Streitwertfestsetzung bei Vergleich über Verzicht auf Wettbewerbsverbot
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beanstandete die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts für einen Vergleich, in dem beide Parteien wechselseitig auf das vertragliche Wettbewerbsverbot und daraus resultierende Ansprüche verzichteten. Das LAG Köln gab der sofortigen Beschwerde statt und setzte den Gegenstandswert des Vergleichs auf 53.387,50 EUR. Es stellte fest, dass der Verzicht einen unmittelbar drohenden Streit über Umfang und Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots beseitigt und daher als außergerichtlicher Streitgegenstand zu berücksichtigen ist; zur Wertbemessung könne die mögliche zwölfmonatige Karenzentschädigung herangezogen werden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert des Vergleichs auf 53.387,50 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein wechselseitiger Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot im Vergleich kann einen unmittelbar bevorstehenden außergerichtlichen Streit über die Wirksamkeit und den Umfang des Wettbewerbsverbots beseitigen und ist bei der Streitwertfestsetzung als eigenständiger Streitgegenstand zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung eines Vergleichs, der den Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot umfasst, kann auf die mögliche Höhe der Karenzentschädigung für die vereinbarte Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots abgestellt werden.
Eine Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Ablauf der Frist fortgesetzt wird, kann einen unmittelbar drohenden Streit über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot begründen und damit den Vergleichsgegenstand prägen.
Die Berücksichtigung des Verzichts im Streitwert unterscheidet sich von Fällen eines anlasslosen Wegfalls des Wettbewerbsverbots; maßgeblich ist, ob durch den Verzicht ein konkreter, absehbarer Rechtsstreit beseitigt wird.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 2413/21
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2021, Az. 19 Ca 2413/21 abgeändert und der Gegenstandswert für den Vergleich auf 53.387,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um zwei Kündigungen sowie die Erteilung eines Buchauszuges über Provisionen.
Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot geregelt. Die zweite Kündigung begründete die Beklagte zu 1 damit, der Kläger sei durch eine Tätigkeit in der Kündigungsfrist in Wettbewerb zu ihr getreten.
Mit Vergleich vom 18.06.2021 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis aufgrund der ersten der beiden Kündigungen. Im Vergleich verzichteten die Parteien wechselseitig auf das im Arbeitsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot und die Geltendmachung von Ansprüchen hieraus. Das Arbeitsgericht hat hierfür keinen gesonderten Streitwert ausgewiesen, da es die Regelung als zusätzliche Gegenleistung für die Einigung über die Wirksamkeit der Kündigung angesehen hat.
Hiergegen wendet sich der Klägerprozessbevollmächtigte und trägt vor, dass die zweite Kündigung gerade auf dem Streit über die Frage beruhte, ob das Wettbewerbsverbot wirksam ist und die konkrete Tätigkeit des Klägers ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstelle.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da es die Tätigkeit während der Kündigungsfrist der ersten Kündigung nicht als Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, auf das im Vergleich verzichtet wurde, angesehen hat.
II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde ist begründet. Der Vergleich hat einen weiteren unmittelbar bevorstehenden Streit der Parteien beseitigt. Zwar ist die Tätigkeit während des Laufs der Kündigungsfrist zunächst als möglicherweise gegen das Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis verstoßend anzusehen. Es war aber zu erwarten, dass der Kläger mit dem Ablauf seiner Kündigungsfrist die Tätigkeit nicht einstellen, sondern fortsetzen würde. Damit zeichnete sich ein Streit über den Umfang des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, dessen Wirksamkeit und die Frage, ob die konkrete Tätigkeit vom Kläger zu unterlassen war, ab. Dieser Streit wurde durch den wechselseitigen Verzicht auf die Rechte aus dem Wettbewerbsverbot im Vergleich beseitigt. Das rechtfertigt die Berücksichtigung der Regelung als Einigung über einen außergerichtlichen Streitgegenstand. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fällen der anlasslosen Beseitigung des Wettbewerbsverbots.
Für die Wertberechnung kann die mögliche, vom Kläger zu erzielende Karenzentschädigung herangezogen werden. Diese beträgt unstreitig für die Dauer des zwölfmonatigen Wettbewerbsverbotes 23.100 EUR.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.