Wertfestsetzung: Vierteljahresgehalt bei Anfechtung formunwirksamer Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte focht die Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Feststellungsklage gegen eine mündliche, formunwirksame Kündigung an. Das LAG bestätigt die Festsetzung auf ein Vierteljahreseinkommen (3 Monatsvergütungen) nach § 42 Abs. 3 GKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am künftigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Eine später ausgesprochene, nicht angegriffene formwirksame Kündigung verringert den ursprünglichen Streitgegenstand nicht.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bestandsstreitigkeiten ist der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG höchstens das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt.
Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am künftigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
Richtet sich die Feststellungsklage auf den uneingeschränkten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, kann dies den Höchstwert des § 42 Abs. 3 GKG rechtfertigen.
Eine nach Klageeinreichung ausgesprochene, später wirksame Kündigung, die nicht selbst angegriffen wird, mindert den ursprünglich begründeten Streitwert nicht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1273/16
Leitsatz
Wird mit der Klage eine formnichtige Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes angegriffen und sind weitere Kündigungen nicht angegriffen, richtet sich das Rechtsschutzinteresse regelmäßig auf den uneingeschränkten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dies kann, da es nicht auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit ankommt, auch den Höchstwert aus § 42 GKG (3 Monatsvergütungen) rechtfertigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10.08.2016 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2016 - Az. 5 Ca 1373/16 wird zurückgewiesen
Gründe
I. Die Beklagte begehrt mit der Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2016 die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes für den Feststellungsantrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 14.04.2016.
Die Parteien stritten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2016 hinaus nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen mündlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2016. Für diesen Streitgegenstand setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 5.040 EUR (1.680 EUR × 3 Monate) fest. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand bei Ausspruch der mündlichen Kündigung noch keine sechs Monate. Gegen die innerhalb der Probezeit am 27.04.2016 ausgesprochene formwirksame Kündigung hat die Klägerin sich nicht gewandt.
Die Beklagte meint, da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden habe, dürfe der Gegenstandswert für die mündliche formunwirksame Kündigung nur ein Bruttomonatsgehalt umfassen. Das Arbeitsgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung die Herabsetzung des Gegenstandswerts abgelehnt.
II. Der mit dem Wertfestsetzungsbeschluss vom 10.06.2016 festgesetzte Gegenstandswert für den Feststellungsantrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 14.04.2016. zu Ziffer 1 ist zutreffend festgesetzt worden.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach §§ 39 ff. GKG und §§ 2 ff. ZPO. Bei Bestandsstreitigkeiten richtet sich der festzusetzende Gegenstandswert nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Danach ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.
Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Grundlagen der Wertfestsetzung zutreffend wiedergegeben. Anknüpfungspunkt ist nicht die Dauer des bisherigen Bestands des Arbeitsverhältnisses, sondern das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am künftigen Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Zu bewerten ist der Tatbestand bei Einreichung der Feststellungsklage. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob die Beklagte innerhalb der Probezeit noch eine formwirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen würde. Das Rechtsschutzziel der Klägerin ging damit dahin, die formunwirksame Kündigung anzugreifen und zu beseitigen und hierdurch in einem weiterhin ungekündigten Arbeitsverhältnis Arbeitsleistung erbringen zu können und Vergütung zu erzielen. Bei einer auf unbestimmte Zeit gerichteten Feststellungsklage kann daher ein Vierteljahreseinkommen als Gegenstandswert festgesetzt werden.
Diese Rechtsprechung entspricht auch dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 05.04.2016 zu I Nr. 19. Die nachträglich ausgesprochene fristgerechte und formwirksame Kündigung, die die Klägerin im Übrigen nicht angegriffen hat, konnte den ursprünglichen Streitgegenstand nicht mehr verringern.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.