Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·2 Ta 24/12·21.02.2012

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsgebühr im Altersteilzeitprozess

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrecht (Prozesskosten)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter rügt die Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr durch das Arbeitsgericht nach Erledigung des Berufungsverfahrens. Zentrale Frage ist, ob ein behauptetes Telefongespräch und vorgelegte Notizen die Beteiligung des Beklagtenvertreters an einer mündlichen Erörterung zur Erledigung glaubhaft machen. Das LAG verneint dies und verweist darauf, dass bloß verfahrensbezogene Absprachen oder einseitiger Interessenverlust keine Terminsgebühr begründen. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Terminsgebühr nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 3, 3. Alternative RVG setzt eine mündliche Erörterung zwischen den Prozessbevollmächtigten mit sachbezogenem Inhalt voraus; rein formelle oder verfahrensbezogene Absprachen begründen sie nicht.

2

Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs auf eine Terminsgebühr ist darzulegen, dass der gegnerische Prozessbevollmächtigte an dem relevanten mündlichen Gespräch tatsächlich beteiligt war; bloße Notizen des eigenen Vertreters genügen nicht.

3

Ist das Verfahren dadurch erledigt, dass eine Partei ihr materielles Prozessinteresse verloren hat, sind in der Regel keine inhaltlichen materiellen Regelungen zwischen den Parteien mehr erforderlich; ein Austausch über Verfahrensmodalitäten löst keine Erörterungsgebühr aus.

4

Allgemeine Äußerungen wie der Wunsch nach der 'kostengünstigsten Lösung' und die Anforderung schriftlicher Korrespondenz begründen keinen Anspruch auf eine mündliche Erörterungsgebühr.

Relevante Normen
§ Vorbemerkung 3, Abs. 3, 3. Alternative RVG§ Vorbemerkungen 3 Abs. 3, 3. Alternative RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1185/09

Leitsatz

- Einzelfall –

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen in der Fassung vom 09.12.2011, Aktenzeichen 5 Ca 1185/09 d, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I. Beim Landesarbeitsgericht war die Berufung über ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen anhängig, die der Kläger eingelegt hatte. Er war erstinstanzlich mit seinem Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell unterlegen.

3

Beim Bundesarbeitsgericht war ein Parallelverfahren anhängig in dem der dortige Kläger obsiegt hatte. Das vorliegende Verfahren war wegen der für den 17.08.2010 erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts terminlos gestellt.

4

In der Zwischenzeit hatte der Kläger das Interesse an der Altersteilzeit im Blockmodell verloren, da er seit Juni 2010 als Betriebsratsmitglied freigestellt war und sich hierdurch die Arbeitsbedingungen geändert hatten.

5

Auf die gerichtliche Anfrage des Landesarbeitsgerichts vom 20.03.2011, ob das vorliegende Berufungsverfahren erledigt sei oder terminiert werden solle, erklärten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2011 das Verfahren für erledigt. Der Klägerprozessbevollmächtigte beantragt, nachdem die Verfahrenskosten der Beklagten auferlegt worden waren, die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 727,20 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 138,17 €. Er hat Notizen für ein Telefonat vom 23.02.2011 vorgelegt, welches er mit dem Beklagtenprozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M v geführt haben will. Dieser erinnert sich hieran nicht. Der Klägerprozessbevollmächtigte will in diesem Telefonat den Vorschlag gemacht haben, dass der Kläger das Verfahren beende und die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens übernehme. Als Ergebnis des Telefonats finden sich die Notizen

6

"grundsätzlich o.k., will aber kostengünstigste Lösung

7

prüfen, Vorschlag machen".

8

Mit E-Mail vom 14.03.2011 gab der Klägerprozessbevollmächtigte den Inhalt des Gesprächs an seinen Mandanten mit folgenden Worten weiter:

9

"Ich habe wegen der Verfahrensbeendigung mit Rechtsanwalt M v telefoniert. Der meinte, dass das Forschungszentrum nicht mehr zahlen will, als es unbedingt muss und bat um einen Vorschlag."

10

Erst am 04.05.2011, nachdem das Landesarbeitsgericht die Parteien zur Stellungnahme, ob das Verfahren durch die vorgreifliche Entscheidung des BAG erledigt sei, aufgefordert hatte, wandte sich der Klägerprozessbevollmächtigte an Rechtsanwalt M v und machte diesem ohne Bezugnahme auf das Telefonat einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, der abgelehnt wurde. Stattdessen machte der Beklagtenprozessbevollmächtigte den Vorschlag, das Verfahren für erledigt zu erklären. Dem folgten die Klägerprozessbevollmächtigten sodann.

11

Der Klägerprozessbevollmächtigte vertritt die Ansicht, er habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass am 23.02.2011 ein Telefonat stattgefunden habe, welches die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Vorbemerkungen 3 Abs. 3, 3. Alternative RVG rechtfertige.

12

In dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Festsetzung einer Terminsgebühr abgelehnt, da erledigungsbegründend die rein schriftliche Absprache über die beiderseitigen Erledigungserklärungen gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Klägerprozessbevollmächtigte fristgerecht mit seiner sofortigen Beschwerde und führt an, dass sich aus seinen Notizen die telefonische Erörterung des Rechtsstreits mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens ergebe. Der Zeitraum zwischen Telefonat im Februar und Abgabe der Erledigungserklärung im Mai beruhe auf der notwendigen Abstimmung mit dem Mandanten.

13

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Aus den zur Glaubhaftmachung des Anspruches vorgelegten Notizen und dem Schriftverkehr ergibt sich nicht, dass sich der Beklagtenprozessbevollmächtigte an dem vom Klägerprozessbevollmächtigten behaupteten Gespräch im Hinblick auf eine Erledigung des Verfahrens beteiligt hat. Tatsächlich war das vorliegende Verfahren dadurch erledigt, dass der Kläger das Interesse an der klageweisen Durchsetzung des Altersteilzeitvertrages im Blockmodell deshalb verloren hatte, weil er zwischenzeitlich als Betriebsratsvorsitzender von der ursprünglichen Arbeitsleistung freigestellt war. Auf diese Mitteilung hat der Beklagtenprozessbevollmächtigte lediglich geäußert, es müsse für die Beklagte die kostengünstigste Lösung gefunden werden und es solle alles schriftlich gemacht werden. Berücksichtigt man, dass es einer Partei auch möglich sein muss, in höflicher Art und Weise das Entstehen einer Terminsgebühr zu vermeiden, kann aus den vorgelegten Notizen und den vom Klägerprozessbevollmächtigten gefertigten Schriftverkehr mit seiner Partei nicht geschlossen werden, dass sich der Beklagtenprozessbevollmächtigte an einer Erörterung zum Zweck der Erledigung des Verfahrens beteiligt hat.

14

Aus den Notizen des Klägerprozessbevollmächtigten ergibt sich zudem auch nicht, dass über materielle Inhalte zwischen den Prozessbevollmächtigten gesprochen worden wäre. Die bloß formellen Absprachen darüber, ob ein Prozess durch Berufungsrücknahme, Vergleich oder übereinstimmende Erledigungserklärung beendet werden soll, enthalten ausschließlich verfahrensbezogene Regelungen. Inhaltliche Regelungen waren, nachdem der Kläger das Interesse an seinem ursprünglichen Prozessziel verloren hatte, ohnehin nicht mehr zu treffen. Zudem hat der Beklagtenprozessbevollmächtigte nicht mündlich sondern schriftlich weiter korrespondieren wollen. Ein Gespräch mit einem sachbezogenen anstelle eines verfahrensbezogenen Inhaltes kann deshalb den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Der bloße Gedankenaustausch über Verfahrensregelungen löst die Erörterungsgebühr nicht aus.

15

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

16

Olesch