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Folge: Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Entscheidungsgrund ist, dass eine Ausschlussfrist des § 118 ZPO mangels Zustellung nicht zu laufen beginnt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als begründet; PKH wird gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Ausschlussfrist des § 118 ZPO wegen fehlender oder nicht nachgewiesener Zustellung nicht in Gang gesetzt, sind erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterlagen vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen.
Fehlt der Zustellungsnachweis eines prozesskostenhilfeversagenden Beschlusses, gilt die sofortige Beschwerde als fristgerecht erhoben.
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, der grundsätzlich neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren ausschließen kann, steht der Berücksichtigung erstmals vorgelegter Beweismittel nicht entgegen, wenn die gesetzte Ausschlussfrist mangels Zustellung nicht zu laufen begonnen hat.
Die Nichteinhaltung gerichtlicher Nachforderungsfristen führt nicht automatisch zur Verwirkung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrensfrist nie wirksam in Lauf gesetzt wurde.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 2Ca 1230/04
Leitsatz
Die erstmalige Vorlage einer Gehaltsbescheinigung im Beschwerdeverfahren ist dann zu berücksichtigen, wenn die zuvor gesetzte Ausschlussfrist des § 118 ZPO wegen fehlender Zustellung nicht in Gang gesetzt wurde.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der prozesskostenhilfeversagende Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.05.2004 - 2 Ca 1230/04 - abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens ohne Ratenzahlung gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt Gbeigeordnet
Rubrum
-2-
Gründe
Dem Kläger, der mit seiner Klage, die am 03.06.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens beantragte, wurde zunächst am 05.04.2004 eine dreiwöchige Frist gesetzt, binnen deren er die entsprechenden Belege zur Glaubhaftmachung seiner Einkommensverhältnisse zur Akte reichen sollte. Mit Schreiben vom 04.05. wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die nachgereichten Belege immer noch keine Gehaltsabrechnung enthielten und die Belege zu den Ratenzahlungen hinsichtlich eines Autokaufs nicht aktuell seien. Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 20.05.2004 zur Ergänzung der Unterlagen gesetzt. Die Verfügung wurde per einfacher Post an den Anwalt des Klägers versandt. Der Kläger legte eine Vergütungsabrechnung nicht vor. Am 24.05.2004 wurde deshalb die Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt. Eine Zustellung dieser Entscheidung ist nicht nachgewiesen. Am 02.07.2004 legte der Klägerprozessbevollmächtigte für den Kläger hiergegen Beschwerde ein. Erstmals mit der Beschwerdebegründung, eingegangen am 06.08.2004, legte der Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2003 vor sowie zwei Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse vom 07.07.2004. Die sofortige Beschwerde, die mangels Zustellungsnachweis als fristgerecht erhoben gilt, ist begründet. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bereits in seiner Entscheidung - 2 AZB 19/03, MDR 2004, Seite 415, Beschluss vom 03.12.2003 - entschieden, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung darstellt, die es nicht ermöglicht, im Rahmen der Beschwerde nach § 571 ZPO neue Tatsachen vorzutragen. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen.
- Dem Kläger, der mit seiner Klage, die am 03.06.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens beantragte, wurde zunächst am 05.04.2004 eine dreiwöchige Frist gesetzt, binnen deren er die entsprechenden Belege zur Glaubhaftmachung seiner Einkommensverhältnisse zur Akte reichen sollte. Mit Schreiben vom 04.05. wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die nachgereichten Belege immer noch keine Gehaltsabrechnung enthielten und die Belege zu den Ratenzahlungen hinsichtlich eines Autokaufs nicht aktuell seien. Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 20.05.2004 zur Ergänzung der Unterlagen gesetzt. Die Verfügung wurde per einfacher Post an den Anwalt des Klägers versandt. Der Kläger legte eine Vergütungsabrechnung nicht vor. Am 24.05.2004 wurde deshalb die Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt. Eine Zustellung dieser Entscheidung ist nicht nachgewiesen. Am 02.07.2004 legte der Klägerprozessbevollmächtigte für den Kläger hiergegen Beschwerde ein. Erstmals mit der Beschwerdebegründung, eingegangen am 06.08.2004, legte der Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2003 vor sowie zwei Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse vom 07.07.2004.
- Die sofortige Beschwerde, die mangels Zustellungsnachweis als fristgerecht erhoben gilt, ist begründet. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bereits in seiner Entscheidung - 2 AZB 19/03, MDR 2004, Seite 415, Beschluss vom 03.12.2003 - entschieden, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung darstellt, die es nicht ermöglicht, im Rahmen der Beschwerde nach § 571 ZPO neue Tatsachen vorzutragen. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen.