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Landesarbeitsgericht Köln·2 Ta 137/20·13.09.2020

Gegenstandswertbegrenzung bei außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung getrennt mit je einem Quartalsverdienst zu bewerten sind. Das LAG Köln verneint dies und hält den Gesamtwert nach § 42 GKG auf einen Quartalsverdienst begrenzt. Komplexität oder mehrere Kündigungsschreiben rechtfertigen keine Verdopplung des Streitwerts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für ein Verfahren wegen außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigung ist insgesamt auf einen Quartalsverdienst zu begrenzen (§ 42 GKG-Auslegung).

2

Besteht eine einheitliche Entlassungsentscheidung mit identischem Sachverhalt, rechtfertigen unterschiedliche Beendigungsdaten keine getrennte wertmäßige Behandlung der Streitgegenstände.

3

Die mit der Prüfung der Kündigungswirksamkeit verbundenen materiellen, beweisrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Komplexitäten führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts nach § 42 GKG.

4

Mehrere Kündigungsschreiben oder alternative Beendigungszeitpunkte stellen nur Facetten desselben Kündigungssachverhalts dar; eine Aufspaltung und Verdoppelung des Gegenstandswerts widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Kostenbegrenzung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1078/20

Leitsatz

Der Gegenstandswert für außerordentliche Kündigung und hilfsweise ordentliche Kündigung ist insgesamt auf einen Quartalsverdienst gedeckelt

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.07.2020 - Az. 4 Ca 1078/20 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

I.              Die Parteien stritten in der Hauptsache um eine Kündigung der Beklagten vom 27.04.2020, die das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31.10.2020 beenden sollte. Der Prozess endete durch Abfindungsvergleich.

3

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf einem Quartalsverdienst i.H.v. 26.451 € festgesetzt (drei Durchschnittsbruttomonatsgehälter). Für den Vergleich hat es zwei weitere Gehälter wegen Sonderregelungen als Mehrwert berücksichtigt.

4

Die Klägerprozessbevollmächtigten vertreten die Rechtsansicht, dass sowohl für das Verfahren als auch für den Vergleich der Gegenstandswert um jeweils 26.451 € erhöht werden müsse, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt hat. Hierbei handele es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände und zwei verschiedene Beendigungsdaten, weshalb eine Beschränkung auf den Quartalsverdienst nicht angemessen sei.

5

II.              Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten ist nicht begründet. Die Beschränkung des Gegenstandswertes einer außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten Kündigung auf insgesamt ein Quartalsverdienst ist die einzige Auslegung des § 42 GKG, die dem vom Gesetzgeber gewünschten sozialpolitischen Zweck, die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens zu deckeln und zu minimieren, um das Prozessrisiko für Arbeitnehmer gering zu halten, gerecht wird.

6

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzige Entlassungsentscheidung mit zwei verschiedenen Beendigungsdaten handelt. Auch der zugrunde liegende Sachverhalt ist identisch. Die Regelung in § 42 GKG ist vom Gesetzgeber ausdrücklich deshalb eingeführt worden, um die Bedeutung des Arbeitsverhältnisses und dessen Fortbestand streitwertmäßig einzugrenzen und besser berechenbar zu machen. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob ein erheblich komplizierter Sachverhalt der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung zugrunde liegt, ob sich materielle, Beweislast- oder Fristenprobleme ergeben, ob zusätzlich die Beteiligung des Betriebsrates oder des Integrationsamtes streitig ist. Der Prüfungsumfang findet damit bei der gesetzlichen Wertbestimmung keine Berücksichtigung. Auch der erhöhte Überprüfungsaufwand, ob ein Kündigungssachverhalt für eine außerordentliche oder nur eine fristgerechte Kündigung ausreichend ist, stellt sich damit lediglich als Facette desselben Kündigungssachverhalts dar. Eine Aufspaltung und Verdoppelung des Werts aus § 42 GKG für außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung, selbst wenn diese auf mehrere Schreiben verteilt sind, entspricht damit nicht dem gesetzlichen Regelungsziel.

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Damit ist die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzung zutreffend erfolgt.

8

Gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.