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Landesarbeitsgericht Köln·2 Ta 151/11·15.05.2011

Zurückweisung der Beschwerde: Terminsgebühr bei Absprache zur Aussetzung nicht gerechtfertigt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagtenprozessbevollmächtigte begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr wegen telefonischer Absprachen zur Aussetzung des Berufungsverfahrens, nachdem Parallelverfahren beim BAG anhängig waren. Das LAG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück. Es entscheidet, dass der kollegiale Informationsaustausch und die Vereinbarung, das BAG-Urteil abzuwarten, keine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Anlage 1 RVG darstellen, da sie die Erledigung des Verfahrens nicht unmittelbar gefördert haben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Anlage 1 RVG entsteht nur, wenn eine anwaltliche Besprechung unmittelbar und tatsächlich die Erledigung des konkret streitigen Verfahrens fördert.

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Der kollegiale Austausch von Informationen über Parallelverfahren und eine bloße Absprache zur Aussetzung des Verfahrens stellen im Regelfall keine auf die Verfahrenserledigung gerichtete Besprechung dar und rechtfertigen daher keine Terminsgebühr.

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Die Entscheidung eines übergeordneten Gerichts und die Kenntnis dessen Entscheidungsgründe können zur Erledigung eines Rechtsstreits führen; maßgeblich ist aber die tatsächliche Wirkung der Entscheidung und nicht allein die vorherige Abrede, deren Eintritt abzuwarten.

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Die bloße Erwartung oder übereinstimmende Einschätzung der Prozessbevollmächtigten, dass das Abwarten einer Entscheidung die Erledigung erleichtern könnte, genügt nicht, um die Ausdehnung der Terminsgebühr auf eine anwaltliche Besprechung zu begründen.

Relevante Normen
§ Vorbemerkung 3 Abs. 3 Anlage 1 RVG§ Nr. 3104 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Anlage 1 RVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11159/05

Leitsatz

Ein Telefonat der Prozessbevollmächtigten darüber, dass die bereits einzeln dem Gericht mitgeteilte Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer zu erwartenden Klärung durch das BAG die Erledigung des vorliegenden Verfahrens erleichtern werde, rechtfertigt die Festsetzung der Terminsgebühr nicht. Nicht das anwaltliche Gespräch fördert die Erledigung des Verfahrens, sondern die spätere Kenntnis der BAG-Rechtsprechung führt zur erleichterten Erledigung des Prozesses.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Kläger hat in der Hauptsache von dem Beklagten die Zahlung von 4.380,89 € verlangt. Zu diesem Rechtsstreit gab es vor verschiedenen anderen Landesarbeitsgerichten gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger als Insolvenzverwalter gegen Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin führte. Mindestens zwei dieser Rechtsstreitigkeiten sind durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Erstinstanzlich war der Kläger im vorliegenden Verfahren unterlegen. Das Landesarbeitsgericht hatte auf seine Berufung für den 25.06.2007 Termin anberaumt. Durch den Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 18.06.2007, welcher am 21.06.2007 beim Landesarbeitsgericht einging, erfuhr die Vorsitzende von der Anhängigkeit eines der Parallelverfahren beim BAG. Beide Prozessbevollmächtigte wurde sodann telefonisch zur Frage der Aussetzung des Verfahrens angehört und haben sich mit einer solchen Aussetzung einverstanden erklärt. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte hat darüber hinaus behauptet und glaubhaft gemacht, es habe noch ein weiteres Telefonat zwischen ihm und dem Klägerprozessbevollmächtigten stattgefunden in welchem sich die beiden Prozessbevollmächtigten abgestimmt hätten, dass das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des BAG ausgesetzt werden solle. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte trägt dazu weiter vor, es sei Gesprächsgegenstand gewesen, dass das vorliegende Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erledigt werden könne. Im Übrigen seien dem Beklagtenprozessbevollmächtigten in dem längeren Gespräch Informationen über die beim BAG anhängigen bzw. noch anhängig zu machenden Verfahren erteilt worden. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte vertritt die Ansicht, diese Gesprächsinhalte seien keine bloße Verfahrensabsprache, die eine Termingebühr nicht rechtfertigen, sondern hierdurch sei die Termingebühr gemäß Nr. 3104 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Anlage 1 RVG verdient worden.

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Nach Rechtskraft der Entscheidung des BAG in den Parallelverfahren hat der Klägerprozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.06.2010 die Berufung zurückgenommen. Es erging Kostenbeschluss, nachdem der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens trägt.

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Der Beklagtenprozessbevollmächtigte begehrt wegen des oben geschilderten Telefongesprächs die Bestsetzung einer Terminsgebühr. Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr zugunsten des Beklagtenprozessbevollmächtigten abgelehnt und hat dies damit begründet, dass die Telefonate mit der Vorsitzenden die Terminsgebühr deshalb nicht rechtfertigen, weil es sich lediglich um die Gewährung rechtlichen Gehörs zur Aussetzung des Verfahrens gehandelt hat. Das Telefonat der Rechtsanwälte miteinander habe ebenfalls nicht ein Einigungsgespräch mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens beinhaltet, sondern lediglich eine Verfahrensabsprache. Der Beschluss wurde dem Beklagtenprozess-bevollmächtigten am 17.02.2011 zugestellt. Am 01.03.2011 ging die sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht ein. Dieses hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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II. Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten ist nicht begründet. Die von dem Beklagtenprozessbevollmächtigten geschilderten Inhalte des Telefonats mit dem Klägerprozessbevollmächtigten sind nicht geeignet, einen Sachverhalt darzustellen, der der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG entspricht. Der kollegiale Austausch von Informationen zu den beim BAG bereits anhängigen und noch anhängig zu machenden Parallelverfahren erfüllt nicht die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des vorliegenden Verfahrens gerichteten Besprechung. Auch die Absprache über die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, die für die Entscheidung der Vorsitzenden nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs jedes einzelnen Prozessbevollmächtigten ohnehin nicht mehr relevant war und dieser auch nicht zur Kenntnis gelangt ist, stellt keine Besprechung, die auf die Verfahrenserledigung des vorliegenden Verfahrens gerichtet ist, dar. Insoweit hat das Einverständnis mit der Aussetzung allenfalls beiden Parteien Zeit verschafft, um die Begründung des BAG in den Parallelverfahren zur Kenntnis zu nehmen und hieran die eigene späteres Prozessführung auszurichten. Eine Einigung dahingehend, dass die eine oder andere Partei sich bei einer entsprechenden Entscheidung des BAG dieser vollumfänglich unterwerfen würde, ist von beiden Prozessbevollmächtigten nicht dargestellt worden. Tatsächlich hat sich der vorliegende Rechtsstreit auch nicht durch die Aussetzung erledigt, sondern dadurch, dass die Kenntnis der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts dem Klägerprozessbevollmächtigten die rechtssichere Vorhersage, welches Ergebnis das vorliegende Verfahren haben würde, ermöglicht hat. Nicht die Absprache der Prozessbevollmächtigten hat damit das vorliegende Verfahren erledigt, sondern die Kenntnis von den Entscheidungsgründen des BAG. Wären diese Entscheidungsgründe anders ausgefallen, hätte insbesondere, aus welchen Gründen auch immer, eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten aufgrund der BAG-Entscheidung nahegelegen, so ist nicht ersichtlich, dass auch für diesen Fall der Beklagte uneingeschränkt bereit gewesen wäre, die Klageforderung anzuerkennen. Dass Letzteres Gegenstand der Gespräche gewesen wäre, trägt selbst der Beklagtenprozessbevollmächtigte nicht vor. Insoweit bleibt es also dabei, dass die Absprache, die Entscheidungsgründe des BAG abzuwarten, nicht die Erledigung des vorliegenden Verfahrens zum Inhalt hatte, sondern der Ressourcenschonung einerseits diente, andererseits je nach Inhalt der Entscheidungsgründe auch hätte dazu dienen können, eine verstärkte Auseinandersetzung mit verbesserten Argumenten im vorliegenden Verfahren zu führen.

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Auch die Erwartung und übereinstimmende Einschätzung der Prozessbevollmächtigten, das Abwarten der BAG-Entscheidung in den Parallelverfahren werde die Erledigung des vorliegenden Verfahrens erleichtern, stellt keine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG dar. Die Ausdehnung der Terminsgebühr auf anwaltliche Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, soll die Gerichte entlasten, ohne den anwaltlichen Gebührenrahmen zu schmälern. Dies setzt zumindest voraus, dass die Besprechung selbst die Erledigung tatsächlich fördert. Die übereinstimmende Erwartung, dass die Aussetzung des Verfahrens später eine Erledigung möglicherweise erleichtern kann, fördert die tatsächliche Beendigung des Verfahrens nicht.

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Damit verbleibt es dabei, dass das Arbeitsgericht die Terminsgebühr zu Recht nicht in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen hat.

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Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

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Olesch