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Landesarbeitsgericht Köln·2 Ta 211/16·09.10.2016

Gegenstandswert bei Organisationsänderung im Arbeitsverhältnis – Anwendung des § 42 GKG

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Chefarzt klagte gegen die Ausgliederung der Orthopädie und machte Einnahmeverluste geltend. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts. Das LAG Köln änderte die Gegenstandswertfestsetzung ab und stellte klar, dass § 42 GKG auch bei Feststellungsanträgen gegen organisatorische Maßnahmen gilt, da ein vermögensrechtliches Interesse besteht. Als Bewertungsmaßstab kommen der dreijährige Differenzbetrag, jedoch begrenzt auf das Vierteljahreseinkommen, in Betracht.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Gegenstandswertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich erhöht festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Streitwertbegrenzung des § 42 GKG gilt auch für Feststellungsanträge, die auf die Unzulässigkeit einer organisatorischen Maßnahme gerichtet sind, soweit diese Maßnahme eine vermögensrechtliche Einbuße des Arbeitnehmers bewirkt.

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Die Wertbemessung richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen und nicht nach den Auswirkungen auf den Arbeitgeber.

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Als Bemessungsmaßstab für den Streitwert kann der dreijährige Differenzbetrag der durch die Änderung entstehenden Einnahmeverluste zugrunde gelegt werden.

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Dieser dreijährige Differenzbetrag ist jedoch nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG durch den Wert des für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelts zu begrenzen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 42 GKG§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4014/16

Leitsatz

Die Änderung von Arbeitsbedingungen, die zu einer wirtschaftlichen Einbuße (hier Chefarzt) führen, unterliegt auch wenn sie in die Form eines Feststellungsantrags hinsichtlich der Unzulässigkeit der Organisationsentscheidung gekleidet ist, der Streitwertbegrenzung des § 42 GKG.

Es kann der dreijährige Differenzbetrag, gedeckelt durch den Wert des Vierteljahreseinkommens zugrunde gelegt werden. Hierdurch wird der Wertungswiderspruch verhindert, der sich ergäbe, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung niedriger zu bewerten wäre, als die Änderung der Bedingungen durch Direktionsrecht oder Anpassungsklausel.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2016 - Az. 2 Ca 4014/16 - abgeändert. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren auf 108.093,00 EUR und für den Vergleich auf144.124,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.:              In der Hauptsache hatte der Kläger, der als Chefarzt bei der Beklagten angestellt war, zwei Anträge angekündigt. Zum einen begehrte er die Feststellung, dass die Ausgliederung der Orthopädie aus der vom Kläger geleiteten Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie und die Errichtung einer neuen eigenständigen Abteilung Orthopädie rechtsunwirksam seien, zum anderen begehrte er die Verurteilung der Beklagten, ihm weiterhin die Behandlung von Patienten des Fachgebietes Orthopädie und Unfallchirurgie zu gestatten. Der Kläger hat seinen Jahresverdienst unwidersprochen mit 88.374,00 EUR aus dem Anstellungsverhältnis und weiteren Einnahmen aus dem vertraglich vereinbarten Liquidationsrecht von jährlich durchschnittlich 344.000,00 EUR angegeben. Er hat weiter angegeben, dass er durch die Organisationsänderung und Ausgliederung der Orthopädie mit Einnahmeverlusten von durchschnittlich ca. 50.000,00 EUR gerechnet habe.

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Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf drei Bruttomonatsgehälter beschränkt. Es hat hierbei jedoch nur die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht des Klägers zu Grunde gelegt. Der Rechtsstreit endete mit einem Abfindungsvergleich, der ein qualifiziertes Zeugnis titulierte.

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II.:              Zutreffend hat das Arbeitsgericht für die Beurteilung des Gegenstandswertes des vorliegenden Rechtsstreits das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der bisherigen Organisationsstruktur und insbesondere an der Möglichkeit, weiterhin mit Tätigkeiten im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie beschäftigt zu werden zugrunde gelegt. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Wertbemessung nach dem Interesse der klagenden Partei zu erfolgen hat und nicht auf die Auswirkungen bei den jeweiligen Beklagten abzustellen ist.

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Danach ergibt sich, dass beide Anträge letztlich einen aus Sicht des Klägers vermögensrechtlichen Streitgegenstand betreffen, nämlich den Erhalt der mit dem Liquidationsrecht im Fachbereich Orthopädie und Unfallchirurgie verbundenen Einnahmen. Für diesen Streitgegenstand bietet § 42 GKG die zutreffende Bewertungsgrundlage. Zum einen ist der dreijährige Differenzbetrag zu beurteilen. Dies wäre vorliegend die Summe von ca. 150.000,00 EUR, ausgehend von einer Durchschnittsschätzung des Klägers. Andererseits beschränkt die Rechtsprechung diesen Gegenstandswert bei Klagen, die die teilweise Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen betreffen auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts entsprechend § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Dies folgt, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend dargestellt hat, daraus, dass der Streit über eine Änderungskündigung oder gar eine Beendigungskündigung wertmäßig nicht geringer anzusetzen ist, als der Streit darüber, ob nur ein Teil der Arbeitsbedingungen abgeändert werden darf. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist Ausdruck des rechtspolitischen Programms, die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu begrenzen, um den Zugang zu den Arbeitsgerichten für alle Bevölkerungsteile gleichermaßen erschwinglich und berechenbar zu machen. Die analoge Anwendung dient der Verhinderung von Wertungswidersprüchen.

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Die Erhöhung des Gegenstandswerts beruht darauf, dass das Arbeitsgericht ausschließlich die Liquidationserlöse und nicht das gesamte für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts, bestehend aus Grundvergütung und Liquidationserlösen zu Grunde gelegt hat.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.