Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ohne Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage. Das LAG Köln erklärt das Arbeitsgericht Bonn für sachlich zuständig, stellt jedoch klar, dass Anträge nach § 769 ZPO nur zulässig sind, wenn eine Vollstreckungsabwehrklage rechtshängig ist. Es weist darauf hin, dass eine Erfolgsaussicht der Klage zweifelhaft ist, weil Einwendungen im Mahnverfahren hätten vorgebracht werden müssen.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Arbeitsgericht Bonn für die Anträge als sachlich zuständig erklärt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt voraus, dass eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 i.V.m. § 769 Abs. 2 ZPO) bereits rechtshängig ist.
Solange die Vollstreckungsabwehrklage nicht erhoben ist, fehlt für einen isolierten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ein zuständiges Gericht; eine Verweisung kommt nicht in Betracht.
Für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage ist das Gericht zuständig, das auch im streitigen Verfahren über die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung zuständig wäre; bei Lohnrückforderungsansprüchen ist dies das Arbeitsgericht (§ 769 Abs. 3 ZPO).
Einwendungen gegen einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid sind grundsätzlich durch Einspruch im Mahnverfahren bzw. fristgerecht vorzubringen; nach Ablauf der einschlägigen Fristen ist die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids in der Regel nicht beseitigbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1225/11
Leitsatz
Zuständigkeit bei isoliertem Antrag, Zwangsvollstreckung einzustellen ohne Erhebung der Zwangsvollstreckungsabwehrklage.
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.06.2011 – Aktenzeichen 1 Ca 1225/11 – wird abgeändert:
Das Arbeitsgericht Bonn ist für die Anträge zu 1) und 2) aus dem Schriftsatz vom 16.05.2011 sachlich zuständig.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin erstritt vor dem Amtsgericht Stuttgart gegen den Antragsteller einen seit dem 29.12.2009 rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Sie begründete diesen mit "Warenlieferung - Restforderung Lohnzahlung vom 01.09.2008". Der Antragsteller hat hierzu ein Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin vom 10.02.2009 vorgelegt, wonach er vom 08.08.2008 bis 30.09.2008 im Unternehmen der Antragsgegnerin beschäftigt war und eine Überzahlung des Lohnes vorliege. Es sei danach vereinbart worden, diese Überzahlung abzuarbeiten. Dieses Arbeitsverhältnis sei wegen Warendiebstahls des Antragstellers und verspätetem Arbeitsbeginn am 29.01.2009 fristlos gekündigt worden, weshalb noch ein Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 1.273,25 € bestehe. Dies ist die mit dem Vollstreckungsbescheid titulierte Summe. Der Antragsteller hat vorgetragen, es liege kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, jedoch habe es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid wurden vom Amtsgericht Stuttgart erlassen. Der Antragsteller hat seinerzeit weder Widerspruch noch Einspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2011 begehrt der Antragsteller
die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.11.2009 mit dem Zeichen 09-96707665-0-3 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen,
- die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.11.2009 mit dem Zeichen 09-96707665-0-3 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen,
im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Vollstreckungstitel ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen.
- im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Vollstreckungstitel ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen.
Auf Nachfragen des Landesarbeitsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, ein Hauptsacheverfahren sei nicht anhängig, insbesondere sei eine Vollstreckungsabwehrklage nicht erhoben.
Das Arbeitsgericht Bonn hat sich für unzuständig gehalten und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn verwiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, die er damit begründet, der Vollstreckungsbescheid habe nicht durch das Amtsgericht Stuttgart erlassen werden dürfen, da der Forderung in Wahrheit eine Lohnrückzahlungsforderung der Arbeitgeberin, die jedoch nicht berechtigt sei, zugrunde liege.
II. Das Arbeitsgericht Bonn ist zur Entscheidung über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.11.2009 mit dem Aktenzeichen 09-96707665-0-3 zuständig. Die beiden, in zwei getrennte Antragsformulierungen aufgespaltenen Anträge aus dem Schriftsatz vom 16.05.2011 beziehen sich beide darauf, dass das Arbeitsgericht Bonn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid einstellen soll und die Antragsgegnerin vorläufig an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hindern soll. Der Antragsteller hat insoweit ein einheitliches Prozessziel in zwei unterschiedliche Formulierungen gefasst.
Ein solcher Antrag setzt damit voraus, dass bei einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 in Verbindung mit 769 Abs. 2 ZPO rechtshängig gemacht wurde. Zuständig für einen solchen Antrag nach § 769 ZPO auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit immer das Gericht, das über die Vollstreckungsabwehrklage entscheiden muss. Solange eine solche Vollstreckungsabwehrklage noch nicht erhoben ist, ist der Antrag, dessen Bescheidung der Antragsteller verlangt, unzulässig, so dass es bis zur Rechtshängigmachung der Vollstreckungsabwehrklage für den hier verfolgten Antrag überhaupt kein zuständiges Gericht gibt. Eine Verweisung kommt deshalb nicht in Betracht, da auch das Amtsgericht Bonn die Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nicht einstellen kann, solange nicht Vollstreckungsabwehrklage erhoben ist.
Hilfsweise gelten folgende Erwägungen:
Sollte der Antragsteller Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 in Verbindung mit § 769 Abs. 2 ZPO erheben wollen, so wäre trotz des durch das Amtsgericht Stuttgart erlassene Mahnbescheides das Arbeitsgericht Bonn hierfür zuständig, da der Antragsteller dargelegt hat, dass die Forderung, die dem Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid zugrunde liegt, eine Rückforderung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt, die der Arbeitgeber wegen einer Lohnüberzahlung dem Antragsteller gegenüber durchgesetzt hat. Gemäß § 769 Abs. 3 ZPO ist das Arbeitsgericht Bonn, dass im streitigen Verfahren über einen Rückforderungsanspruch der Arbeitgeberin gegenüber dem Antragsteller das zuständige Gericht gewesen wäre, deshalb für die Vollstreckungsabwehrklage zuständig.
Dem Antragsteller sei bereits jetzt mitgeteilt, dass eine solche Vollstreckungsabwehrklage aussichtslos ist, denn nach dem bisherigen Akteninhalt hätte er alle hier vorgetragenen Einwendungen bereits durch Einspruch gegen den Mahnbescheid vortragen können und müssen (vgl. § 796 Abs. 2 ZPO). Gegen den vom gegebenenfalls unzuständigen Amtsgericht Stuttgart erlassenen Mahnbescheid stand dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nur der Wiederspruch zu. Die hier einzuhaltenden Fristen, sind offensichtlich verstrichen, da Mahn- und Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides beseitigen will.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über den Hauptsacheantrag vorbehalten.
Olesch