Berufung: Unterlassung der endgültigen Stellenbesetzung wegen fehlerhafter Ausschreibung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz, weil die Beklagte die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes so ausschrieb, dass BWL-Absolventen mit Verwaltungserfahrung von vornherein ausgeschlossen wurden. Das LAG Köln gab der Berufung statt und untersagte die endgültige Besetzung der Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Das Gericht sah erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Anforderungsprofil die Bestenauswahl unzulässig einschränkt und nicht in engem Zusammenhang mit den konkreten Stellenanforderungen steht.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte untersagt, die Stelle endgültig zu besetzen, bis im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 33 Abs. 2 GG schützt den Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bestenauswahl; Ausschreibungsregelungen dürfen geeignete Bewerber ohne sachlichen Grund nicht von vornherein ausschließen.
Die Organisationsentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über das Anforderungsprofil ist zulässig, die genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen jedoch in engem inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der konkret zu besetzenden Stelle stehen.
Kann durch eine endgültige Stellenbesetzung die spätere Übertragung der Aufgabe vereitelt werden, rechtfertigt dies im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung eines Unterlassungsgebots zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Bei der vorläufigen Prüfung genügen erhebliche Anhaltspunkte für eine unzulässige Verkürzung der Bestenauswahl, um eine Sicherungsanordnung zu begründen; die Begründung der Erforderlichkeit der Anforderungen obliegt der Dienststelle im Hauptsacheverfahren.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 1 Ga 343/20
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2020 – 1 Ga 343/20 – abgeändert:
Der Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes endgültig zu besetzen, bis in einem unverzüglich einzuleitenden Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin dadurch verletzt wurde, dass die Ausschreibung der Stelle fehlerhaft ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung auf die Stelle der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes der beklagten Kommune.
Die Klägerin hat an der RWTH A Betriebswirtschaftslehre studiert und dieses Studium mit dem Diplom abgeschlossen. Sie ist seit 01.02.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2013 ist sie stellvertretende Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes der Beklagten. Bei der Ausschreibung für die Stelle der stellvertretenden Leitung des Rechnungsprüfungsamtes hatte die Beklagte als Anforderungsprofil wahlweise die abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder ein abgeschlossenes Studium (Hochschule oder Fachhochschule) der Betriebswirtschaftslehre als ausreichend angesehen. Das Rechnungsprüfungsamt ist mit fünf Personen besetzt.
Anfang 2020 ging der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in den Ruhestand. Die Beklagte schrieb die Stelle neu aus. Sie legte das Anforderungsprofil dahingehend fest, dass ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2.2) oder alternativ ein abgeschlossener Diplom-/Bachelorstudiengang der FHöV mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2.1, verbunden mit der Bereitschaft zur Aufstiegsqualifizierung gegeben sein musste. Die Möglichkeit, mit einem BWL-Studium und entsprechender Verwaltungserfahrung im Rechnungsprüfungsamt sich auf die Stelle zu bewerben war nicht gegeben.
Die Klägerin bewarb sich gleichwohl. Ihre Bewerbung wurde zurückgewiesen, da sie nicht das Anforderungsprofil erfülle.
Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz macht die Klägerin mit ihrem Sachvortrag deutlich, dass sie ihren Bewerbungsverfahrensanspruch gesichert wissen will, da sie die Ausschreibung der Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes für fehlerhaft hält. Durch die Einschränkung auf ausschließlich Verwaltungsstudiengänge werde ihr Anspruch, bei der Bestenauswahl berücksichtigt zu werden, von vornherein behindert.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe ein Ermessen, wie sie die Stelle ausschreiben wolle. Sie habe sich dafür entschieden, dass ein BWL Studium und langjährige Verwaltungserfahrung im Rechnungsprüfungsamt nicht ausreichend sei. Dem ist das Arbeitsgericht gefolgt und hat den Antrag der Klägerin durch Urteil zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Nach Hinweis der erkennenden Kammer, dass eine sachdienliche Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich die Sicherung des Hauptsacheanspruchs zum Inhalt haben könne, bis in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig geklärt ist, ob die Ausschreibung sachgerecht ist, beantragt die Klägerin,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2020,- Az. 1 Ga 343/20 - abzuändern und der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes endgültig zu besetzen, bis in einem unverzüglich einzuleitenden Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin dadurch verletzt wurde, dass die Ausschreibung der Stelle fehlerhaft ist.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und begründet. Der Anspruch der Klägerin, die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nicht endgültig zu besetzen, bevor in einem Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob die Klägerin in ihrem Anspruch, bei der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden, verletzt ist, ist gemäß § 935 i. V. m. §§ 938, 940 ZPO begründet. Da das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnung zur Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist, war die geänderte Antragstellung insoweit zulässig. Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gebracht, welche Ziele sie mit dem Verfahren erstrebt.
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist unzweifelhaft. Wird die Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes endgültig besetzt, kann diese Aufgabe der Klägerin nicht mehr übertragen werden. Ihr Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bestenauswahl wäre vereitelt. Es bliebe lediglich ein Schadensersatzanspruch, welcher dem Besetzungsanspruch nicht gleichwertig ist.
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Anspruch, bei der Besetzung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, durch die Beschränkung der Ausschreibung auf ein Verwaltungsstudium verkürzt wird.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht dargestellt, dass grundsätzlich dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Möglichkeit eingeräumt ist, vor der Stellenbesetzung ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Allerdings müssen die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Anforderungsprofil dient der Bestenauswahl. Es soll verhindern, dass Steuergelder dadurch verschwendet werden, dass ungeeignete Bewerber Verwaltungskräfte binden, die eine Vorauswahl vornehmen müssen. Die Einengung des Bewerberfeldes durch das Anforderungsprofil muss sich damit jederzeit an den konkreten Erfordernissen der Stelle messen lassen. Damit dient das Anforderungsprofil der Bestenauswahl und darf sie gerade nicht behindern.
Vorliegend hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass für die konkrete Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes mit fünf Mitarbeitern der Ausschluss eines BWL Studiums mit Diplomabschluss und langjähriger Verwaltungserfahrung im Rechnungsprüfungsamt ihren Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Bestenauswahl verkürzen kann.
Zum einen hat die Klägerin dargestellt, dass andere, teilweise erheblich größere Kommunen (Leipzig, Gütersloh, Aalen) bei der Ausschreibung der Leitung eines Rechnungsprüfungsamtes ein BWL Studium ausreichen lassen und dabei zum Ausdruck gebracht haben, dass die sachliche Kenntnis der Materie wenigstens gleichwertig ist, zu der Verwaltungskenntnis, die durch ein Verwaltungsstudium vermittelt wird. Da auch diese Kommunen ihrerseits an die Bestenauswahl gebunden sind, bedarf es Besonderheiten, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dargestellt wurden, um bei der beklagten Kommune ausschließlich ein Verwaltungsstudium ausreichen zu lassen .Es ist Sache der Beklagten in dem durchzuführenden Hauptsacheverfahren darzustellen, warum in dem konkret betroffenen Rechnungsprüfungsamt die Tätigkeiten ausschließlich in Verwaltungsleitung bestehen, obwohl die Leitung nach der Stellenbeschreibung zur Rechnungsprüfungsordnung die materielle Prüfung der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes und damit die Prüfvermerke der Bilanzen verantwortet. Inwieweit diese Fähigkeit auch durch ein Verwaltungsstudium vermittelt wird, kann in der Tiefe eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden.
Demgegenüber mag die Klägerin dann in dem Hauptsacheverfahren darstellen, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Amtsleitung sie in den 240 Tagen befasst war, in denen sie (mindestens) mit der Amtsleitung wegen Abwesenheitsvertretung betraut war und welche Verwaltungskenntnisse erforderlich waren, um über Jahre die stellvertretende Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sachgerecht und mit den der Klägerin erteilten Zeugnisnoten wahrnehmen zu können. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es gesetzliche Vorgaben zu der konkret erforderlichen Qualifikation nicht gibt. Ein Vergleich mit der Besetzung eines ärztlichen Direktors eines Krankenhauses durch einen Pfleger kann für die hier zu besetzende Stelle nicht herangezogen werden.
Auch die Rechnungsprüfungsordnung der Beklagten schließt den Nachweis der Qualifikation zur Leitung des Rechnungsprüfungsamtes durch einen Diplomstudiengang BWL nicht aus. § 2 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung der Beklagten vom 18.12.2013 gibt nicht vor, wie und wodurch die umfassende Kenntnis der gesamten städtischen Verwaltung erlangt wird, sie sieht aber gleichzeitig vor, dass auch die Leitungsperson des Rechnungsprüfungsamtes Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet besitzen muss, die die eigene Verantwortung der Prüfvermerke ermöglichen. Die gewählte Ausschreibung berücksichtigt diese Amtsvoraussetzung überhaupt nicht und legt den Schwerpunkt ausschließlich auf die verwaltungsrechtlichen Kenntnisse. Insbesondere, da nach der vorgelegten Stellenbeschreibung in der Leitungsfunktion die Kompetenz gegeben sein muss, zu beurteilen, ob ein Jahres- und Konzernabschluss uneingeschränkt testiert werden kann oder ob z.B. im Hinblick auf die bilanziellen Vorgehensweisen oder die sonstigen Darstellung der Finanzlage Mängel erkennbar sind, die zu einer fehlerhaften oder unrealistischen Darstellung der Finanzlage der Kommune führen, ist ausreichend glaubhaft, dass bei der Ausschreibung die hierfür unmittelbar erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse aufzuführen sind.
Bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich vorläufigen Prüfung des Verfügungsanspruchs sind damit jedenfalls erhebliche Gesichtspunkte dafür gegeben, dass durch den gewählten Ausschreibungstext die grundgesetzlich geschützte Bestenauswahl unzulässig verkürzt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.