Dinglicher Arrest trotz Beschlagnahme nach § 111d StPO zur Rangwahrung (§ 111h StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin begehrte im einstweiligen Arrestverfahren die Sicherung eines Rückforderungs-/Schadensersatzanspruchs über 355.000 € gegen einen früheren Sicherheitsleiter, dessen Vermögen strafprozessual bereits nach § 111d StPO arrestiert war. Das LAG Köln änderte die erstinstanzliche Abweisung ab und ordnete den dinglichen Arrest nach §§ 916, 917 ZPO an. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil der zivilrechtliche Arrest den strafprozessualen Arrest zur Rangwahrung nach § 111h StPO ablösen könne; zusätzliche Eilbedürftigkeit sei wegen der Zwischensicherung regelmäßig entbehrlich. Arrestanspruch und -grund seien glaubhaft gemacht, da die Mittelverwendung nicht plausibel belegt und erhebliche Bargeldabflüsse als Vollstreckungsvereitelungsindiz gewertet wurden.
Ausgang: Berufung erfolgreich; dinglicher Arrest in das gesamte Vermögen angeordnet, Vollziehung gegen Hinterlegung gehemmt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen zivilrechtlichen dinglichen Arrest besteht auch dann, wenn das Vermögen bereits nach §§ 111 ff. StPO gesichert ist, sofern der Arrest der Rangwahrung bzw. dem Einrücken nach § 111h StPO dienen soll.
Ist eine strafprozessuale Vermögenssicherung nach § 111d StPO bereits vollzogen, ist eine darüber hinausgehende Eilbedürftigkeit für den Erlass eines zivilrechtlichen Arrestes regelmäßig nicht erforderlich.
Der Arrestanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Empfänger erheblicher Vorschuss-/Zahlbeträge keine in sich schlüssige und durch Unterlagen plausibilisierte betriebliche Mittelverwendung darlegt und die Gesamtumstände überwiegend für eine zweckwidrige Eigenverwendung sprechen.
Ein Arrestgrund nach § 917 ZPO kann aus erheblichen, nicht nachvollziehbar rückführbaren Bargeldabhebungen und Vermögensverschiebungen hergeleitet werden, wenn dadurch die Besorgnis begründet wird, der Schuldner werde sich einer späteren Zwangsvollstreckung entziehen.
Wer das Vermögen eines anderen vorsätzlich schädigt, begründet regelmäßig die Vermutung, sich auch der Rückzahlung entziehen zu wollen; dies kann die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung stützen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ga 26/09
Leitsatz
Ist das Vermögen eines Beschuldigten bereits nach § 111 ff StPO beschlagnahmt, reicht es zur Begründung des Rechtsschutzinteresses aus, dass der Arrest nach § 111 ff StPO durch einen zivilrechtlichen Arrestanspruch abgelöst werden soll. Eilbedürftigkeit ist regelmäßig nicht mehr gegeben und auch nicht erforderlich, da bereits eine vorläufige Sicherung stattgefunden hat. Es gilt die Vermutung, dass wer das Vermögen eines anderen vorsätzlich geschädigt hat, sich auch der Rückzahlung der Beträge entziehen wird.
Tenor
1. Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2009 – 1 Ga 26/09 – abgeändert:
a) Gegen den Arrestbeklagten wird wegen eines Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 355.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 18.02.2004 i. H. v. 25.000,00 €, seit dem 20.05.2005 auf einen weiteren Betrag i. H. von 150.000,00 € und seit dem 07.12.2005 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 180.000,00 € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet.
b) Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 456.748,52 € durch den Arrestbeklagten gehemmt.
c) Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte.
2. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Arrest des Vermögens des Beklagten wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 355.000,- EUR nebst Zinsen, die zwischenzeitlich vor dem Arbeitsgericht Nordhausen anhängig ist.
Der Beklagte war in den Jahren 2004 bis 2006 im Bereich Konzernsicherheit der Klägerin Leiter der Abteilung KS 3 Ermittlung und Beratung. Gegen den Beklagten richtet sich ein Ermittlungsverfahren des Amtsgerichts Bonn, Aktenzeichen 51 Gs 1905/08. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zur Rückgewinnungssicherung durch das Amtsgericht Bonn am 05.12.2008 der dingliche Arrest in das Vermögen des Beklagten in Höhe von 355.000,- EUR angeordnet. Der Beklagte blieb in drei Instanzen mit seiner Beschwerde gegen diese Anordnung erfolglos.
Für die Klägerin als mutmaßlich Geschädigte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren besteht gemäß § 111 h StPO die Möglichkeit, in den Rang dieses nach § 111 d vollzogenen Arrestes einzurücken. Hierzu bedarf sie entweder eines zivilrechtlichen Arrestes oder eines vollstreckbaren Zahlungstitels. Das vorliegende Verfahren dient der Erlangung des zivilrechtlich begründeten Arrestes.
Dem geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsanspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagten erhielt von der Klägerin drei Zahlungen und zwar in Höhe von 25.000,- EUR am 18.02.2004, in Höhe von 150.000,- EUR am 20.05.2005 und in Höhe von 180.000,- EUR am 07.12.2005.
Bei Eingang der Zahlung von 25.000,- EUR auf dem Konto des Beklagten befand sich dieses Konto mit 4.592,37 EUR im Soll, welches hierdurch ausgeglichen wurde. Der Beklagte überwies 3.000,- EUR auf das Konto seines Sohnes und weitere 15.000,- EUR auf ein anderes eigenes Konto jeweils zum Verwendungszweck Kontoausgleich. Die 15.000,- EUR führten dazu, dass das weitere Konto des Beklagten statt mit 21.238,98 EUR nur noch mit 6.238,98 EUR im Soll war.
Hinsichtlich des am 20.05.2005 eingegangenen Betrages von 150.000,- EUR tätigte der Beklagte am 24.05.2005 eine Barauszahlung in Höhe von 8.000,- EUR und buchte einen Betrag von 125.000,- EUR auf ein Termingeldkonto, wo dieses Geld bis zum 24.06.2005 verblieb. Am 01.07.2005 ließ der Beklagte sich 105.000,- EUR in bar auszahlen. Am 07.11. und 21.11.2005 tätigte der Beklagte zwei Überweisungen über insgesamt knapp 22.000,- EUR.
Von den am 07.12.2005 auf dem Konto des Beklagten eingegangenen 180.000,- EUR ließ sich der Beklagte am 12.12.2005 120.000,- EUR in bar auszahlen, am 27.01.2006 4.000,- EUR in bar auszahlen sowie noch in drei Teilbeträgen weitere 3.700,- EUR in bar auszahlen. Darüber hinaus ließ er am 26.05.2006 23.000,- EUR auf das Konto seines Sohnes umbuchen, der damit einen PKW finanzierte. Ende 2005/Anfang 2006 erwarb der Beklagte einen PKW Marke Austin Healey, dessen Kaufpreis von rund 30.000,- EUR er bar bezahlte und welcher am 23.01.2006 auf die Ehefrau des Beklagten zugelassen wurde.
Der Beklagte behauptet zur Verwendung der 175.000,- EUR (erste und zweite Zahlung der Klägerin) Folgendes:
Dieser Betrag habe dem Ankauf von Telefonkarten gedient, die mittels Manipulation wieder aufladbar gewesen seien. Diese Karten hätten vom Markt genommen werden sollen. In der zweiten Jahreshälfte 2004 sei es zu einem Treffen mit einem Holländer mit dem Spitznamen "Goofy" gekommen. Dieser habe dem Beklagten 20.000 alte Telefonkarten mit einem Nennwert von 50.000,- EUR überlassen. Gleichzeitig habe der Beklagte an "Goofy" seine eigene Telefonkartensammlung übergeben, die "Goofy" letztendlich zu einem Veräußerungswert von 67.000,- EUR veräußert habe. Dieser erste Anteil übergebener Telefonkarten sei vom Beklagten in seinem Haus zwischengelagert worden. Im Februar 2002 seien weitere 20.000 Telefonkarten übergeben worden, die von dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn L aufbewahrt worden seien. Im April 2005 habe "Goofy" eine Vorrichtung zur Vernichtung der Telefonkarten entwickelt gehabt, wonach der Chip der Karten durch hohe Spannung zerstört werden konnte. Im Mai 2005 seien von "Goofy" wiederum Karten zu einem Kaufpreis von 25.000,- EUR übergeben worden. Hierbei sei erstmals eine Barauszahlung in Höhe von 8.000,- EUR an "Goofy" übergeben worden, die am 24.05.2005 vom Konto des Klägers abgehoben wurden. Bei einem Folgetreffen seien danach die Karten, die beim Kläger bzw. Herrn L zu Hause gelagert waren an "Goofy" zurückgegeben worden, damit dieser mit seinem Gerät die Kartenchips unbrauchbar mache. Ab Juli 2005 habe es noch weitere vier Treffen gegeben, bei denen jeweils 25.000,- EUR in bar gezahlt worden sei sowie für die Vernichtung von 7 Chargen 7 x 500,- EUR. Hierfür habe der Beklagte im Juli 2007 den Betrag von 105.000,- EUR von seinem Konto abgehoben. In seinem Vermerk vom 09.05.2005 hat der Beklagte noch angegeben, dass die anzukaufenden Karten der sofortigen Vernichtung bei der Firma E in G zugeführt werden sollen. Dies ist unstreitig nicht geschehen.
Am 30.06.2005 bestätigte der Kläger auf eine Nachfrage des Controllers C , noch im Besitz des Vorschusses von 25.000,- EUR zu sein. Mit Mail vom 20.12.2005 bestätigte der Leiter der zentralen Finanzbuchhaltung Herr G gegenüber dem Mitarbeiter Herrn F dass der Betrag von 175.000,- EUR durch den Beklagten verbraucht sei und er die Abrechnung und die entsprechenden Ausgabebelege nach dem 09.01.2006 erhalte. Zur Verbuchung des Betrages ließ er sich von Herrn F eine Belegnummer zusenden. Danach erfolgte keine Nachfrage nach den Vorschüssen mehr. Der Beklagte behauptet, die Belege zu den angekauften Telefonkarten im Unternehmen versandt zu haben. Wenn diese nicht angekommen seien, so sei ihm dies nicht vorzuwerfen. Er habe von dem ordnungsgemäßen Nachweis der Verwendung der Gelder ausgehen dürfen.
Hinsichtlich der Summe von 180.000,- EUR liege folgender teils unstreitiger Sachverhalt zugrunde: Die Zeitschrift C hatte vor dem Jahr 2005 Insiderinformationen erhalten und veröffentlicht, die auf eine undichte Stelle in der Unternehmensspitze schließen ließ. Seitens des Vorstandsvorsitzenden Herrn R und des Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dr. Z erhielt die Konzernsicherheit den Auftrag, diese Quelle zu enttarnen und hierfür Belastungsmaterial zu sammeln. Der gegen den Beklagten zunächst erlassene Haftbefehl geht dabei davon aus, dass der Beklagte es veranlasste, Telekommunikationsverbindungsdaten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern heimlich zu erheben und durch die Firma N D G auszuwerten. Hierfür stellte die Firma N D G Rechnungen am 16.11.2005 in Höhe von 334.934,88 EUR und am 23.11.2006 in Höhe von 358.440,00 EUR, die auf Veranlassung des Beklagten bezahlt wurden.
Der Beklagte behauptet, im Zuge der Ermittlungen sei ein Aufsichtsratsmitglied, Herr W , enttarnt worden. Im Verlagshaus G & J habe eine Innenquelle gewonnen werden können, die bereits gewesen sei, die gegebenen Informationen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu belegen. Hierzu fertigte Rechtsanwalt Dr. G unter dem 17.08.2005 im Auftrag des Beklagten ein Gutachten über die Frage, welche Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ein Aufsichtsratsmitglied verwertbar wären. Dr. G kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine finanzielle Entlohnung für eine eidesstattliche Versicherung eines Informanten den Wert der eidesstattlichen Versicherung gegen null tendieren lassen würde. Er regt an, eine Zeugenaussage eines Informanten über einen Rechtsanwalt einzuführen. Am 30.10.2005 kam es zu einem Gespräch zwischen Dr. Z , Herrn R und Herrn W zu welchem die eidesstattliche Versicherung bereits vorgelegen haben soll.
Der Kläger behauptet, erst im Dezember 2005 Geld an Herrn K von der Firma T übergeben zu haben, welches für den Informanten aus dem Verlag G & J bestimmt gewesen sei. Die Zahlungen seien in mehreren Teilbeträgen geleistet worden. Der letzte Teilbetrag in Höhe von 120.000,- EUR sei um den 14./15.12.2005 herum gemeinsam mit dem Mitarbeiter G an Herrn K von der Firma T übergeben worden. Dabei sei eine Quittung über den Gesamtbetrag von 175.000,- EUR ausgestellt worden. Der Mitarbeiter G ist von der Konzernsicherheit vernommen worden. Hierbei hat er den Sachverhalt so geschildert, dass der Informant nur einmal bezahlt worden sei und zwar bereits im Sommer 2005. Herr K von der Firma T habe auch im Sommer dieses quittiert.
Das Arbeitsgericht Bonn hat den Antrag auf Erlass des Arrestes abgewiesen und hierzu ausgeführt, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte die Vollstreckung für den Fall seiner Zahlungspflicht vereiteln werde. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2009, Aktenzeichen 1 Ga 26/09 abzuändern und gegen den Arrestbeklagten wegen eines Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 355.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 18.02.2004 in Höhe von 25.000,- EUR, seit dem 20.05.2005 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 150.000,- EUR und seit dem 07.12.2005 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 180.000,- EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten anzuordnen sowie zu bestimmen, dass die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe 456,748,52 EUR durch den Arrestbeklagten gehemmt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Beide Parteien haben ihren schriftsätzlichen Vortrag durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht und sich des Weiteren auf die von ihnen vorgelegten Dokumente berufen.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern. Der Arrest war gemäß §§ 916, 917 ZPO anzuordnen, da zu besorgen ist, dass der Beklagte die Vollstreckung des glaubhaft gemachten Arrestanspruchs vereiteln wird.
Die Klägerin hat einen Arrestanspruch auf Rückzahlung von 355.000,- EUR nebst der beantragten Zinsen glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat von der Klägerin die streitige Summe in drei Teilbeträgen erhalten. Eine plausible Erklärung, dass er diese Beträge im Interesse der Klägerin für betriebliche Ausgaben aufgewendet hat, ist demgegenüber nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Der am 19.02.2004 an den Kläger gezahlte Vorschuss von 25.000,- EUR war bereits durch diesen verbraucht worden bevor angeblich Mitte 2004 Kontakt zu "G " hergestellt wurde und bevor am 10.05.2005 angeblich entschieden wurde, im Rahmen eines Pilot- und Testverfahrens aufladbare Telefonkarten vom Markt zu nehmen. Damit war sowohl die Mitte 2005 gegebene Erklärung des Klägers, der Vorschuss sei noch vorhanden falsch, da das Geld verbraucht war, als auch doppelt falsch als nach dem vom Beklagten behaupteten Geschehen er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Verrechnungsanspruch gegen "Goofy" wegen der Übergabe der eigenen Telefonkartensammlung hatte. Nicht überzeugend ist auch, dass der Beklagte einen Betrag von 125.000,- EUR für die Zeit vom 24.05.2005 bis 24.06.2005 als Termingeld fest angelegt hat und zum 01.07.2005 105.000,-- EUR vom Konto abgehoben hat, obwohl nach seiner Darstellung die Auszahlung an "G jeweils in Tranchen von 25.000,- EUR + 7 x 500,- EUR für die Kartenvernichtung zu zahlen war. Es hätte dann nahe gelegen, dass der Beklagte jeweils nur die Beträge vom Konto halt, die er unmittelbar an "G zahlen will. Auf dem Festgeldkonto hätten sich erheblich höhere Einnahmen tätigen lassen. Es ist nicht plausibel, dass ca. 75.000,- EUR beim Beklagten herumgelegen haben sollen, wenn jeweils von Treffen zu Treffen nur 25.000,- EUR an G gezahlt wurden. Gegen die Darstellung des Beklagten spricht auch, dass die angekündigte Vernichtung der Karten über die Firma E in G niemals stattgefunden hat, obwohl der Beklagte nach seiner Darstellung zwischenzeitlich ca. 40.000 Telefonkarten bei sich zu Hause verwahrt haben muss sowie der verstorbene Mitarbeiter L ebenfalls 20.000 alte Telefonkarten bei sich privat gelagert haben muss. Diese private Einlagerung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zudem noch überhaupt nicht klar war, ob G ein Entwertungsgerät entwickeln könnte, so dass es keinen Sinn macht, die Karten zu verwahren, wenn sie zu diesem Zeitpunkt der Inobhutnahme ohnehin nur über die Firma E hätten entsorgt werden können. Warum soll eine Privatperson 40.000 Telefonkarten lagern, wenn sie zur Vernichtung vorgesehen sind und auf Firmenkosten ohne Weiteres zum Vernichtungsunternehmen verbracht werden können. Ebenso sinnlos ist es, eine Telefonkartensammlung alter Telefonkarten, bereits in der zweiten Jahreshälfte 2004 an "G zu übergeben, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt diese Telefonkarten noch gar nicht entwerten konnte und somit erst recht alte Telefonkarten dem Markt zugeführt wurden, der angeblich von Telefonkarten bereinigt werden sollte. Das Entwertungsgerät war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfunden. Eine Vorleistung ohne jede Sicherheitsleistung gegenüber einem unbekannten Menschen dessen Identität auch heute nicht festgestellt werden kann, erscheint völlig unglaubhaft. Wer würde schon einen Wert von 60.000,- bis 80.000,- EUR an einen völlig fremden Menschen ohne jedwede Sicherheit abgeben?
Auch die Tatsache, dass konzernintern für diese Zahlungen eine Belegnummer vergeben wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn aus dem hierzu vorliegenden Schriftverkehr zwischen Herrn G und Herrn F ergibt sich, dass Herr F auf Anforderung von Herrn G die Belegnummer bereits ausgegeben hat, bevor die Unterlagen im Original bei der Klägerin eingegangen waren, die die angeblichen Zahlungen belegen sollten. Durch die Vergabe dieser Buchungsnummer wurde die Auszahlung als regelgerecht dargestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft noch keinerlei Nachweise gegeben waren. In diesem Zusammenhang erscheint es auch plausibel, dass der Beklagte den Zeugen St gutgläubig dazu gebracht hat, den angeblichen Telefonkartenankauf zu paraphieren. Da zudem die Kontostände und Kontobewegungen des Beklagten es gar nicht ermöglichten, dass der Beklagte 175.000,- EUR zum Ankauf von Telefonkarten aufwendete ist seine Einlassung nicht glaubwürdig.
Ebenso ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger im Dezember 2005 180.000,- EUR an einen Informanten im Verlag G & J für die Abfassung einer eidesstattlichen Versicherung gezahlt haben will. Soweit überhaupt Zeugen eine Zahlung bestätigen können, haben diese das Ereignis in den Sommer/Spätsommer 2005 terminiert. Die angebliche eidesstattliche Versicherung ist auch nach Vortrag des Beklagten bereits am 30.10.2005 bei dem Gespräch mit dem Aufsichtsratsmitglied W verwendet worden. Seit August 2005 war dem Beklagten bekannt, dass gerade die Zahlung an den Informanten den Wert des Beweismittels zunichtemacht. Warum der Beklagte dann nicht die im Gutachten vorgeschlagene Einführung der Aussage über einen Rechtsanwalt ohne Identifizierung des Informanten wählte, die dessen Karriere nicht beeinträchtigt hätte und deshalb auch keine Ausgleichszahlungen erforderlich gemacht hätte, ist nicht verständlich.
Die Zahlungen, die von K entgegengenommen und quittiert wurden, wurden zudem über Rechnungen der Firma T abgewickelt und hierüber verbucht. Von den gesamten mit dem Sachverhalt "Informant" befassten weiteren Mitarbeitern hat keiner auch nur indiziell bestätigen können, dass dieses Thema noch im Dezember 2005 aktuell war. Auch hier kann der Beklagte nicht darlegen, woher die Gelder kamen, die an den Informanten bei einer Summe von 180.000,- EUR gezahlt worden sein sollen, wenn er selbst wenigstens 60.000,- EUR auf den am 07.12.2005 gezahlten Betrag für sich verwendet hat. Der Beklagte müsste große Mengen Bargeldes zu Hause gehabt haben, wenn er insgesamt 175.000,- EUR bereits im Laufe des Sommers an den angeblichen Informanten gezahlt haben will, ohne dass diese Zahlungen durch Kontobewegungen nachgewiesen sind. Er müsste die von ihm behaupteten ersten Tranchen der Zahlung aus eigenen Mitteln, die nicht auf seinem Konto waren, vorgestreckt haben. Es erscheint auch wenig sinnvoll, die Zahlung an den Informanten zu legendieren, wenn es ohne Weiteres möglich war, solche Zahlungen über die Firma von Dr. K abzuwickeln und hierfür ordnungsgemäße verbuchbare Rechnungen (allerdings mit zweifelhaften Leistungsinhalten) zu erstellen.
Andere plausible Möglichkeiten, als dass der Beklagte die Gelder tatsächlich zur eigenen Verwendung erhalten hat, weil er an dem Bespitzelungsauftrag erfolgreich mitgearbeitet hatte, sind nicht erkennbar. Dies stellt aber keinen Rechtsgrund zum Behalten dürfen der Gelder dar. Nach alledem ist damit ein Rückzahlungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht.
Geht man hiervon aus, so ist auch der Arrestgrund gegeben. Denn der Beklagte hat es vermocht, insgesamt zumindest Barabhebungen in Höhe von 225.000,- EUR verschwinden zu lassen, die bislang in seinem Vermögen nicht wieder aufgefunden werden konnten. Hat er diese Gelder für sich beiseite geschafft und bisher erfolgreich versteckt, so ergibt sich ohne Weiteres, dass er sich auch einer Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Rückzahlungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs zu entziehen versuchen wird. Eine Eilbedürftigkeit die darüber hinausgeht, ist nicht erforderlich, da gerade wegen des vorläufigen Sicherungsverfahrens nach § 111 d StPO eine Zwischensicherung gegeben ist. Gleichwohl besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass wegen des langen Zeitablaufs zwischen dem Beginn der staatsanwaltschaftlichen Arrestierung und der ersten vollstreckbaren Ausfertigung des Schadensersatzurteils im Prozess vor dem Arbeitsgericht Nordhausen eine Sicherungslücke für die Klägerin entstehen kann.
Die Abwendungsbefugnis war gemäß § 923 ZPO auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Olesch Lakomy Schütteler