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Landesarbeitsgericht Köln·2 Ta 124/03·22.05.2003

Beschwerde gegen PKH-Ratenanordnung: Einwendung auf Gebührenberechnung beschränkt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung und die Kostenfestsetzung ein und rügte mangelhafte anwaltliche Tätigkeit. Das Gericht führt aus, dass im Beschwerdeverfahren nur die formalen Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren) überprüfbar sind. Mängel im Mandatsverhältnis und etwaige Schadensersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Beschluss und Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen eine Ratenzahlungsanordnung bei Prozesskostenhilfe sind nur Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren) zulässig.

2

Mängel in der Erfüllung des Mandatsvertrags sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche sind nicht im Beschwerdeverfahren über die PKH-Ratenanordnung zu prüfen, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

3

Die Entstehung der Beweisgebühr richtet sich danach, ob ein Beweisbeschluss erlassen wurde; die Vergleichsgebühr ist verdient, wenn der Anwalt den Kläger in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, in der der Vergleich zustande kam.

4

Fehlende förmliche Zustellung und fehlende Rechtsmittelbelehrung können dazu führen, dass die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO als eingehalten gilt.

Relevante Normen
§ 127 ZPO§ 123 BRAGO§ 127 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 779/02

Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren kann die durch die PKH-Gewährung mit Ratenzahlung belastete Partei nur Einwendungen zu den Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren) vortragen. Die fehlerhafte Erfüllung des Mandatsvertrages und daraus herrührende evtl. Schadensersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten zu klären.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.01.2003 Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 779/02 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Kläger wurde am 28.01.2003 auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Aufgrund der Ratenhöhe, des Streitwerts und der angefallenen Gebühren muss der Kläger danach insgesamt mit 48 Raten (unter Voraussetzung gleichbleibender Ratenhöhe) 2.880,00 EUR erstatten, davon 11,25 EUR Gerichtskosten und 1.837,44 EUR Anwaltskosten nach § 123 BRAGO.

  1. Dem Kläger wurde am 28.01.2003 auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Aufgrund der Ratenhöhe, des Streitwerts und der angefallenen Gebühren muss der Kläger danach insgesamt mit 48 Raten (unter Voraussetzung gleichbleibender Ratenhöhe) 2.880,00 EUR erstatten, davon 11,25 EUR Gerichtskosten und 1.837,44 EUR Anwaltskosten nach § 123 BRAGO.
3

Am 04.03.2003 legte der Kläger Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss und die Kostenfestsetzung zu Gunsten seines Prozessbevollmächtigten ein. Er begründet dies damit, die Prozessbevollmächtigten seien kaum/nicht richtig tätig geworden. Er sei nicht ordnungsgemäß beraten worden. Vergleichs- und Beweisgebühr seien nicht angefallen, da der Prozessbevollmächtigte hieran nicht mitgewirkt habe. Auch habe die Beklagte den Vergleich nicht erfüllt.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.01.2003 ist zulässig, aber unbegründet. Da eine förmliche Zustellung nicht erfolgte und keine Rechtsmittelbelehrung gegeben war, ist die Beschwerdefrist des § 127 Abs.2 ZPO von einem Monat als eingehalten anzusehen.

  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.01.2003 ist zulässig, aber unbegründet. Da eine förmliche Zustellung nicht erfolgte und keine Rechtsmittelbelehrung gegeben war, ist die Beschwerdefrist des § 127 Abs.2 ZPO von einem Monat als eingehalten anzusehen.
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In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Dabei kann es dahinstehen, ob man die erforderliche Beschwer des Beschwerdeführers dadurch als gegeben ansieht, dass dieser aufgrund der Ratenzahlungsanordnung verpflichtet ist, trotz der ihn im übrigen begünstigenden Prozesskostenhilfegewährung, die Leistungen seines Anwalts zu bezahlen. Denn im Rahmen der Ratenzahlungsanordnung kann allenfalls überprüft werden, ob formal die zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren nach BRAGO) gegeben sind. Die Frage, ob der Mandatsvertrag richtig oder pflichtwidrig erfüllt wurde mit der Frage eventuell hieran anschließender Schadensersatzansprüche, ist vor der ordentlichen Justiz zu klären. Im übrigen ist die Gebührenberechnung richtig, das es für die Beweisgebühr nur darauf ankommt, ob ein Beweisbeschluss erlassen wurde und die Vergleichsgebühr verdient ist, wenn der Anwalt in der mündlichen Verhandlung in der der Vergleich zustande gekommen ist, den Kläger vertreten hat. An dem Gebührenanfall und der Höhe der Gebühren bestehen somit keine Bedenken. Die weiteren vom Kläger gegen seine Belastung mit den Raten angeführten Gründe sind damit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

6

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

7

(Olesch)