Sofortige Beschwerde unzulässig gegen Entscheidung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; das Arbeitsgericht lehnte dies ab. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass Entscheidungen über die Einstellung bzw. Nicht‑einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem angefochtenen Versäumnisurteil unanfechtbar sind. Die sofortige Beschwerde ist daher unzulässig und wurde verworfen; der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen; Beklagter trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Arbeitsgerichts über die Einstellung oder Nicht‑Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt wurde, sind unanfechtbar; die sofortige Beschwerde nach § 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG ist nicht gegeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung obliegt abschließend dem Arbeitsgericht; ein Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht ist insoweit unzulässig.
Für die Gewährung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung muss der Antragsteller substantiiert darlegen und, soweit erforderlich, beweisen, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bewirken würde.
Ist eine sofortige Beschwerde unzulässig, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3731/11
Leitsatz
Der Beschluss über die Einstellung/Nichteinstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt wurde, ist nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Die sofortige Beschwerde ist nicht gegeben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2011 - 8 Ca 3731/11 d - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegen den Beklagten erging am 07.11.2011 Versäumnisurteil, in dem er zur Zahlung von 400,-- € netto nebst Zinsen verurteilt wurde. Hiergegen legte er fristgerecht Einspruch ein und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einstweilen einzustellen. Dies lehnte das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein. Dieser wurde nicht abgeholfen, da gemäß § 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG die Entscheidung unanfechtbar ist.
II. Die sofortige Beschwerde, die, da sie nicht zurückgenommen wurde, dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung wurde, ist unzulässig. Zutreffend verweist das Arbeitsgericht auf § 62 Abs. 1 S. 5. ArbGG. Die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erfolgt durch das Arbeitsgericht und ist unanfechtbar. Der Beklagte trägt die Kosten des unzulässigen Beschwerdeverfahrens.
Olesch