Sofortige Beschwerde gegen PKH-Versagung mangels Glaubhaftmachung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, legte aber keine Nachweise zu Einkünften/Vermögen vor. Nach Fristsetzung und Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich wurde PKH wegen fehlender Mitwirkung versagt. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig verspätet und zudem unbegründet, da Nachreichungen nach Instanzende nicht mehr zur Erstbewilligung führen und Verwertung von Vermögenswerten vorrangig zur Deckung der Prozesskosten dient.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; hilfsweise unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe muss der Antrag entscheidungsreif sein; nachträgliches Nachreichen von Unterlagen nach Erledigung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unzulässig.
Im Beschwerdeverfahren besteht für die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Möglichkeit, Unterlagen zu nachzureichen, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise eine Nachfrist gesetzt hat.
Verfahrenskosten sind vorrangig aus verwertbaren Vermögenswerten des Antragstellers zu bestreiten; Erlöse, die den Selbstbehalt übersteigen, sind zunächst zur Deckung der notwendigen Prozesskosten zu verwenden.
Luxusanschaffungen und daraus resultierende Verbindlichkeiten begründen keinen Anspruch auf Freistellung durch die Allgemeinheit; Kredittilgungen für Luxusgüter dürfen die notwendigen Prozesskosten nicht vorweg in Anspruch nehmen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 9381/10
Leitsatz
Fehlende Glaubhaftmachung trotz Instanzende im Rahmen der Erstbewilligung, Kredite für Luxusaufwendungen (Sportboot) dürfen erst nach Tilgung der Prozesskosten aus Einnahmen getilgt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2011
– 10 Ca 9381/10 – (Prozesskostenhilfeversagung) wird auf deren Kosten zurückgewiesen
Gründe
I. Mit Prozesskostenhilfeantragsformular vom 22.11.2010 begehrte die Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre am gleichen Tage beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage. Dem Prozesskostenhilfeantrag waren keinerlei Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beigefügt. Die Klägerin hat angegeben, sie wohne bei den Eltern und zahle monatlich 150,00 € an diese. Mit Schreiben vom 14.02.2011 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Eine erneute Frist wurde ihr bis zum 31.03.2011 gesetzt.
Mit Vergleichsbeschluss vom 04.02.2011 wurde der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. Am 31.03.2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 15.04.2011. Dem folgte das Gericht durch Verfügung vom 03.04.2011, die den Prozessbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis am 08.4.2011 zugestellt wurde und in der auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Gleichwohl erfolgte der erforderliche Nachweis der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation nicht. Durch den angegriffenen Beschluss vom 27.04.2011 wurde die Prozesskostenhilfe sodann wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin abgelehnt. Der Beschluss ging den Klägerprozessbevollmächtigten am 02.05.2011 zu.
Am 07.06.2011 ging das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2011 beim Arbeitsgericht in Köln ein, mit denen diese für die Klägerin sofortige Beschwerde einlegten. Ein vorab gesendetes Telefax ist zu diesem Schreiben nicht eingegangen. Nunmehr behauptet die Klägerin, sie zahle 350,00 € für Unterkunft und als Kostgeld an Frau L M K Die Klägerin gab weiterhin an, über keinerlei andere Einkünfte zu verfügen. Sie erhalte kein Arbeitslosengeld, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits am 15.12.2010 beendet worden war.
Daraufhin verlangte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 14.06.2011 die Vorlage von Kontoauszügen, um die Angaben glaubhaft zu machen. Daraufhin legte die Klägerin Kontoauszüge vor, die ein Guthaben von 12.075,06 € zum 01.04.2011 auswiesen. Die Klägerin erläuterte, sie habe ihren PKW im Wert von 10.000,00 € veräußert. Ebenso habe sie ein Boot veräußert, welches ihr gemeinsam mit ihren Freund gehört habe und welches nicht mehr finanzierbar gewesen sei, deshalb habe sie insgesamt 8.000,00 € an ihren Freund, Herrn O überweisen müssen. Zusätzlich habe sie auch ein Laptop verkauft. Zum 21.06.2011 wies das Konto einen Negativsaldo von 105,17 € aus. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, aus dem Erlös des PKW-Verkaufs zunächst die Prozesskosten zu tragen.
Die Klägerin begründet die sofortige Beschwerde damit, sie habe den PKW verkaufen müssen, um einen Kredit abzulösen, um ein Sportboot verkaufen zu können. An dem Boot habe Sicherungseigentum der Bank bestanden. Mit dem Verkaufserlös des Bootes seien die restlichen Kreditraten beglichen worden. Die Klägerin sei nicht im Besitz von Unterlagen hierzu.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zum einen verfristet und damit unzulässig, zum anderen wäre sie auch unbegründet.
Die von den Klägerprozessbevollmächtigten angegebene Telefaxversendung des Beschwerdeschriftsatzes vom 30.05.2011 ist beim Arbeitsgericht nicht eingegangen. Das Original der Beschwerde ist erst am 07.06.2011, und damit nach Ablauf der einmonatigen am 02.05.2011 beginnenden Beschwerdefrist, eingegangen.
Die Beschwerde wäre aber auch nicht begründet. Zum einen hat das Arbeitsgericht übersehen, dass Antragsteller im Rahmen der Erstbewilligung der Prozesskostenhilfe gehalten sind, den Prozesskostenhilfeantrag entscheidungsfähig zu machen, bevor der Rechtsstreit erledigt wird. Die Nachreichung von Unterlagen ist nur im Rahmen der vom Gericht ausnahmsweise gesetzten Nachfrist möglich. Diese Nachfrist lief für die Klägerin am 15.04.2011 ab. Erstmals am 28.06.2011 gingen beim Gericht die angeforderten Kontoauszüge ein. Dies war jedenfalls nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, die den Prozessbevollmächtigten auch unter Hinweis auf die Versagungsmöglichkeit am 08.04.2011 zugestellt wurde.
Das Landesarbeitsgericht folgt für die Erstbewilligung der Prozesskostenhilfe dem Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004 Seite 415. Danach ergibt sich aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass anders als in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO das Nachreichen von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der persönlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Die erstmalige Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags muss vor der Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein. Lediglich im Nachprüfungsverfahren, in dem eine mit Raten belastete Partei auch eine Verschlechterung ihrer persönlichen Einkommenssituation geltend machen kann, ist das Nachschieben von Unterlagen möglich.
Weiterhin sind aber auch die nachgeschobenen Erklärungen der Klägerin nicht geeignet, ihrem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wonach sie zunächst nur 150,00 € an ihre Eltern zu zahlen hatte, später aber 350,00 € zahlen will, ohne dass sie irgend ein Einkommen hat, von dem diese Summe geleistet werden kann, hätte die Klägerin die Verwertung des PKW zunächst dazu nutzen müssen, um die Prozesskosten zu bezahlen. Die Klägerin hat einen PKW im Wert von 10.000,00 € verkauft. Der Verkaufserlös überstieg den Selbstbehalt erheblich und war in jeder Weise geeignet, die Kosten des Prozessbevollmächtigten vollständig zu tilgen. Da die Aufwendungen für das Sportboot Luxusausgaben waren und auch die insoweit anfallenden Darlehensraten nicht absetzbar gewesen wären (die Klägerin hat solche auch bei ihrem Prozesskostenhilfeantrag nicht angegeben), war der Verkaufserlös aus dem PKW in erster Linie auf die notwendige Prozessführung zu verwenden, nicht aber zur Tilgung eines möglicherweise gegebenen Kredites für ein Sportboot. Wer in dieser Weise Luxusanschaffungen auf sich nimmt, ist gehalten, notwendige Prozesskosten vor der Tilgung der Kredite für die Luxusanschaffungen zu bezahlen. Die Freistellung von Verbindlichkeiten, die auf Luxusanschaffungen beruhen, sind nicht durch die Allgemeinheit zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Olesch