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Landesarbeitsgericht Köln·2 Ta 194/04·23.05.2004

Streitwert bei isoliertem Beschäftigungsanspruch: Ansatz von zwei Bruttomonatsgehältern

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte isoliert einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung mit konkret benannten Arbeitsinhalten; das Verfahren endete nach Einigung mit Klagerücknahme. Das ArbG setzte den Streitwert auf eine Bruttomonatsvergütung fest, hiergegen richtete sich die Beschwerde. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und setzte den Gegenstandswert auf zwei Bruttomonatsgehälter (6.073,32 EUR), weil bei Streit um Arbeitsinhalt und Direktionsrechte ein erhöhter Streitwert sachgerecht ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich: Gegenstandswert auf zwei Bruttomonatsgehälter (6.073,32 EUR) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Reichweite der Direktionsrechte streitig sind, ist der Streitwert regelmäßig mit zwei Bruttomonatsvergütungen anzusetzen.

2

Die Streitwertbegrenzung des § 12 Abs. 7 ArbGG, die in Kündigungsschutzverfahren eine Beschränkung vorsieht, findet keine vorrangige Anwendung auf isolierte Beschäftigungsansprüche, die nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben.

3

Ist der Streit um die konkreten Inhalte des Arbeitsverhältnisses zugleich Vorfrage für mögliche Pflichtverletzungen (z. B. Arbeitspflichtverletzungen), rechtfertigt dies eine höhere Bewertung des Streitwerts über eine Monatsvergütung hinaus.

4

Die Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO gegen die Festsetzung des Streitwerts ist statthaft, zulässig und kann zur Korrektur der Wertfestsetzung führen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 Abs. 3 BRAGO, § 12 Abs. 7 ArbGG§ 12 Abs. 7 ArbGG§ 10 Abs. 3 BRAGO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1215/04

Leitsatz

Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem gerade der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten streitig ist, ist die Berücksichtigung von 2 Bruttomonatsvergütungen als Streitwert angemessen. Da eine Kündigungsschutzklage nicht anhängig ist, ist der Gedanke der Streitwertbegrenzung aus § 12 Abs. 7 ArbGG nicht vorrangig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2004 - 17 Ca 1215/04 - abgeändert.

Der Gegenstandswert wird auf 6.073,32 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I. Mit der Hauptsache verfolgte der Kläger die vertragsgemäße Beschäftigung mit von ihm konkretisierten einzeln benannten Arbeitsinhalten, da er nach seinem Klagevortrag nicht vertragsgemäß beschäftigt wurde. Das Verfahren endete nach durchgeführter Güteverhandlung mit der Klagerücknahme, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.036,66 EUR fest. Der Festsetzungsbeschluss datiert vom 03.05.2004. Am 12.05.2004 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Beschwerde ein mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung auf zwei Bruttomonatsgehälter zu korrigieren.

3

II. Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige und fristgerechte Beschwerde ist begründet.

4

Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien nicht um einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Annex eines Kündigungsschutzverfahrens, sondern isoliert um die Inhalte der konkretisierten Beschäftigung des Klägers, insbesondere um das Recht der Beklagten, dem Kläger per Anweisung bestimmte Tätigkeiten zuweisen zu können.

5

Bei der Bewertung dieses Klageantrags kann der Rechtsgedanke aus § 12 Abs. 7 ArbGG, im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die dortige Streitwertbegrenzung nicht wesentlich auszudehnen, außer Betracht bleiben, da vorliegend nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern gerade die konkretisierten Inhalte des bestehenden Arbeitsverhältnisses Streitgegenstand waren. Da zudem berücksichtigt werden kann, dass die streitigen Inhalte des Arbeitsverhältnisses Vorfrage für eine mögliche Pflichtverletzung der Arbeitspflicht durch den Kläger sein können, ist es sachgerecht, in diesem Fall das Beschäftigungsinteresse mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten.

6

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

7

(Olesch)