Sofortige Beschwerde: Streitwertanpassung wegen nicht steuerpflichtiger Fahrtkostenerstattung
KI-Zusammenfassung
Der Klägervertreter wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts. Das LAG setzte den Streitwert auf 10.808,05 EUR fest und gab der Beschwerde teilweise statt. Fahrtkostenerstattung in Höhe von 153,39 EUR blieb außer Ansatz, weil sie nicht lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig war. Für die zweite Abmahnung wurde hingegen ein volles Bruttogehalt angesetzt, da neuer konkreter Tatsachenvortrag vorgebracht wurde.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 10.808,05 EUR festgesetzt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 7 ArbGG bleiben Auslagenersatzleistungen (z. B. Fahrtkostenerstattung) außer Ansatz, soweit sie nicht der Lohnsteuer oder Sozialversicherung unterliegen.
Eine Leistung ist als Auslagenersatz anzusehen, wenn sie nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig gewährt wird; solche Beträge sind bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
Für jede Abmahnung kann bei der Streitwertbemessung ein Monatsbruttogehalt anzusetzen sein, wenn durch die jeweilige Abmahnung ein wesentlich verschiedener und neuer konkreter Tatsachenvortrag in das Verfahren eingeführt wurde.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur insoweit erfolgreich, als sie substantiierte Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung darlegt; weitergehende oder unbegründete Beschwerden werden zurückgewiesen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 9805/02
Leitsatz
Auslagenersatz (Fahrtkostenerstattung) die nicht der Lohnsteuer/Sozialversicherung unterliegt, bleibt bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 7 ArbGG außer Ansatz.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägerbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2003 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird auf 10.808,05 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertbemessung das Fahrgeld in Höhe von 153,39 EUR außer Betracht gelassen. Dieser Betrag wurde als Auslagenersatz gezahlt, wie sich daraus ergibt, dass er weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung unterworfen war. Allerdings war für die 2. Abmahnung ein ganzes Gehalt anzusehen. Insoweit wurde ein wesentlich verschiedener neuer konkreter Tatsachenvortrag mit der Abmahnung in das Verfahren eingeführt, der es rechtfertigt, für jede Abmahnung gesondert 1 Bruttogehalt zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Olesch)