Einstweilige Verfügung: Gegenstandswert bei Übernahme von Schulungskosten durch Arbeitgeber
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat begehrte im Eilverfahren die Kostenübernahme und Freistellung für drei Mitglieder zur Teilnahme an einer dreitägigen Schulung. Das LAG setzte den Gegenstandswert auf die tatsächlich entstandenen Kosten und berücksichtigte keine Abschläge wegen Vorwegnahme der Hauptsache. Maßgeblich sind die konkreten Schulungs-, Unterbringungs-, Reise- und Lohnkosten; bei mehreren Teilnehmern sind die Kosten jeweils einzeln zuzurechnen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 3.090,00 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine beantragte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg, ist ein pauschaler Abschlag wegen fehlender Rechtskraft nicht angemessen; der volle Wert kann anzusetzen sein.
Sind die Kosten (z. B. Schulung, Unterkunft, Reise, Lohnfortzahlung) bezifferbar, ist auf die tatsächlich anfallenden Beträge abzustellen; § 23 Abs. 3 RVG als Hilfswert ist nur heranzuziehen, wenn eine sonstige Schätzung nicht möglich ist.
Bei der Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder ist kein Abschlag allein wegen gleichartiger Anträge vorzunehmen; jede Teilnahme löst für sich die Prüfung und die Kostenfolge aus.
Der Streitwertkatalog sieht bei Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren die Ansetzung von 100 % des allgemeinen Wertes vor, sodass dessen Empfehlung ohne weiteres anwendbar ist.
Zitiert von (1)
1 gemischt
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 BVGa 3/16
Leitsatz
Nimmt eine beantragte Einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg, ist ein Abschlag wegen der mangelnden Rechtskraft nicht angemessen.
Da sich sowohl die Schulungskosten, als auch die aufzuwenden Lohnkosten als Zahlenwert darstellen lassen, ist dieser Wert zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG ist nicht erforderlich.
Geht es um die Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder ist ein Abschlag trotz gleichartiger Anträge nicht vor zu nehmen. Letztlich löst jedes BR-Mitglied für sich die Prüfung der Angemessenheit der Kostenübernahme aus.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Gegenstandswert-festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2016 - Az. 8 BVGa 3/16 - abgeändert und der Gegenstandwert für das Verfahren auf 3.090,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.: Die Beteiligten stritten im Einstweiligen Verfügungsverfahren darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet war, für drei Betriebsratsmitglieder die Kosten der Teilnahme an einer Schulung zu übernehmen, sowie die Betriebsratsmitglieder für die dreitägige Dauer der Schulung von der Arbeitsleistung bezahlt freizustellen.
Die Kosten für die Schulung beliefen sich pro Person auf 550,00 EUR, die Unterbringungskosten im Hotel auf 220,00 EUR, die Reisekosten (Sparpreis der Bahn) auf 60,00 EUR sowie die Kosten der Vergütungsfortzahlung für drei Tage auf insgesamt 200,00 EUR.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf ein Viertel des Hilfswertes aus § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt. Es hat dies damit begründet, dass es sich bei den zu klärenden Betriebsratsrechten um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele und im Einstweiligen Verfügungsverfahren Rechtskraft nicht eintrete, so dass ein Abschlag zu machen sei.
II.: Die zulässige und fristgerechte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 ist teilweise begründet.
Bereits bei Anwendung des Streitwertkataloges ergibt sich, dass nach Abschnitt II Nr. 7.1 bei Vorwegnahme der Hauptsache 100 % des allgemeinen Wertes im Einstweiligen Verfügungsverfahren anzusetzen sind. Diese Empfehlung des Streitwertkatalogs kann vorliegend ohne weiteres angewandt werden, da der Betriebsrat und die zur Schulung vorgesehenen Mitglieder im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens vorab klären lassen wollten, ob die Teilnahme an einer bestimmten Schulungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber zu bezahlen ist. Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren wäre präjudiziell für ein eventuelles Hauptsacheverfahren gewesen.
Nach Abschnitt II Nr. 14.2 des Streitwertkataloges werden Schulungskosten regelmäßig als vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen. Entscheidend ist die Höhe der Schulungskosten inklusive Fahrtkosten. Auch die Lohnfortzahlungskosten für die Schulungszeit sind als Vermögenswert ohne weiteres bezifferbar.
Da § 23 Abs. 3 RVG lediglich einen Hilfswert normiert, der nach billigem Ermessen anzuwenden ist, wenn es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine sonstige Schätzung des Wertes fehlt, ist vorliegend auf die Höhe der tatsächlich insgesamt anfallenden Kosten abzustellen. Dabei ist ein Abschlag für die drei jeweils gleich gearteten Anträge nicht vorzunehmen. Denn vorliegend löst jede einzelne Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes die auf ihn entfallende Kostenfolge aus. Bei drei zu schulenden Betriebsratsmitgliedern ist zudem zu prüfen, ob drei gleichartige Schulungen erforderlich sind und nicht nur, ob der Schulungsinhalt für ein Betriebsratsmitglied erforderlich ist. Die Addition der insgesamt anfallenden Kosten ist deshalb angemessen.
Für die konkrete Berechnung des Gegenstandswertes waren damit3 × 1.030,00 EUR zugrunde zu legen. Diese setzen sich zusammen aus550,00 EUR Schulungskosten, 220,00 EUR Unterkunftskosten, 60,00 EUR Fahrtkosten sowie 200,00 EUR Lohnaufwendungen für insgesamt drei Tage pro zu schulendem Betriebsratsmitglied.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.