Wertfestsetzung bei Eingruppungsstreit: Regelwert angemessen bei überhöhender Besitzstandszulage
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnervertreter legten Beschwerde gegen die vom ArbG festgesetzte Gegenstandswertermittlung in einem Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ein. Kernfrage war, ob der Regelwert von 4.000 € zu erhöhen ist, obwohl die individualvertragliche Besitzstandszulage die streitige Tarifvergütung übersteigt. Das LAG hält den Regelwert für angemessen, da keine gegenwärtigen vermögensrechtlichen Auswirkungen vorliegen und nur spekulative künftige Effekte denkbar sind. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Eingruppungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts im Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist im Regelfall die Vergütungsdifferenz zwischen der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen und der vom Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Vergütung maßgeblich.
Üblich ist die Heranziehung der 36‑fachen Vergütungsdifferenz mit einem Abschlag von 20–25 %; hiervon kann bei besonderen Sachverhaltsgestaltungen abgewichen werden.
Liegt eine individuelle Besitzstandszulage vor, die die streitige tarifliche Vergütung übersteigt, begründet dies keine gegenwärtige vermögensrechtliche Auswirkung und rechtfertigt nicht zwingend eine Erhöhung des Gegenstandswerts.
Spekulative zukünftige Auswirkungen (z. B. Abschmelzung von Zulagen bei künftigen Tarifsteigerungen) rechtfertigen allein keine höhere Wertfestsetzung; der Regelwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann deshalb angemessen sein.
Die Festsetzung des Regelwerts berücksichtigt auch das Interesse des Betriebsrats an einer richtigen und transparenten betrieblichen Anwendung des Vergütungssystems und kann als Ausdruck dieses Interesses ausreichend sein, wenn keine konkreten Vermögensnachteile ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 410/09
Leitsatz
Wirkt sich der Streit über die zutreffende Eingruppierung deshalb nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis aus, weil die individuelle Zulage bereits höher ist, als die vom Betriebsrat für zutreffend gehaltene Vergütungsgruppe, ist die Festsetzung des Regelwerts von 4.000 € im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen und transparenten betrieblichen Anwendung des Vergütungssystems angemessen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 Az.: 8 BV 410/08 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist unbegründet.
Die Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Zustimmung zur Eingruppierung) richtet sich zwar im Regelfall nach der Vergütungsdifferenz zwischen der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen und der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Vergütung. Üblicherweise wird die 36-fache Vergütungsdifferenz für angemessen erachtet, wobei ein Abschlag zwischen 20 % und 25 % hierauf vorzunehmen ist. Die Anknüpfung an die Vergütungsdifferenz wird damit begründet, dass im Regelfall das Eingruppierungsverfahren die Vergütungsklage des Arbeitnehmers vorbereitet und deshalb eine unmittelbare vermögensrechtliche Bedeutung im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer zur Wertberechnung herangezogen werden kann. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch dadurch, dass der Arbeitnehmer unabhängig von der streitigen Vergütungsgruppe eine derart hohe Besitzstandszulage erhält, dass die Frage, welches die richtige tarifliche Vergütungsgruppe ist, für die Zahlbarmachung der Vergütung keine Rolle spielt. Allenfalls hätte sich eine fehlerhafte Eingruppierung in der Zukunft dahingehend auswirken können, dass möglicherweise die Zulagen bei zukünftigen Tariferhöhungen abgeschmolzen werden oder einem anderen Schicksal unterliegen als der Lohnbestandteil, der sich aus unmittelbarer originärer tarifvertraglicher Eingruppierung ergibt.
Im Hinblick auf diese besondere Sachverhaltsgestaltung erscheint es angemessen, es beim Regelwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu belassen, da dieser das Interesse des Betriebsrats an der betrieblichen richtigen Eingruppierung und transparenten Durchführung des Vergütungssystems angemessen wiederspiegelt, während vermögensrechtliche Auswirkungen im konkreten Fall nicht feststellbar sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Olesch